9100/J XXVII. GP
Eingelangt am 21.12.2021
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Wie Gutachten im Maßnahmenvollzug über Leben entscheiden
Die im Strafgesetzbuch (StGB) vorgesehenen "Vorbeugenden Maßnahmen" (§§ 21-23 StGB) erlauben massive Eingriffe in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte der betroffenen Personen. In den Verfahren, in denen entschieden wird, ob und in welchem Umfang vorbeugende Maßnahmen anzuordnen sind, kommt den Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie (§ 429 Abs. 2 Z. 2 StPO) maßgebliche Bedeutung zu.
Aufgrund der weitreichenden Folgen, welche die Gutachten dieser Sachverständigen für die Betroffenen auslösen können – von der Entscheidung, ob eine Person in den Maßnahmenvollzug bedingt oder unbedingt eingewiesen wird, bis hin zur Frage, ob und wann diese Person bedingt entlassen werden kann – müssen diese Sachverständigen über ausreichende Qualifikation verfügen und deren Gutachten besonderen Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen zudem, dass einem einmal erstatteten Gutachten erhebliche "Beharrungskraft" zukommt, sodass es umso mehr geboten ist, auf höchste Qualität der Gutachten und beste Qualifikation der Gutachter zu bestehen.
Auch Volksanwalt Amon erklärte bereits im Mai: „Es muss genau kontrolliert werden, wer in den Maßnahmenvollzug gehört und wer nicht. Gedacht ist er für psychisch kranke Rechtsbrecher und nicht für Personen, die straffällig wurden, bei denen man schlicht und ergreifend nicht weiß, wo man sie sonst unterbringen soll. Der Maßnahmenvollzug darf keine Sammelstelle sein. Hier ist es dringend an der Zeit für eine Reform“.
Die meisten im Maßnahmenvollzug Untergebrachten werden ohne Befristung angehalten, so lange sie als gefährlich eingestuft werden. Manchmal ist das im wahrsten Sinne des Wortes "lebenslänglich".
Da Gutachten eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung spielen, ob eine Person in den Maßnahmenvollzug übernommen wird bzw. dort verbleibt, stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende