8505/J XXVII. GP

Eingelangt am 10.11.2021
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Sicherheitspartnerschaft des BMI mit Vorarlberg

 

Der Website des Innenministeriums ist zu entnehmen, dass am 23.9.2021 dessen Sicherheitspartnerschaft mit dem Land Vorarlberg bis 2025 verlängert wurde. Die Maßnahmen der Sicherheitsvereinbarung sind:

§§6 und 7 Asylgesetz (AsylG) legen die Gründe für den Ausschluss von der Zuerkennung eines Schutzstatus und für die Aberkennung eines Schutzstatus fest und stützen sich dabei auf die Genfer Flüchtlingskonvention. Demnach sind Personen von der Zuerkennung des Asylstatus ausgenommen, wenn aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,

Ebenso ist nach §6 AsylG die Zuerkennung ausgeschlossen, wenn

Eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich kann auch ohne strafrechtliche Verurteilung bestehen, jedoch wird hier eine Gefahrenprognose erstellt. Es muss sich um schwerwiegende Anhaltspunkte halten, damit eine Gefahr für die Sicherheit der Republik gegeben ist. So wurde nach dieser Bestimmung im Fall eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA hat unabhängig vom Gang eines allfälligen parallel laufenden Strafverfahrens Feststellungen zum Verhalten des Betroffenen als Obmann zweier Moscheevereine und zu seiner Verbindung zu den wegen Beteiligung als Mitglieder an einer terroristischen Vereinigung bzw. kriminellen Organisation rechtskräftig verurteilten Vereinsmitgliedern getroffen (s. Entscheidung des VwGH Ro 2018/01/0014 vom 4. April 2019).

Aus denselben Gründen kann gemäß §7 AsylG auch der Schutzstatus aberkannt werden, zusätzlich zu einigen anderen, in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen, Gründen wie z.B. die freiwillige Rückkehr und Niederlassung im Herkunftsland.

Der Begriff des "Gastrechts" ist kein juristischer. Während das Asylrecht in Österreich verfassungsrechtlich verankert ist und einen Anspruch auf Zugang zu einem Asylverfahren beinhaltet, beruht ein Gastrecht, also das Recht auf die Gastfreundschaft anderer, alleine auf Freiwilligkeit. In asylpolitischen Debatten den Begriff des Gastrechts zu verwenden, ist unsachlich und juristisch inkorrekt und wird meistens für populistische Zwecke verwendet: Damit soll das Bild etabliert werden, der Flüchtling "verwirke" sein "Gastrecht", welches wir ihm freundlicherweise gewähren, wenn er sich nicht so verhält, wie wir es wollen. Dabei ist das Asylrecht keine Gastfreundschaft des Aufnahmelandes, sondern eine rechtliche Verpflichtung. Ebenso ist die Aberkennung des Asylstatus und die Abschiebung der Betroffenen bei einer strafrechtlichen Verurteilung rechtlich bereits möglich, was eine Debatte darüber entbehrlich macht und deren populistischen Zweck offenlegt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage:



  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das "Gastrecht", welches in Ihrer der Sicherheitsvereinbarung mit Vorarlberg genannt wird? 
    1. Was beinhaltet das Gastrecht konkret? Wann ist dieses anwendbar? Seit wann?
  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die "Verwirkung des Gastrechts", die in Ihrer Sicherheitsvereinbarung mit Vorarlberg als Maßnahme vorgesehen ist?
    1. Wie soll diese Maßnahme konkret durch wen in welchen Fällen vollzogen werden? Bitte um Erläuterung der dafür notwendigen Voraussetzungen und des gesamten vorgesehenen Verfahrens.
  1. Gibt es eine Ausnahme der Geltung von §§6 und 7 AsylG in Vorarlberg?
    1. Wenn ja, seit wann mit welcher Begründung? Wo ist diese verankert?
    2. Wenn nein, wie ist die Anwendung von §§6 und 7 AsylG mit der in Ihrer Sicherheitsvereinbarung festgelegten Maßnahme der Verwirkung des Gastrechts für straffällige Asylwerber_innen und Schutzberechtigte vereinbar?
  1. Welche Abteilung Ihres Ressorts hat diese in Fragen 1 bis 3 hinterfragte rechtliche Interpretation erarbeitet?
    1. Wann in wessen Auftrag?
    2. Wann hatte der auftragegebenden Person wiederum den Auftrag dazu erteilt?
    3. Welche Personen waren in die Erarbeitung dieser rechtlichen Interpretation wann eingebunden?
  1. Wer war jeweils vonseiten Vorarlbergs und des BMI in die Vorbereitung der Sicherheitsvereinbarung inwiefern wann eingebunden? 
    1. Von wem ging die Initiative zu dieser Vereinbarung aus?
    2. Inwiefern waren wann Sie eingebunden?
    3. Inwiefern waren wann welche Mitglieder Ihres Kabinetts eingebunden?
  1. Wer im BMI und den Bundesländern ist grundsätzlich für die Vorbereitung solcher Vereinbarungen verantwortlich?
  2. Gibt es Sicherheitsvereinbarungen des BMI auch mit anderen Bundesländern? 
    1. Wenn ja, mit welchen seit wann?
    2. Wenn ja, welche Maßnahmen beinhalten diese jeweils?