8888/J XXVII. GP
Eingelangt am 03.12.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie
betreffend Baustopp für Lobautunnel und Stadtstraße
Der Medieninfo des BMK vom 28.11.2021 ist zu entnehmen, dass die "Lobau-Autobahn mit ihrem Tunnel durch ein Naturschutzgebiet" nicht weiterverfolgt wird. Dies sei das Ergebnis einer im vergangenen Jahr von der Frau Bundesminister in Auftrag gegebenen Evaluierung des sogenannten ASFINAG-Bauprogramms. Alle geplanten Neubauprojekte seien dabei auf ihre "Zukunftsfähigkeit" geprüft worden.
In der "Evaluierung des Bauprogramms der Zukunft in Umsetzung des Regierungsprogramms - Schlussfolgerungen" (GZ. 2021-0.747.473) werden als Rechtsgrundlage für diese in Auftrag gegebene Evaluierung § 10 ASFINAG ErmächtigungsG, § 10 ASFINAG-G und Punkt IV Abs. 2 des Fruchtgenussvertrages zwischen Bund und ASFINAG genannt. Insbesondere räumen diese gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen der Bundesministerin für Klimaschutz die Möglichkeit ein, der ASFINAG Zielvorgaben zu setzen und begleitende Kontrolle auszuüben.
Rechtsgrundlage für die Straßenbauvorhaben des Bundes ist demgegenüber das BundestraßenG 1971. In den zwei Verzeichnissen des Bundesstraßengesetzes wird der grundsätzliche Verlauf der Autobahnen und Schnellstraßen definiert. Das Bundesstraßengesetz gibt damit den generellen Auftrag zur Errichtung der Autobahnen und Schnellstraßen und legt die Grundsätze für den Bau, den Betrieb und die Erhaltung der Bundesstraßen fest.
Die Aufnahme eines Straßenbauvorhabens in eines der Verzeichnisse des BStG 1971 setzt voraus, dass die Grundsätze für den Bau, den Betrieb und die Erhaltung eingehalten sind. Diese gesetzgeberische Entscheidung hat der Bundesgesetzgeber betreffend die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße mit BGBl. I 58/2006 getroffen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende