8428/J XXVII. GP

Eingelangt am 29.10.2021
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Anfrage

 

der Abgeordneten Julia Herr,
Genossinnen und Genossen

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend CO2-Bepreisung, Klimabonus und vielen offenen Fragen

 

Mit der Verwendung von Superlativen sparte die Bundesregierung bei der Präsentation der Steuerreform nicht, um so mehr bei der Preisgabe von Details. Beispielsweise wissen wir zwar, wie der CO2-Preis pro Tonne in den nächsten Jahren ansteigen wird und wo es mehr und wo weniger Klimabonus gibt – doch wie der CO2-Preis künftig ausgewiesen und der Klimabonus abgerechnet wird, ist weiterhin unklar.

 

Eine Transparente Ausweisung des CO2-Preises ist wichtig, um zumindest die erhofften Lenkungseffekte zu realisieren. Nur wenn auf jeder Rechnung sichtbar ist, wie groß der Anteil der CO2-Bepreisung am Gesamt-Preis ist, kann Bewusstsein für den damit verbundenen CO2-Ausstoß geschaffen werden. Bleibt die CO2-Bepreisung jedoch unsichtbar, wird sie in der allgemeinen Teuerung untergehen und der Lenkungseffekt ausbleiben.

 

Der Klimabonus wiederum droht zum Bürokratiemonster zu werden, soll er doch über das Klimaschutzministerium und nicht über bereits bestehende Strukturen des Finanzministeriums abgewickelt werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Zum aktuellen Informationsstand soll die CO2-Bepreisung gemeinsam mit der bereits bestehenden Abwicklung der Energieabgaben erfolgen, um später in einem europäischen Rahmen in ein Zertifikate-System mit Mindestbepreisung überführt zu werden. Die Energieabgabe richtet sich jedoch an EndverbraucherInnen und nicht an die InverkehrbringerInnen, der fossilen Energieträger.

a.    Wie wird die CO2-Bepreisung mit Start Juli 2022 im Detail ausschauen?

b.    Wie sollen über die Energieabgabe die InverkehrbringerInnen (Energieversorger, Tankstellen, etc.) mit der Bepreisung erreicht werden?

c.     Wie soll das künftige Zertifikate-System im Detail ausschauen?

d.    Ist geplant eine Obergrenze für die Menge an verfügbaren Zertifikate einzuführen, wie es im EU-Emissionshandel der Fall ist?

e.    Wie kann innerhalb eines größeren europäischen Zertifikate-Systems die Mindestbepreisung nach vorgestelltem Plan sichergestellt werden?

f.      Wann soll die Überführung in ein Zertifikate-System umgesetzt werden?

g.    Wie soll diese Überführung abgewickelt werden?

h.    Inwieweit wird beim Start der Bepreisung im Juli 2022 bereits die künftige Überführung berücksichtigt, um den Aufwand für Behörden und Unternehmen beim Umstieg so gering wie möglich zu halten?

2.    Damit sich Unternehmen rechtzeitig auf die Veränderungen einstellen können: Bis wann wird die endgültige Ausgestaltung und Umsetzung des CO2-Preises festgelegt und veröffentlicht werden?

3.    Wie werden EndverbraucherInnen über den CO2-Preis, der im zu zahlenden Kaufpreis steckt, informiert?

4.    Wird der CO2-Preis auf Rechnungen für Treibstoff (beispielsweise beim Tanken) ausgewiesen werden müssen?

a.    Wenn ja, wird die Menge an CO2 in Tonnen oder Kilogramm, die dem CO2-Preis zugrunde liegt, ebenfalls ausgewiesen werden müssen?

b.    Wenn nein, wie soll dann der Lenkungseffekt einer CO2-Bepreisung sichergestellt werden?

5.    Wird der CO2-Preis auf Rechnungen für Heizstoffe (beispielsweise bei Heizrechnungen) ausgewiesen werden müssen?

a.    Wenn ja, wird die Menge an CO2 in Tonnen oder Kilogramm, die dem CO2-Preis zugrunde liegt, ebenfalls ausgewiesen werden müssen?

b.    Wenn nein, wie soll dann der Lenkungseffekt einer CO2-Bepreisung sichergestellt werden?

6.    Unternehmen werden vermutlich Preissteigerungen, beispielsweise beim Treibstoff für den Warentransport, an die EndverbraucherInnen weitergeben. Wird diese Weitergabe des CO2-Preises an EndverbraucherInnen auf Rechnungen ausgewiesen werden müssen?

a.    Wenn ja, wird auch hier die Menge an CO2 in Tonnen oder Kilogramm ausgewiesen werden müssen?

b.    Wenn nein, wie soll dann der Lenkungseffekt einer CO2-Bepreisung sichergestellt werden?

7.    Werden MieterInnen, die ihr Heizsystem nicht selbständig tauschen können, das Recht erhalten, den CO2-Preis von ihren VermieterInnen rückerstattet zu bekommen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

8.    Wie wird kontrolliert werden, dass Unternehmen ihren KonsumentInnen den CO2-Preis korrekt verrechnen?

9.    Wer wird diese Kontrollen durchführen?

10.  Wird es zusätzliches Personal und finanzielle Mittel für diese Kontrollen geben?

11.  Sollte der CO2-Preis weder auf Rechnungen für Treib- noch für Heizstoffe ausgewiesen werden müssen: Wie können EndverbraucherInnen kontrollieren, ob Preissteigerungen gerechtfertigt sind?

12.  Sollte der CO2-Preis nicht auf allen Rechnungen ausgewiesen werden müssen: Wie kann sichergestellt werden, dass Unternehmen die Einführung eines CO2-Preises nicht zu einer ungerechtfertigten Preiserhöhung nützen?

13.  Warum wird der Klimabonus über das Klimaschutzministerium abgewickelt und nicht über das Finanzministerium?

a.    Worin liegen die Vorteile?

b.    Ist dies günstiger, als eine Abwicklung über das Finanzministerium?

c.     Wenn nein, warum findet die Abwicklung dann nicht im Finanzministerium statt?

14.  Welche Strukturen müssen für die Abwicklung des Klimabonus innerhalb des Klimaschutzministeriums aufgebaut werden?

15.  Mit welchen Kosten wird für den Aufbau dieser Strukturen gerechnet?

16.  Wie viel zusätzliches Personal wird für die Abwicklung des Klimabonus aus Sicht des BM benötigt werden?

17.  Mit welchen laufenden Kosten wird für die Abwicklung des Klimabonus gerechnet?

18.  Werden Sie dem BMK die für die Abwicklung nötigen Daten zur Verfügung stellen?

a.    Welche sind das?

19.  Inwieweit wird beim Aufbau der notwendigen Strukturen die künftige Überführung der CO2-Bepreisung in ein EU-weites Zertifikate-System berücksichtigt werden?

20.  Wie erklärt sich die im Budgetbericht für das Jahr 2025 ausgewiesene Abweichung der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung (1.700 Mio. Euro) von den Ausgaben in Form des regionalen Klimabonus (1.500 Mio. Euro)?

21.  Was passiert mit der Differenz von 200 Mio. Euro, die dann nicht mehr als Entlastung ausbezahlt werden.