8401/J XXVII. GP

Eingelangt am 22.10.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Folgeanfrage zur Leihmutterschaft in Österreich

 

 

Die schriftliche Anfrage Nr. 547/J an die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betreffend „Leihmutterschaft in Österreich“ wurde Ihrerseits am 10.03.2020 mit der Nummer 573/AB beantwortet. Gleichlautende Anfragen wurden zudem von Ihrem Bundesministerkollegen im BMI (7464/AB vom 01.10.2021 zu 7603/J) und Ihrer ehemaligen Bundesministerkollegin im BMAFJ (547/AB vom 10.03.2020 zu 548/J) beantwortet. Ihrer damaligen Beantwortung ist zu entnehmen, dass „die Bundesregierung sich in ihrem Regierungsprogramm zu einem Festhalten am Verbot der Leihmutterschaft und Maßnahmen gegen deren Kommerzialisierung bekannt [hat]“.

 

Weiters haben Sie bezüglich der vorhandenen Daten aus dem Standesamtsregister an den Bundesminister für Inneres verwiesen. Überraschenderweise werden jedoch weder im Familienministerium „Statistiken zur Anzahl von Kindern aufgrund von Leihmutterschaft in Österreich“ (vgl. 547/AB zu 548/J) noch im Innenministerium „gesetzliche Anerkennungen aufgrund von Leihmutterschaft im Standesamtsregister“ (vgl. 7464/AB zu 7603/J) erfasst. Konkrete Maßnahmen bezüglich des Verbots der Leihmutterschaft zu treffen, dürfte sich aufgrund der scheinbar nicht vorhandenen Datenlage bzw. fehlender Statistiken als durchaus herausfordernd herausstellen.

 

 

Ihrer damaligen Anfrage ist zudem zu entnehmen:

Nach § 16 Abs. 2 Z 3 FMedG ist die Vermittlung von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in sich einbringen zu lassen, also Leihmüttern, unzulässig. Nach § 16 Abs. 2 letzter Satz FMedG ist die Werbung für die Überlassung oder Vermittlung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen unzulässig. Mit dem FMedG 1992 wurde § 879 Abs. 2 Z 1a ABGB eingefügt. Danach sind Verträge, „in denen etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird“, nichtig. Wer Leihmütter entgegen § 16 Abs. 2 Z 3 FMedG vermittelt, begeht nach § 22 Abs. 1 Z 4 FMedG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen zu bestrafen.

 

Bezüglich der Verfahren zur Annahme an Kindesstatt wird festgehalten:

Gemäß Anmerkung 11 lit d zu TP 12 GGG sind Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen gebührenfrei. Demgegenüber sind für Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (§§ 191 ff ABGB) Pauschalgebühren in Höhe von 82 Euro (TP 12 lit a Z 8 GGG), für Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindesstatt (§§ 91 a ff AußStrG) Pauschalgebühren in Höhe von 134 Euro zu entrichten.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

 

 

Anfrage

 

 

1.    Wie viele Verwaltungsübertretungen bezüglich § 16 Abs. 2 Z 3 FMedG gab es in den letzten fünf Jahren? (Bitte um Auflistung nach Jahren und Bundesländern)

2.    Welche konkreten Maßnahmen wurden Ihrerseits bisher gegen eine Kommerzialisierung der Leihmutterschaft getroffen?

3.    Sind weitere konkrete Maßnahmen Ihrerseits gegen eine Kommerzialisierung der Leihmutterschaft geplant?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, welche sind dies im Detail?

c.    Wann kann mit der konkreten Umsetzung der Maßnahmen gerechnet werden?

4.    War/ist Ihr Ministerium mit weiteren Ministerien bezüglich des Festhaltens am Verbot der Leihmutterschaft und Maßnahmen gegen deren Kommerzialisierung in Kontakt?

a.    Wenn ja, mit welchen?

b.    Wie ist der aktuelle Stand dieser Zusammenarbeit?

5.    Wie sind diese Anerkennungen im Standesamtsregister, als quasi Umgehung des österreichischen Verbots der Leihmutterschaft mittels Statusentscheidung durch einen ausländischen Rechtsakt, mit der geltenden österreichischen Rechtslage zum Verbot von Leihmutterschaft sowie Ihrem „Festhalten am Verbot der Leihmutterschaft“ vereinbar?

6.    Wie viele Verfahren bezüglich der Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt gab es in den letzten fünf Jahren? (Bitte um Auflistung nach Jahren und Bundesländern)

7.    Wie viele Verfahren bezüglich der Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindesstatt gab es in den letzten fünf Jahren? (Bitte um Auflistung nach Jahren und Bundesländern)

8.    Wie viele Verfahren bezüglich der Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindesstatt gab es in den letzten fünf Jahren? (Bitte um Auflistung nach Jahren und Bundesländern)