9249/J XXVII. GP

Eingelangt am 11.01.2022
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Anfrage

des Abgeordneten Lausch

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Freizeitangebote im Strafvollzug der Justizanstalten

 

Eine intensive pädagogische Betreuung der Insassen des Strafvollzuges wird allgemein als sinnvoll anerkannt, sofern sie ausdrücklich kriminogene Faktoren adressieren und eine kriminalpräventive Wirkung erwarten lassen.

 

Eine gut strukturierte Freizeitgestaltung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Ruhe und Sicherheit in den Justizanstalten.

Alle Justizanstalten verfügen über Gefangenenbüchereien, in denen die Insass*innen Bücher (auch fremdsprachige Literatur) entlehnen können. Österreichweit stehen in

diesen Büchereien rund 180.000 Bücher zur Verfügung. In vielen Gefangenenbüchereien liegen auch Zeitschriften und Zeitungen auf.

 

Eine wichtige Rolle bei der Wahrung von Ordnung und Sicherheit in den Justizanstalten spielt auch das Group-Counselling. Dabei handelt es sich um Gruppengespräche unter der Leitung von geschulten Bediensteten mit der Zielsetzung, bei den Insass*innen Spannungen abzubauen und sie zu befähigen, Probleme und Anliegen gruppengerecht zu artikulieren.

Allerdings stellt sich gerade in diesen Zeiten – Einsparungsmaßnahmen, Corona Virus die Frage, welche Freizeiteinrichtungen im Jahr 2020 eine Wirkung im Sinne des §20 StVG erwarten lassen bzw. überhaupt angeboten werden konnten.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundes-ministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

1.    Welche Freizeitangebote wurden im Jahr 2020 in den Justizanstalten angeboten? (Bitte um generelle Aufschlüsselung nach Art und Inhalt der Angebote)

2.    Kam es durch Corona zu eingeschränkten Freizeitangeboten in den Justizanstalten?

a.    Wenn ja, zu welchen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

3.    Im Strafvollzugsgesetz unter §§20 Abs.1(Zweck des Strafvollzuges), §56 Abs.1(Erzieherische Betreuung), §58 Abs.1(Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit), §59 (Gefangenenbücherei), §60 Abs.1 (Eigene Bücher und Zeitschriften), §62(Schriftlichen Aufzeichnungen), §63 (zeichnen und Malen), sowie §65 (Veranstaltungen) kann sehr viel entnommen werden, aber was wurde 2020 darüber hinaus noch an Freizeitangeboten angeboten?

4.    Welche Projekte mit gemeinnützigen Vereinen oder öffentlichen Institutionen werden in der Haft als Freizeitaktivität angeboten?

5.    Fallen hier Kosten an, wenn diverse Freizeitaktivitäten von Vereinen oder Institutionen in der Haft angeboten werden?

a.    Wenn ja, wie hoch sind diese Kosten?

b.    Wenn ja, von wem werden diese Kosten getragen?

6.    Mit welchen Vereinen oder Institutionen wird hier zusammen gearbeitet um die Freizeitaktivitäten in den Justizanstalten sinnvoll zu gestalten?

7.    Welche externen Fachkräfte wurden 2020 für die Freizeitgestaltung in den Justizanstalten beauftragt?

8.    Werden die Kosten für externe Fachkräfte von den Justizanstalten getragen?

a.    Wenn ja, wie hoch sind die Kosten? (Bitte um Aufschlüsselung der Justizanstalten)

b.    Wenn nein, von wem werden die Kosten getragen?

c.    Wenn nein, müssen die Insassen davon auch Kosten tragen?

9.    Wurden seit 2019 neue Freizeitaktivitäten in den Strafvollzug aufgenommen?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, warum nicht?

10. Wie viele Insassen nehmen an den angebotenen Freizeitaktivitäten im Jahr 2020 teil?(Bitte um Aufschlüsselung nach Justizanstalten)