8434/J XXVII. GP
Eingelangt am 04.11.2021
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ANFRAGE
des Abgeordneten Peter Schmiedlechner, Mag. Gerald Hauser
und weiterer Abgeordneter
an die Frau Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
betreffend die Voraussetzungen für eine Wolfsentnahme nach der FFH-Richtlinie sind gegeben
Ein Leitfaden der EU befasst sich mit der Möglichkeit einer Entnahmen von großen Beutegreifern. Falls eine harmonische Koexistenz mit Mensch und Weidetieren ohne eine Entnahme unmöglich wäre, erlaubt das EU-Recht bereits jetzt, den Wolf und andere große Beutegreifer gezielt zu entnehmen. Ein Abschuss ist unter anderem legitim „zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung“.[1] Es wird auch klargestellt, dass dies sogar im Falle eines nicht günstigen Erhaltungszustandes des Wolfes möglich ist. Diese Möglichkeit sollten wir in Österreich nützen und den vielen Bauern, deren Tiere zum Opfer von großen Beutegreifern wurden/werden, zur Seite stehen. Die Schäden in der Landwirtschaft und das Tierleid der Nutztiere ist enorm. Dieser neue Leitfaden muss schnell und unbürokratisch umgesetzt werden.
Zuletzt wurde über Wolfrisse in Tirol und Kärnten berichtet. Laut der Anfragebeantwortung 7542/AB gab es im Jahr 2021 (bis jetzt) 339 gerissene Schafe, 9 Ziegen, 2 Rinder und 2 Gatterwild, wo der Wolf eindeutig als Verursacher identifiziert werden konnte. Es wird von ungefähr 40 Wölfen in Österreich ausgegangen, im Jahr 2009 waren es ca. 6 Individuen. Ein Anstieg wird jährlich verzeichnet und deswegen könnte von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen werden.
Nach Artikel 16 Abs.1 lit. a - e der Flora-Fauna-Richtlinie sind, „sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“ ein Tier entnommen werden.
Die Gründe für eine mögliche Ausnahme vom strengen Schutzstatus lauten:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Somit gäbe es eine gute Möglichkeit, auch nach der FFH-Richtlinie mit den aktuellen Problemen in der Almwirtschaft umzugehen und eine zufriedenstellende Lösung für unsere Bäuerinnen und Bauern sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende
Anfrage
1. Wie soll die Umsetzung des neuen Leidfadens sichergestellt werden?
2. Wer ist für die Umsetzung des Leidfadens zuständig?
3. Wer entscheidet, ob die Bedingungen für eine Entnahme gegeben sind?
4. Werden bereits jetzt die Möglichkeiten der FFH-Richtlinie voll ausgenützt?
5. Wurde in Österreich bereits eine Entnahme anhand der FFH-Richtlinie vorgenommen?
a. Falls ja, wann und wo?
b. Falls nein, wird bereits über eine solche Entnahme diskutiert?
6. Was sind die nächsten Schritte des Bundesministeriums betreffend möglicher Wolfsentnahmen und der Erhaltung der Almlandwirtschaft?