8419/J XXVII. GP

Eingelangt am 29.10.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter,  Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Innovation und Technologie

betreffend Vollkonzentration im 3. Abschnitt des UVP-G

 

r bestimmte linienhafte Infrastrukturen von nationaler Bedeutung (Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken) sieht das Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVP-G) in seinem dritten Abschnitt die Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vor. Mit dieser Erledigung der UVO auf Bundesebene wird dem Netzcharakter dieser Projekte und ihrer (über-)nationalen Bedeutung Rechnung getragen.

Aufgrund eines föderalen Kompromisses erfolgt das Verfahren aber nicht vollkonzentriert, wie dies auch von der EU für Umweltprüfverfahren auf nationaler wiederholt empfohlen und gefordert wurde (und wie es auch für alle anderen UVPs vorgesehen ist):

Während Skigebiete, Landesstraßenvorhaben und ähnliches in die alleinige Vollzugskompetenz der Landesregierungen fallen, muss ausgerechnet für Infrastrukturen von volkswirtschaftlich zentraler und oft EU-weiter Bedeutung ein zweistufiges, sogenanntes teilkonzentriertes“ Verfahren durchgeführt werden. 

Statt eines "One Stop Shop"-Verfahrens gibt es für zentrale Vorhaben insbesondere auch im Interesse der Klimawende damit zwei und mitunter sogar mehr Verfahren, die mit verschiedenen Sachverständigen zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten geführt werden. Auch die betroffenen Bürger haben doppelten Verfahrensaufwand und müssen oft klären, welche Einwendungen sie bei welcher Behörde einbringen müssen, um rechtliches Gehör zu finden.

Unklare Erledigungen, widersprüchliche Auflagen und komplizierte Rechtsmittelverfahren sind die Folge. Die Verfahrensdauer steigt, unnötige Kosten laufen an und der volkswirtschaftliche und ökologische Nutzen von Vorhaben wird verzögert.

Dabei finden zentrale Fragen – wie etwa die Naturverträglichkeit der Vorhaben oft erst im nachgeschalteten Landesverfahren angemessene Beachtung und können dazu führen, dass die Erledigung auf Bundesebene aufgehoben und revidiert werden muss.

Diese unbefriedigende Situation hat ihren Grund allein in einem fehlgeleiteten Föderalismusbegriff und der insistierenden Haltung der Länder, die zwar kein Problem darin sehen, Bundesgesetze zu vollziehen, aber eine Mitanwendung von landesrechtlichen Genehmigungstatbeständen in UVP-Verfahren des BMK mit unversöhnlichem Misstrauen verweigern.

Die Vollkonzentration im dritten Abschnitt des UVP-G wurde bislang von der ÖVP in drei Regierungsprogramme mit wechselnden Koalitionspartnern aufgenommen, bis heute aber nicht umgesetzt. Kein einziger Gesetzesentwurf wurde veröffentlicht, kein Begutachtungsverfahren eingeleitet.

Dabei sind Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken bei weitem nicht die einzigen Vorhaben, die im Interesse des Klimaschutzes zentral auf Bundesebene geprüft und genehmigt werden müssten. Auch das bundesweite Starkstromwegenetz, dem existenzielle Bedeutung für die Versorgungssicherheit Österreichs zukommt, gehört dringend unter ein bundesweit einheitliches und beschleunigtes Genehmigungsregime gestellt.

 

Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Innovation und Technologie ergibt sich aus §2(1) Z2 BundesministerienG iVm .J Z1 der Anlage 1.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Welche Maßnahmen haben Sie bislang gesetzt, um die Vollkonzentration im dritten Abschnitt des UVP-G umzusetzen?

2.    Beurteilen Sie die Vollkonzentration im 3. Abschnitt des UVP-G als vorteilhaft?

3.    Haben Sie die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine Vollkonzentration bisher bereits prüfen lassen? Wenn ja, liegen dazu bereits konkrete Ergebnisse vor und steht ein Gesetzesentwurf in Vorbereitung?

4.    Sollte ein Gesetzesentwurf in Vorbereitung stehen, bis wann darf mit einer 1. Lesung im Parlament gerechnet werden?

5.    Viele Verfahren verzögern sich aufgrund unzureichender Einreichungen am Anfang, was dann mehrere Runden notwendig macht? Hier kann eine Verfahrensbegleitung helfen um den Erstantrag gleich brauchbar zu gestalten. Welche Schritte werden von Seiten des BMK Gesetzt um Verfahrensbegleitung österreichweit zu fördern?

6.    Welche Schritte werden von Seiten des BMK gesetzt, um für UVPs österreichweit genug an personellem Ressourcen zur Verfügung zu haben?

7.    Welche Schritte werden von Seiten des BMK gesetzt, um österreichweit genügend der für UVP-Verfahren so dringend notwendigen Sachverständigen zur Verfügung zu haben?