9228/J XXVII. GP

Eingelangt am 05.01.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,  Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt

betreffend Antikörpertests in der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Besonders zu Beginn der Coronakrise gab es große Probleme, einen genauen Überblick zu erlangen, wie viele Menschen sich mit der Krankheit infiziert hatten und als Genesene galten. Mit der Einführung von Bescheiden über eine geringe epidemiologische Gefahr zu Beginn der Massentests und der Impfaktionen wurde aber klar, dass es hier eine ordentliche Basis braucht und spät, aber doch wurde im Mai schlussendlich eine gesetzliche Gleichstellung von Genesenen und Geimpften beschlossen (1). Für Genesene, die keinen gültigen Absonderungsbescheid haben beziehungsweise deren Infektion schon mehr als sechs Monate zurücklag, wurden im Covid-19-Maßnahmengesetz explizit Antikörpernachweise berücksichtigt (2 - vgl §1 (5a). Da für alle Testnachweise im Gesetz vorgesehen ist, dass der Gesundheitsminister per Verordnung genauere Testmodalitäten festlegt, ist davon auszugehen, dass jegliche Entscheidung über die Anwendung von Antikörpertests auf diese Weise festgelegt werden müsste.

Entgegen der Erwartung ist dies aber nicht erfolgt und mit den Novellierungen der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind die Antikörpertests als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gestrichen worden. Berechtigterweise, wäre eine Interpretation des Covid-19-Maßnahmengesetzes, sieht man §1 (5a) an:

"Zwischen den Personengruppen gemäß Z 1 bis 4 kann abhängig von der jeweils aktuellen epidemiologischen Situation differenziert werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass Unterschiede hinsichtlich der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehen. Soweit dies epidemiologisch erforderlich ist, kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr gemäß Z 2 auch zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Z 1, 3 und 4 vorgeschrieben werden."

Die faktische Interpretation dieser Vorgabe ist also, dass der Stand der Wissenschaft zwischen Test, Impfung oder Genesungsstatus auf einer Faktenbasis unterscheiden kann. Auf der Website des Gesundheitsministeriums findet sich allerdings folgende Erklärung, warum Antikörpertests nicht mehr als Nachweis eines geringen epidemiologischen Risikos gelten:

"Der Nachweis über neutralisierende Antikörper ist eine Momentaufnahme des Levels an neutralisierenden Antikörper gegen SARS-CoV-2 zum Testzeitpunkt. Dieser Nachweis deutet darauf hin, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine Immunantwort durch eine Impfung stattgefunden hat.

Es ist wissenschaftlich noch nicht geklärt, wie viele Antikörper für einen Schutz vor COVID-19 notwendig sind und laut aktueller Studienlage erlaubt diese Momentaufnahme auch keine Aussage über das Ausmaß eines Schutzes vor Infektion, vor schwerem Krankheitsverlauf sowie Übertragung der Infektion." (3)

Das Ministerium geht also davon aus, dass Antikörpertests eine Infektion oder Impfreaktion zu einem unbekannten vorhergehenden Zeitpunkt nachweisen, aber keine Aussage über den Immunitätsstatus treffen können. Dennoch sind auch in der aktuellen 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung neutralisierende Antikörpertests eine Berechtigungsgrundlage, um mit nur einer Impfung einen Status als vollgeimpfte Person zu erhalten (4 vgl. §2 (2) 1. c)). Demzufolge geht das Ministerium in dieser Verordnugn davon aus, dass ein Antikörpernachweis gleichzusetzen ist mit einem drei Wochen zurückliegendem positiven Test auf Covid 19.

Auch die zukünftige Diskussion über Auffrischungsimpfungen im Rahmen einer Impfpflicht verlangt eine Klärung, welche Rolle Antikörpertests zum Nachweis eines Immunstatus spielen können, damit die Fristen für neuerliche Impfungen festgelegt werden können. Gemäß der aktuellen Gesetzeslage auf Basis der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung zeigt sich ja, das nicht eindeutig geklärt ist, wie lange eine Infektion zurückliegen muss, damit nur eine Impfung nötig ist. Gleichzeitig wird diese Frage geklärt werden müssen, damit nicht rein auf Basis einer zeitlichen Frist und ohne medizinische Indikation jeweils drauf geimpft wird.

Fraglich ist so gesehen, ob die aktuelle Verordnung die gesetzlichen Ansprüche ausreichend erfüllt, da ja nicht eindeutig eruierbar ist, inwiefern die Regeln der Verordnung tatsächlich eine wissenschaftliche Basis haben.

 

(1) https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK0534/

(2) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011073

(3) https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Testarten-Testnachweise.html

(4) https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_537/BGBLA_2021_II_537.html

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Gab es Prüfungen auf Rechtmäßigkeit der 6. Covid-Schutzmaßnahmenverordnung seitens des Verfassungsdienstes?
    1. Wenn ja, zu welchem Ergebnis haben diese geführt?
    2. Wenn nein, ist angedacht den Verfassungsdienst die Rechtsmäßigkeit der Covid-Schutzmaßnahmen in Zukunft beurteilen zu lassen?
  1. Wurde sichergestellt, dass die Verordnung gesetzeskonform ist?
  2. Wie wird überprüft, ob die Regelungen, wer ein geringes epidemiologisches Risiko darstellt, tatsächlich dem wissenschaftlichen Wissensstand entspricht?
  3. Wie wird überprüft, dass die Differenzierung iSd § 1 Abs 5a COVID-19-Maßnahmengesetz nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt?
  4. Überprüft der Verfassungsdienst regelmäßig, ob das Covid-19-Maßnahmengesetz dem sich rasch ändernden Stand der Wissenschaft entspricht? 
  5. Welche Rolle spielten die wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Konzeption des Covid-19-Impfpflichtgesetzes und wie Fristen für Auffrischungsimpfungen in Zukunft festgelegt werden sollen?
    1. Ist dafür der Verfassungsdienst oder ein sonstiger Teil ihres Ressorts zuständig?
    2. Ist angedacht, dem Verfassungdienst diese Aufgabe zuzuweisen?