8274/J XXVII. GP

Eingelangt am 14.10.2021
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Anfrage

 

des Abgeordneten Michael Seemayer,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

 

betreffend: Seeuferzugänge der Österreichischen Bundesforste AG

 

Begründung:

 

An das zuständige Bundesministerium wurde in der Anfrage 7426/J vom 19.07.2021 unter Punkt 12 folgende Fragestellung gerichtet: Die Stellungnahme 117/SPET der Universität für Bodenkultur vom 19.11. 2020 zu 2/PET kritisiert insbesondere die schleichende Entziehung von öffentlich zugänglichen See(ufer)grundstücken durch Vermietungen bzw. Verpachtungen der Österreichischen Bundesforste AG zu privaten oder gewerblichen Zwecken. Wie werden Sie diesem Missstand entgegentreten? Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus rechtfertigt in ihrer Anfragebeantwortung 7342/AB vom 22.09.2021 die private Verpachtung von Seeuferflächen damit, dass diese Flächen aufgrund ihrer Lage, Zugänglichkeit, räumlichen Gegebenheiten oder Kleinheit nicht für eine öffentliche Nutzung geeignet sind. Sie verkennt dabei aber, dass eben genau die Häufung von Verpachtungen solcher öffentlichen Flächen, die zwar für sich allein gesehen nicht signifikant sein mögen, in ihrer Summe betrachtet aber zu einer schleichenden und relevanten Entziehung von öffentlich zugänglichen See(ufer)grundstücken – ähnlich wie einzelne Großprojekte - führt.

Wir stellen diese Anfrage, um Auskunft zu bekommen, welche konkreten Kriterien von der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf) für die Beurteilung, ob ein See(ufer)grundstück für eine öffentliche Nutzung nicht geeignet ist, herangezogen werden und wie gegen diese schleichende Entziehung von öffentlich zugänglichen See(ufer)grundstücken vorgegangen wird.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage

 

1. Ab welcher Größe ist ein See(ufer)grundstück – nach den Kriterien der ÖBf – für die öffentliche Nutzung nicht (mehr) geeignet?

2. Ab wann ist ein See(ufer)grundstück – nach den Kriterien der ÖBf – betreffend seiner Zugänglichkeit nicht (mehr) für die öffentliche Nutzung geeignet?

3. Welche Lage muss ein See(ufer)grundstück – nach den Kriterien der ÖBf –  aufweisen, um nicht (mehr) für die öffentliche Nutzung geeignet zu sein?

4. Wie müssen die räumlichen Gegebenheiten – nach den Kriterien  der ÖBf –   aussehen, damit ein See(ufer)grundstück nicht (mehr) für die öffentliche Nutzung geeignet ist?

5. A. Wie wird Kleinheit bei See(ufer)grundstücken durch die ÖBf definiert?

B. Ab wieviel Quadratmetern Fläche ist ein See(ufer)grundstück – nach den Kriterien  der ÖBf – von Kleinheit betroffen und nicht (mehr) für die öffentliche Nutzung geeignet?

6.  Die Stellungnahme 117/SPET der Universität für Bodenkultur vom 19.11. 2020 zu 2/PET kritisiert die schleichende Entziehung von öffentlich zugänglichen See(ufer)grundstücken durch Vermietungen bzw. Verpachtungen der Österreichischen Bundesforste AG zu privaten oder gewerblichen Zwecken. Bei der schleichenden Entziehung von öffentlichen See(ufer)grundstücken geht es gerade darum, dass die Verpachtung eines Grundstückes zu privaten oder gewerblichen Zwecken aufgrund der Beschaffenheit des Grundstückes nicht als signifikant angesehen sein mag, in Summe aber – wenn man alle Grundstücke, die aufgrund ihrer Beschaffenheit der Allgemeinheit entzogen werden, zusammenrechnet – genauso große Auswirkungen für die Öffentlichkeit hat, wie einzelne Großprojekte. Vor diesem Hintergrund nochmals die Frage: Wie werden Sie dem Missstand der schleichenden Entziehung von öffentlichen See(ufer)grundstücken entgegentreten?

7.  Betreffend die Beantwortung von Frage 13 der Anfragebeantwortung vom 17.09.2021 zu 7342/AB: Welche Kriterien ziehen die ÖBf bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Gemeinde für ein von den Öbf gepachtetes See(ufergrundstück) Pachtzins zahlt, heran?