8545/J XXVII. GP
Eingelangt am 12.11.2021
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Anfrage
Des Abgeordneten Lausch
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundes-ministerin für Justiz folgende
Anfrage
1. Sind von der Generaldirektion (GD) ein eigene(r) Amtsarzt/Amtsärzte beauftragt worden der/die entsprechende Begutachtungen für Justizbedienstete macht/machen, welche bisher vom Polizeiamtsarzt durchgeführt wurden?
a. Wenn ja, warum kam es zu diesen Änderungen?
b. Wenn ja, seit wann gibt es diesen/diese Amtsarzt/Amtsärzte?
2. Gab es von der Generaldirektion eine österreichweite oder Bundesländer bezogene Ausschreibung, dass Amtsärzte in Österreich für Justizbedienstete benötigt werden?
a. Wenn ja, wie lautete die Ausschreibung (Ausschreibungstext)?
b. Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen diese Ärzte haben?
c. Wenn ja, wie lange war die Bewerbungsfrist und wo wurde diese kundgemacht bzw. ausgeschrieben?
3. Betrifft diese Änderung der amtsärztlichen Begutachtung alle Justizanstalten in Österreich?
a. Wenn ja, welche Justizanstalten in Österreich betrifft diese Änderung der amtsärztlichen Begutachtung?
b. Wenn nein, warum nicht?
4. Wie hoch sind bzw. waren die bisherigen Kosten dieser Untersuchungen beim Polizeiamtsarztes?
5. Wie hoch sind die Kosten für diese neuen Justizamtsärzte?
6. Welchen Vertrag haben diese Amtsärzte?
a. Befristet Verträge?
b. Unbefristete Verträge?
7. Für welchen Zeitraum sind diese Amtsärzte von der Generaldirektion eingestellt worden?
8. Besteht eine weitere Zusammenarbeit mit den Polizeiamtsärzten des Bundesministeriums für Inneres?
a. Wenn ja, warum?
b. Wenn nein, warum nicht?
9. Sind diese Kosten der zusätzlichen Amtsärzte im Budget erfasst?
a. Wenn ja, unter welcher Kostenstelle?
b. Wenn nein, warum nicht?
c. Wenn nein, wo werden diese Kosten sonst noch ausgewiesen?
10. Ist vorgesehen, dass in der Zukunft Begutachtungen von Justizbediensteten nur mehr von durch die Justiz eingestellte Amtsärzte durchgeführt werden?
11. Wie sieht die Vorgangsweise aus, wenn der „neue Justizarzt“ gleichzeitig der Hausarzt eines Bediensteten ist?
12. Muss sich in diesem Fall der neue Amtsarzt dann für befangen erklären?
a. Wenn nein, warum nicht?
13. Kann oder muss der Amtsarzt dann den Begutachtungsauftrag der Dienstbehörde ablehnen, oder diesen Umstand zumindest mitteilen? (Bitte um ausführliche Darstellung der Vorgangsweise)
14. Ist vorgesehen, dass in der Zukunft die Begutachtungen vom Polizeiamtsarzt überhaupt nicht mehr durchgeführt werden?
a. Wenn ja, warum?
b. Wenn nein, warum nicht?
15. Wie werden diese neuen Justizamtsärzte für Begutachtungen von der Generaldirektion ausgesucht?
16. Wie wird die Unabhängigkeit dieser Amtsärzte sichergestellt?