8987/J XXVII. GP

Eingelangt am 16.12.2021
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Familienbonus Plus bei Wechsel des Familienbeihilfebeziehers wegen Trennung und Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrags

 

 

 

Der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ist bezüglich des Punkts „Familienbonus Plus - alle Informationen“ u.a. folgendes zu entnehmen:

 

Aufteilungsmöglichkeiten des Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern

 

Wenn die Unterhaltsverpflichtung im vollen Umfang erfüllt wurde:

1. Der Familienbeihilfenbezieher beantragt den halben und der Unterhaltszahler beantragt ebenfalls den halben Familienbonus Plus oder

2. der Familienbeihilfenbezieher beantragt den ganzen und der Unterhaltszahler beantragt keinen Familienbonus Plus oder

3. der Unterhaltszahler beantragt den ganzen und der Familienbeihilfenbezieher beantragt keinen Familienbonus Plus.

 

In Summe steht für ein Kind nie mehr als der ganze Familienbonus Plus zu. Stimmen Sie sich daher mit dem anderen Elternteil ab, damit Sie nicht zu viel beantragen und es nicht zu einer unerwünschten Nachzahlung kommt. Wird ein zu hoher Betrag beantragt, wird bei jeder anspruchsberechtigten Person der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt.

Aufteilung des Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsverpflichtung NICHT in vollem Umfang erfüllt wurde:

Wurde die Unterhaltsverpflichtung nicht im vollen Umfang erfüllt, kann der Familienbonus Plus nicht mit der Beilage L 1k beantragt werden. Bitte verwenden Sie in diesem Fall die Beilage L 1k-bF, da eine monatliche Betrachtung erforderlich ist.[1]

 

 

Aufgrund zahlreicher Beschwerden muss festgestellt werden, dass der Familienbonus Plus einem Elternteil nicht zur Gänze ausbezahlt wird, wenn es zu einem Wechsel des Familienbeihilfebeziehers während eines laufenden Jahres kommt. Einem Elternteil wurde der Familienbonus Plus nicht zur Gänze anerkannt, obwohl dieser Elternteil für sein Kind zuerst fünf Monate Familienbeihilfebezieher und in Folge die restlichen sieben Monate Unterhaltszahler war. Der andere Elternteil, der sieben Monate Familienbeihilfebezieher wurde, verzichtete auf den Familienbonus Plus. Das Finanzamt berücksichtigt offenbar bei Personen, die zuerst Familien­beihilfebezieher waren, aber in Folge Unterhaltszahler wurden, den Umstand nicht, dass diese Personen einen Anspruch auf die Familienbeihilfe hätten. Die Monate des Familienbeihilfebezugs werden bei der Anerkennung des Familienbonus Plus nicht berücksichtigt.

 

Während eines Jahres können Ehen in die Brüche gehen oder Paare sich trennen, womit es zu völlig neuen Konstellationen kommen kann. Theoretisch könnte eine Person elf Monate pro Jahr die Familienbeihilfe beziehen und im restlichen Monat ein Unterhaltszahler sein, während die andere Person für dieses Monat die Familienbeihilfe bezieht. Es stellt sich die Frage, ob in diesem Fall der Familienbonus Plus nur für einen Monat zuerkannt wird, wenn der Unterhaltszahler den Familienbonus Plus beantragt und die andere Person, die faktisch nur ein Monat die Familienbeihilfe bezog, auf den Familienbonus Plus verzichtet.

 

Der § 33 (3a) des Einkommenssteuergesetzes (EStG) besagt: Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

[…]

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

-       Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

-       beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

-       Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

-       beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.[2]

 

Der obige Gesetzestext besagt eindeutig, dass für ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, der Familienbonus Plus zusteht. Es wird dabei jedoch nicht erwähnt, wie viele Monate die Familienbeihilfe bezogen werden muss. Die Finanzämter meinen offenbar, dass es bei einem Fall, bei dem es zuerst eine Konstellation nach § 33 (3a) 3. a des Einkommenssteuergesetzes gab, aber in Folge des Kalenderjahres die Konstellation § 33 (3a) 3. b schlagend wird, der Familienbonus Plus, der nach § 33 (3a) 3. a zu gewähren ist, nicht gewährt wird.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

 

Anfrage

 

1.    Ist es zutreffend, dass eine Person, die fünf Monate in einem Kalenderjahr nach § 33 (3a) 3. a des ESTG Familienbeihilfebezieher war, aber in den restlichen sieben Monaten nach § 33 (3a) 3. b des EStG ein Unterhaltszahler wurde (währenddessen der andere Elternteil Familienbeihilfebezieher wurde), keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus für die Zeiten als Familienbeihilfebezieher hat, wenn der andere Elternteil auf den Familienbonus Plus verzichtet?

a.    Wenn ja, warum werden die Monate als Familienbeihilfebezieher nicht berücksichtigt, obwohl das Einkommenssteuergesetz unmissverständlich in § 33 (3a) besagt, dass der Familienbonus Plus gewährt wird, wenn die Familienbeihilfe bezogen wird?

2.    Werden die Monate als Familienbeihilfebezieher beim Familienbonus Plus ebenfalls nicht berücksichtigt, wenn eine Person mehr als fünf und maximal elf Monate die Familienbeihilfe bezog, aber in Folge mindestens ein (bis maximal sieben) Monate Unterhaltszahler war?

3.    Müssen geschiedene beziehungsweise getrennt lebende Eltern generell damit rechnen, dass wenn es während eines Kalenderjahrs zu einem Wechsel des Familienbeihilfebeziehers kommt und Unterhaltsabsetzbeträge für mindestens ein und maximal elf Monate zu berücksichtigen sind, ein Anspruch des Familienbonus Plus nicht in voller Höhe berücksichtigt werden kann, wenn der Familienbonus Plus von jenem Elternteil beantragt wird, der zuerst Familienbeihilfebezieher war, aber in Folge Unterhaltszahler wurde?

4.    Welche konkreten gesetzlichen Änderungen planen Sie, damit Personen, die in einem Kalenderjahr zuerst Familienbeihilfebezieher waren, aber in Folge zum Unterhaltszahler wurden, dennoch einen Anspruch auf den Familienbonus Plus zur Gänze haben, wenn der andere Elternteil, der zum Familienbeihilfebezieher wurde, auf den Familienbonus Plus verzichtet?

a.    Wann kann mit der konkreten Umsetzung Ihrer Pläne diesbezüglich gerechnet werden?

5.    Wie viele Fälle gab es jeweils für das Veranlagungsjahr 2019 und 2020, bei denen der Familienbonus Plus nicht zur Gänze bezahlte wurde, wenn ein Familienbeihilfebezieher während des Kalenderjahres zum Unterhaltszahler wurde und der andere Elternteil, der Familienbeihilfebezieher wurde, auf den Familienbonus Plus verzichtete?

6.    Wie viele Fälle gab es jeweils für das Veranlagungsjahr 2019 und 2020, bei denen der Familienbonus Plus nicht zur Gänze gewährt wurde, weil der Antragsteller nur für weniger als zwölf Monate den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen konnte?



[1] www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/familienbonus-plus.html

[2] www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570&Paragraf=33