8436/J XXVII. GP

Eingelangt am 04.11.2021
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Anfrage

 

des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundeskanzler

betreffend Verwendung von Mitarbeiterressourcen für Parteizwecke

 

 

Am 14.10.2021 wurde auf dem Twitter-Account von Sebastian Kurz folgende Nachricht veröffentlicht:

 

 

 

 

Seitens des Social-Media Teams handelt es sich hierbei sichtlich um eine Verwechslung der Accounts. Tatsächlich hätte diese Nachricht wohl auf dem Account des neuen Bundeskanzlers Alexander Schallenberg bzw. auf dem offiziellen Account des Bundeskanzleramtes veröffentlicht werden sollen, was wenig später auch geschah.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.    Wer ist Medieninhaber (§ 1 Z 8 MedienG) des Twitter Accounts von Sebastian Kurz @sebastiankurz?

2.    Wer ist Herausgeber (§ 1 Z 9 MedienG) des Twitter Accounts von Sebastian Kurz @sebastiankurz?

3.    War das Bundeskanzleramt seit 18.12.2017 Medieninhaber oder Herausgeber des Twitter Accounts von Sebastian Kurz @sebastiankurz?

4.    Wer hat die gegenständliche Nachricht auf dem Twitter Account von Sebastian Kurz @sebastiankurz veröffentlicht?

5.    Handelt es sich bei der zuständigen Person bzw. den zuständigen Personen um Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes?

6.    Wenn nein, wo sind diese Personen beschäftigt?

7.    Wer ist Medieninhaber (§ 1 Z 8 MedienG) des Twitter Accounts des Bundeskanzleramtes @bkagvat?

8.    Wer ist Herausgeber (§ 1 Z 9 MedienG) des Twitter Accounts des Bundeskanzleramtes @bkagvat?

9.    Wer verfügt über die Administratorrechte des Twitter-Accounts des Bundeskanzlers @bkagvat?

10. Wer verfügt über die Administratorrechte des Twitter-Accounts des Bundeskanzleramtes @bkagvat?

11. Wer verfügt über die Administratorrechte des Twitter-Accounts von Sebastian Kurz @sebastiankurz?

12. Verfügen Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes über die Administratorrechte des Twitter-Accounts von Sebastian Kurz @sebastiankurz?

13. Wenn ja, veröffentlichen diese Mitarbeiter während ihrer Dienstzeit auf dem Twitter-Account von Sebastian Kurz @sebastiankurz Nachrichten?

14. Wer ist Medieninhaber (§ 1 Z 8 MedienG) des Facebook-Accounts des Bundeskanzleramtes https://www.facebook.com/Bundeskanzleramt.gv.at/ ?

15. Wer ist Herausgeber (§ 1 Z 9 MedienG) des Facebook-Accounts des Bundeskanzleramtes https://www.facebook.com/Bundeskanzleramt.gv.at/ ?

 

16. Wer verfügt über die Administratorrechte des Facebook-Accounts des Bundeskanzleramtes https://www.facebook.com/Bundeskanzleramt.gv.at/ ?

17. Wer ist Medieninhaber (§ 1 Z 8 MedienG) des Facebook-Accounts von Sebastian Kurz https://www.facebook.com/sebastiankurz.at/ ?

18. Wer ist Herausgeber (§ 1 Z 9 MedienG) des Facebook-Accounts von Sebastian Kurz https://www.facebook.com/sebastiankurz.at/ ?

19. War das Bundeskanzleramt seit 18.12.2017 Medieninhaber oder Herausgeber des Facebook-Accounts von Sebastian Kurz https://www.facebook.com/sebastiankurz.at/?

20. Wer verfügt über die Administratorrechte des Facebook-Accounts von Sebastian Kurz https://www.facebook.com/sebastiankurz.at/ ?

21. Verfügen Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes über die Administratorrechte des Facebook-Accounts von Sebastian Kurz https://www.facebook.com/sebastiankurz.at/ ?

22. Wenn ja, veröffentlichen diese Mitarbeiter während ihrer Dienstzeit auf dem Facebook-Account von Sebastian Kurz https://www.facebook.com/sebastiankurz.at/ Nachrichten?

23. Wer ist Medieninhaber (§ 1 Z 8 MedienG) des Instagram Accounts des Bundeskanzleramtes  https://www.instagram.com/bundeskanzleramt.gv.at ?

24. Wer ist Herausgeber (§ 1 Z 9 MedienG) des Instagram Accounts des Bundeskanzleramtes  https://www.instagram.com/bundeskanzleramt.gv.at ?

 

25. Wer verfügt über die Administratorrechte des Instagram-Accounts des Bundeskanzleramtes https://www.instagram.com/bundeskanzleramt.gv.at ?

26. Wer ist Medieninhaber (§ 1 Z 8 MedienG) des Instagram Accounts von Sebastian Kurz @sebastiankurz?

27. Wer ist Herausgeber (§ 1 Z 9 MedienG) des Instagram Accounts von Sebastian Kurz @sebastiankurz?

28. War das Bundeskanzleramt seit 18.12.2017 Medieninhaber oder Herausgeber des Instagram Accounts von Sebastian Kurz @sebastiankurz?

29. Wer verfügt über die Administratorrechte des Instagram-Accounts von Sebastian Kurz @sebastiankurz?

30. Verfügen Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes über die Administratorrechte des Instagram-Accounts von Sebastian Kurz @sebastiankurz?

31. Wenn ja, veröffentlichen diese Mitarbeiter während ihrer Dienstzeit auf dem Instagram-Account von Sebastian Kurz @sebastiankurz Nachrichten?

32. Wurden von Seiten des Bundeskanzleramtes für die oben bezeichneten Twitter-, Facebook- und Instagram-Accounts von Sebastian Kurz Sachleistungen (etwa in Form von Personal, Arbeitsleistungen, Lichtbildern, Urheber- und Verwertungsrechten, Erstellung von Grafiken, Bearbeitung von Fotos u.a.) zur Verfügung gestellt?

33. Falls ja: in welchem Zeitraum seit 18.12.2017?

34. Falls ja: Wurden diese Sachleistungen vergütet; von wem in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt?

35. Wurden die oben bezeichneten Twitter-, Facebook- und Instagram-Accounts von Sebastian Kurz zwischen dem Bundeskanzleramt und Dritten (etwa der Österreichischen Volkspartei oder Sebastian Kurz als Person) seit 18.12.2017 übertragen?

36. Falls ja: Wurde hierfür Entgelt geleistet, von wem und in welcher Höhe?

37. Falls nein: warum nicht?

38. Erstellten Mitarbeiter des Bundeskanzleramtes Grafiken, Fotos, Videos oder Beiträge für die oben bezeichneten Twitter-, Facebook- und Instagram-Accounts von Sebastian Kurz?

39. Falls ja: Wurde hierfür Entgelt geleistet, von wem und in welcher Höhe?

40. Falls nein: warum nicht?