8728/J XXVII. GP
Eingelangt am 19.11.2021
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ANFRAGE
des Abgeordneten Wolfgang Zanger, Peter Wurm, Dr. Dagmar Belakowitsch
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Bericht gem. § 3 Abs. 5 COVID-19-Zahlungen an die Sozialversicherungsträger gem. ASVG und Parallelgesetze-ÖGK
„Aus dem Bericht gem. § 3 Abs. 5 COVID-19-FondsG des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an den zuständigen Ausschuss des Nationalrats über das Kalenderjahr 2021 (Jänner bis August 2021) geht folgendes hervor:
39.430.917,78 € ausbezahlt
Dotierung des DB 24.02.03 iHv. 400 Mio. € im Rahmen der BFG-Novelle Mai 2021 (BGBl. I Nr. 89/2021)
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Freistellung von Arbeitnehmer:innen, geringfügig Beschäftigten und Lehrlingen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit einen schweren Krankheitsverlauf zu befürchten haben, beschlossen (Risikogruppe). Per Verordnung des Gesundheitsministers war festzulegen, wer der Risikogruppe angehört. Die Definition erfolgte anhand von Krankheitsdiagnosen. Das Risikoattest, welches Grundlage einer Freistellung ist, ist von einer/m Ärzt:in auszustellen, wofür der/m ausstellenden Ärzt:in ein pauschales Honorar von 50 € gebührt. Die freigestellten „Risikopatient:innen“ erhalten von den jeweiligen Arbeitgeber:innen weiterhin ihre Bezüge, die dadurch anfallenden Personalkosten werden den Arbeitgeber:innen durch die ÖGK bzw. die BVAEB für die freigestellten Risikopersonen erstattet. Die ÖGK und die BVAEB haben Anspruch auf Ersatz der daraus resultierenden aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds.
Gesetzliche Grundlage: § 735 ASVG, § 258 B-KUVG
Die ÖGK hat von Dezember 2020 bis März 2021 für 12.097 Freistellungsfälle Erstattungen an Dienstgeber:innen geleistet (38,443 Mio. €). Die ÖGK hat im Dezember 2020 für die Ausstellung von 13.597 Risikoattesten im 3. und 4. Quartal 2020 die Honorare an Ärzt:innen ausgezahlt (0,680 Mio. €). Im Zusammenhang mit der Maßnahme sind bei der ÖGK im Gesamtjahr 2020 Verwaltungskosten iHv. 0,308 Mio. € angefallen, die gem. § 735 Abs. 4, letzter Satz ebenfalls vom Bund zu ersetzen sind.
bzw.
1.398,67 € ausbezahlt
Dotierung des DB 24.02.03 iHv. 400 Mio. € im Rahmen der BFGNovelle Mai 2021 (BGBl. I Nr. 89/2021)
Die Kosten für die Verlängerung der Schutzfrist in der Krankenversicherung im Sinne des § 736 (5) ASVG sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
Mit Schreiben vom 29.12.2020 teilte die ÖGK mit, dass es in 15 Fällen zu Leistungsinanspruchnahmen im Sinne des § 736 (5) gekommen ist.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
ANFRAGE
1) Wie hat sich die Anzahl der Risikopatienten bei der ÖGK auf die einzelnen Bundesländer seit dem 1.1.2020 insgesamt und auf die einzelnen Monate aufgeteilt?
2) Wie viele davon waren jeweils in den Bundesländern Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge?
3) Wird die Regelung weitergeführt und wenn ja bis wann und auf welcher Grundlage?