9081/J XXVII. GP

Eingelangt am 16.12.2021
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Ausgleichszulage und Pensionsbonus für die Jahre 2020 und 2021

 

 

Ein Anspruch auf eine Pension eröffnet auch den Zugang zur Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage, allgemein als „Mindestpension“ bekannt, soll Berechtigten ein Mindestmaß an Einkommen sichern, wenn die entsprechenden Anspruchs­voraussetzungen erfüllt werden. Die aktuellen Richtsätze lassen sich leicht über das Internet abrufen, werden der Form halber aber nochmals angeführt:

 

 

Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer)

966,65 Euro

Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben

1.524,99 Euro

 

Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen 355,54 Euro nicht übersteigt (nicht bei Witwer- oder Witwenpension)

149,15 Euro

 

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr

355,54 Euro

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind

533,85 Euro

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr

631,80 Euro

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind

966,65 Euro

 

 

Die Anfrage 12395/J an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend „1000 Euro Ausgleichszulagenbezieher“ aus der XXV. Gesetzgebungsperiode beschäftigte sich mit dem Umstand, dass ab 2017 Pensionsbezieher einen erhöhten AZ-Richtsatz von 1.000 Euro beziehen können, wenn 30 Versicherungsjahre vorliegen. In der dazugehörigen Anfragebeantwortung 11782/AB vom 11.05.2017 wurde genannt, dass dieser Richtsatz bei 17.026 Personen zum Tragen kam (Stand April 2017). Aufgeschlüsselt wurde auch die Anzahl der Bezieher nach Zuständigkeit der Pensionsversicherungsträger. Aus der Anfragebeantwortung geht allerdings nicht hervor, wie viele dieser Personen zuvor bereits eine Ausgleichszulage bezogen haben und wie viele Personen erst kürzlich in Rente gegangen sind. Auch eine geschlechtergetrennte Aufstellung wurde nicht abgefragt.

Seit 2020 kommt ein Bonus zur Anwendung, der die Beitragsmonate wie folgt berücksichtigt:

 

Einzelrichtsatz mind. 360 Beitragsmonate

1.080,00 Euro, Maximale Höhe: 146,94 Euro

Einzelrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate

1.315,00 Euro, Maximale Höhe: 381,94 Euro

Familienrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate bei einem oder beiden Partnerinnen/Partnern

1.782,00 Euro, Maximale Höhe: 383,03 Euro

 

Von den bei 17.026 Personen, die mit Stand der 11782/AB genannt wurden, könnte es auch Pensionisten geben, die nicht nur 360 Beitragsmonate vorweisen konnten, sondern auch 480. Eine Auswertung wie viele dieser Personen 480 Monate vorweisen können und daher maximal profitieren, sollte möglich sein.

 

Der Anfragebeantwortung 3324/AB vom 10.11.2020 zu 3327/J kann entnommen werden: Im Dezember 2019 erhielten 78.391 alleinstehende Frauen zu ihrer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension (im Folgenden Direktpension) eine Ausgleichszulage. Weitere 3.771 Frauen erhielten eine Ausgleichszulage zu einer Hinterbliebenenpension, bezogen aber gleichzeitig auch eine Direktpension.

 

Im Dezember 2019 bezogen 6.097 verheiratete/verpartnerte Frauen zu ihrer Direktpension eine Ausgleichszulage in Höhe des Familienrichtsatzes. Wenn die Ausgleichszulage in Höhe des Familienrichtsatzes beim Mann zur Auszahlung kommt, kann mit den zur Verfügung stehenden Daten nicht festgestellt werden, ob die jeweilige Partnerin ebenfalls eine Direktpension erhält. Bei Lebensgemeinschaften kommt der Einzelrichtsatz zur Anwendung.

 

Im Dezember 2019 erhielt je eine Pensionsbezieherin bzw. ein Pensionsbezieher in insgesamt 28.173 Haushalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Familienrichtsatzes.

 

 

Es liegt an dieser Stelle die Vermutung nahe, dass Frauen aufgrund niedrigerer Einkommen und Kindererziehungszeiten im Durchschnitt weniger Pension erhalten als Männer. Dies heißt aber auch im Umkehrschluss, dass die Kosten für die Ausgleichszulage für Frauen höher sind als bei Männern. Der Umstand, dass Frauen weniger verdienen als Männer führt unweigerlich auch dazu, dass auch die Anzahl der Personen im Verhältnis Männer und Frauen, die eine Ausgleichszulage brauchen, sich wie folgt gestaltet: Es gibt wesentlich mehr anspruchsberechtigte Frauen als Männer.

 

 

Im Oktober 2019 gab die PVA auf eine Anfrage eines Mediums wie folgt Auskunft:

Die durchschnittliche monatliche AZ-Höhe/Person (Stand 9/2019) beträgt für alle Pensionsbezieher € 292,85 und für EWR-AZ Bezieher alleine € 485,41.

 

Nachfolgend übermittle ich eine Aufstellung über die Anzahl der AZ-Bezieher für die Jahre 2013 bis 2018 jeweils zum Stand Dezember:

 

Dezember 2013:

Gesamt (ohne EWR-AZ): 170.631 davon Männer: 53.039 Frauen: 117.592

 

EWR-AZ gesamt: 1.127 davon Männer: 297 Frauen: 830

 

Dezember 2014:

Gesamt (ohne EWR-AZ): 166.935 davon Männer: 51.668 Frauen: 115.267

 

EWR-AZ gesamt:1.190 davon Männer: 322 Frauen: 868

Dezember 2015:

Gesamt (ohne EWR-AZ): 160.658 davon Männer: 49.527 Frauen: 111.131

 

EWR-AZ gesamt: 1.271 davon Männer: 350 Frauen: 921

 

Dezember 2016:

Gesamt (ohne EWR-AZ): 158.325 davon Männer: 48.901 Frauen: 109.424

 

EWR-AZ gesamt: 1.294 davon Männer: 343 Frauen: 951

 

Dezember 2017:

Gesamt (ohne EWR-AZ): 160.213 davon Männer: 49.020 Frauen: 111.193

 

EWR-AZ gesamt: 1.292 davon Männer: 348 Frauen: 944

 

Dezember 2018:

Gesamt (ohne EWR-AZ): 158.729 davon Männer: 48.418 Frauen: 110.311

 

EWR-AZ gesamt: 1.256 davon Männer: 338 Frauen: 918

 

Eine monatliche AZ-Höhe von mehr als € 590,-- kommt gesamt für 14.994 Personen (Stand 9/2019) zur Auszahlung.

 

 

Anhand dieser Daten kann klar festgehalten werden: Zwei Drittel der Ausgleichs­zulagenbezieher sind Frauen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

 

Anfrage

 

 

1)    Wie viele Personen hatten im Jahr 2020 einen Anspruch auf den Pensionsbonus, weil sie mindestens 480 Betragsmonate vorweisen konnten? Wie viele waren es 2021? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.

2)    Wie viele sind es mit Stand Dezember 2021? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.

3)    Wie viele Personen, die bereits im Jahr 2019 die Ausgleichszulage bekommen haben, profitieren vom Pensionsbonus im Jahr 2020 aufgrund von 480 Beitragsmonaten? Wie viele waren es 2021? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.

4)    Bitte setzen Sie anlassbezogen die Anlage zu 11399/AB vom 20.04.2017 zu 11904/J (XXV. GGP) fort, als ob die Fragen für den Zeitraum 2017 bis 2021 gestellt worden wären. Geben Sie außerdem die Ausgleichszulagenbezieher bekannt, die Drittstaatsangehörige sind. Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht.

5)    Wie viel gesamt hat Österreich aufgeschlüsselt nach den angefragten Jahren bezüglich der vorherigen Frage an Ausgleichszulage an rumänische Staatsangehörige bezahlt? Wie hoch ist die durchschnittliche Summe pro Kopf?

6)    Wie hoch ist der höchste Betrag der Ausgleichszulage getrennt nach Einzelrichtsatz und Familienrichtsatz, der an einen rumänischen Staatsangehörigen jährlich bezahlt wurde?

7)    Welche Antworten ergeben sich jeweils getrennt nach Staatsangehörigkeit, wenn die Fragen 5 und 6 bei allen anderen Staatsangehörigen zur Anwendung kommen, die eine Ausgleichszulage erhalten haben?

8)    Wie hoch ist die gesamte Summe an Pensionsbonus, die im Jahr 2020 explizit für jene Bezieher bezahlt wurde, die 480 Beitragsmonate erfüllten? Wie hoch ist sie für 2021? Wie viel wurde getrennt nach Geschlecht ausbezahlt?

9)    Wie viel wurde an Bezieher ausbezahlt, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besessen hatten?

10) Wie viele Fälle gab es 2020 und dann 2021, bei denen 480 Beitragsmonate vorlagen und der Einzelrichtsatz bezahlt wurde? Bei wie vielen Fällen kam der Familienrichtsatz zur Anwendung?

11) Wie würde die Beantwortung vom 11.05.2017 zu 12395/J (XXV. GGP) aussehen, wenn als Zeitraum jeweils der Dezember 2017 bis 2021 als Stichmonat herangezogen wird? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht.

12) Wie hoch waren die Kosten jeweils pro Jahr für die Gruppe, die jeweils 360 Beitragsmonate vorweisen konnten?

13) Wie viele dieser Personen hätten grundsätzlich auch 480 Beitragsmonate vorweisen können? Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlecht.