8794/J XXVII. GP
Eingelangt am 30.11.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Maga Selma Yildirim, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend mangelnde Beantwortung der schriftlichen Anfrage 7826/J
Die Abgeordneten Selma Yildirim und GenossInnen haben am 22. September 2021 eine Anfrage betreffend mögliche Umgehung von Immunitätsbestimmungen an die Bundesministerin für Justiz gerichtet. Die Anfrage enthielt 16 konkrete Fragen zu verschiedenen Ermittlungshandlungen, von denen Abgeordnete betroffen sein könnten und diente einerseits der Kontrolle der Einhaltung der immunitätsrechtlichen Bestimmungen sowie andererseits der Vorbereitung der anstehenden Diskussionen zur Reform des Immunitätsrechts.
Am 22.11.2021 langte die Beantwortung mit der Zahl 7748/AB durch die Bundesministerin für Justiz ein. Diese enthielt pauschal für alle 16 gestellten Fragen den Hinweis, dass die Beantwortung auf Grund eines übermäßigen Verwaltungsaufwands nicht möglich sei. Sogar für Fragen zu einem konkreten Zeitungsartikel, der sich auf ein konkretes, einzelnes Aktenstück bezog, wurde die Beantwortung auf Grund „übermäßigen Verwaltungsaufwands“ verweigert.
Zunächst ist festzuhalten, dass weder das B-VG noch die Geschäftsordnung des Nationalrates als Grund für eine Nicht-Beantwortung einen „übermäßigen Verwaltungsaufwand“ kennen. Vielmehr wird in der Literatur (Kahl, Art. 52 B-VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg. 2005, Rz 37) eine Pflicht zur materiellen Beantwortung parlamentarischer Anfragen angenommen. Sofern der Beantwortung eine rechtliche oder faktische Unmöglichkeit entgegensteht, ist auf diese Unmöglichkeit hinzuweisen. Übermäßiger Verwaltungsaufwand ist keine Unmöglichkeit, insbesondere dann nicht, wenn dieser pauschal gegen eine Beantwortung eingewandt wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beantwortung einer Anfrage nicht im Belieben des Befragten steht, da ansonsten die Interpellation als Kontrollinstrument ihren Sinn verlieren würde. Insofern ist die Beantwortung soweit vorzunehmen, als diese rechtlich oder faktisch möglich ist.
Im konkreten Fall muss außerdem stark bezweifelt werden, ob ein solcher unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand – sofern er überhaupt eine faktische Unmöglichkeit der Beantwortung bewirkt – tatsächlich vorliegt. Denn die Beantwortung verweist zwar auf die mangelnde automationsunterstütze Auswertungsmöglichkeit. Jedoch handelt es sich bei den abgefragten Fallkonstellationen in aller Regel um berichtspflichtige Causen im Sinne des § 8 Abs. 1 StAG, die somit elektronisch veraktet sein müssen. Außerdem zielen die Fragen auf den derzeitigen Stand ab und verlangen daher auch keine weitgehende historische Recherche.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Wann ist die Anfrage 7826/J bei Ihnen eingelangt?
2. Unter welcher Zahl wurde der ELAK geführt?
3. Wem wurde die Anfrage zur Erstellung eines Antwortentwurfs zugewiesen?
4. Welche Personen scheinen im ELAK als BearbeiterInnen, welche als GenehmigerInnen auf?
5. Welche Verfahrensschritte sind jeweils an welchen Tagen dokumentiert?
6. Wann wurde der Entwurf der Beantwortung an Sie übermittelt?
7. Welche Änderungen am Entwurf haben Sie bzw. Ihr Kabinett vorgenommen?
8. Wie viele Wörter umfasste der Entwurf der Beantwortung der Fachabteilung?
9. Welche Schritte wurden gesetzt, um die Anfrage korrekt zu beantworten?
10. Wann wurden diese mit welchem Ergebnis gesetzt?
11. Wurden Berichtsaufträge an Staatsanwaltschaften erteilt?
a. Wenn ja: an welche?
b. Wenn nein: warum nicht?
12. Wurden Berichtsaufträge an Oberstaatsanwaltschaften erteilt?
a. Wenn ja: an welche?
b. Wenn nein: warum nicht?
13. Auf welcher sachlichen Grundlage beruht die Annahme, dass zur Beantwortung der Fragen ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand erforderlich wäre?
14. Welche Kriterien wurden zur Beurteilung des Verwaltungsaufwands herangezogen?
15. Bestehen standardisierte Kriterien für die Beurteilung des Verwaltungsaufwands?
16. Welche Schritte wurden zur Beantwortung der Fragen 3 bis 7 gesetzt, die sich auf einen konkreten einzelnen Sachverhalt beziehen?
17. Worin besteht der „unvertretbar hohe Verwaltungsaufwand“ für die Ausforschung des Ermittlungsverfahrens, obwohl sogar der Beschuldigte und der ihm zu Last gelegte Sachverhalt im zitierten Artikel genannt ist?
18. Auf welchen Kriterien beruhte die Annahme dieses „unvertretbar hohen Verwaltungsaufwands“?
19. Wurde überhaupt versucht, die Fragen tatsächlich zu beantworten?