8945/J XXVII. GP
Eingelangt am 09.12.2021
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ANFRAGE
des Abgeordneten Peter Wurm, Dr. Dagmar Belakowitsch
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Zulassung von Impfstoffen für Kreuzimpfungen
Das Gesundheitsministerium hat folgende Information veröffentlicht:
Personen, die mit COVID-19-Vaccine Janssen einmalig geimpft wurden, sollen eine weitere Impfung im Mindestabstand von 28 Tagen erhalten. Man geht davon aus, dass, wie bei allen anderen Impfstoffen auch, eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff nach 4-6 Monaten erforderlich sein wird.
Für Personen ab 18 Jahren wird nach 2 Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff oder 2 Impfungen von Astra Zeneca die dritte Impfung ab 4-6 Monate später mit mRNA-Impfstoffen empfohlen. (29.11.2021,10:00)
Jetzt stellt sich die Frage, ob die einzelnen Impfstoffe nach der seinerzeitigen Notfallzulassung der EMA nur für sich oder auch für Kreuzimpfungen zugelassen sind und welche Konsequenzen eine Nichtzulassung für Kreuzimpfungen auch in weiterer Folge für die sogenannten Booster-Impfungen (3. Stich) haben.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
ANFRAGE
1) Gelten die seinerzeitigen Notfallzulassungen der EMA auch für die Kreuzimpfungen, etwa nach einer Impfung mit COVID-19-Vaccine Janssen, für die Zweitimpfung?
2) Wenn ja, wie begründen Sie das?
3) Wenn nein, was ist die rechtliche Konsequenz, für den Impfstoff aber auch für Impfschäden?
4) Gelten die seinerzeitigen Notfallzulassungen der EMA auch für die sogenannten Booster-Impfungen (3. Stich)?
5) Wenn ja, wie begründen Sie das?
6) Wenn nein, was ist die rechtliche Konsequenz, für den Impfstoff aber auch für Impfschäden?