923/J XXVII. GP

Eingelangt am 17.02.2020
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Christian Lausch, Dr. Dagmar Belakowitsch

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

betreffend Ruhebezüge-Anpassung im öffentlichen Dienst

 

Im Erlass des BMOEDS wird unter der Geschäftszahl BMöDS-920.800/0048-III/C/5/2019 unter dem Titel Anpassung der Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Bundestheaterpensionsgesetz für das Jahr 2020 folgender Passus verlautbart:

Anzupassende Leistungen:

Gemäß § 41 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

 

Zum 1. Jänner 2020 sind daher nur Ruhebezüge anzupassen, die bis zum 1. Dezember 2018 angefallen sind; ab 1. Jänner 2019 angefallene Ruhebezüge sind dagegen erstmals mit 1. Jänner 2021 anzupassen.

 

Bis zum 1. Dezember 2019 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen sind hingegen unabhängig vom Anfallszeitpunkt zum 1. Jänner 2020 anzupassen.

 

Anpassung der Pensionen der vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten: Aufgrund des Entfalls des § 108h Abs. 1 letzter Satz ASVG im PAG 2020 sind alle bis zum 1. Dezember 2019 angefallenen Ruhebezüge der vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten zum 1. Jänner 2020 anzupassen.

Siehe dazu Gesamterlass:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Erlaesse/ERL_BKA_20191121_BMöDS_920_800_0048_III_C_5_2019/ERL_BKA_20191121_BMöDS_920_800_0048_III_C_5_2019.pdf

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für folgende Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

 

ANFRAGE

 

1)    Warum gibt es die Unterscheidung bei der Anpassung zwischen Ruhebezügen und Versorgungsbezügen im Erlass BMöDS-920.800/0048-III/C/5/2019?

2)    Welche genaue gesetzliche Grundlage können Sie dazu nennen bzw. wurde im obigen Erlass herangezogen?

3)    Warum gibt es eine Unterscheidung des Anwendungsbereichs im Zusammenhang mit dem Entfall des § 108h Abs. 1 letzter Satz ASVG im PAG 2020 für „vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte“?

4)    Welche Gruppe, die laut Erlass unter diesen Anwendungsbereich fällt umfasst „vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte“?

5)    Welche Gruppe, die laut Erlass nicht unter diesen Anwendungsbereich fällt umfasst „nicht vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte“?

6)    Für wie viele „vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte“ kommt dieser Erlass zu tragen? (Bitte gegliedert nach zuständigem Bundesministerium bzw. Bundesland)

7)    Für wie viele „nicht vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte“ kommt dieser Erlass zu tragen? (Bitte gegliedert nach zuständigem Bundesministerium bzw. Bundesland)