9313/J XXVII. GP

Eingelangt am 17.01.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt

betreffend Vollkonzentration im 3. Abschnitt des UVP-G

 

Für bestimmte linienhafte Infrastrukturen von nationaler Bedeutung (Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken) sieht das Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVP-G) in seinem dritten Abschnitt die Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vor. Mit dieser Erledigung der UVO auf Bundesebene wird dem Netzcharakter dieser Projekte und ihrer (über-)nationalen Bedeutung Rechnung getragen.

Aufgrund eines föderalen Kompromisses erfolgt das Verfahren aber nicht vollkonzentriert, wie dies auch von der EU für Umweltprüfverfahren auf nationaler wiederholt empfohlen und gefordert wurde (und wie es auch für alle anderen UVP’s vorgesehen ist):

Während Skigebiete, Landesstraßenvorhaben und ähnliches in die alleinige Vollzugskompetenz der Landesregierungen fallen, muss ausgerechnet für Infrastrukturen von volkswirtschaftlich zentraler und oft EU-weiter Bedeutung ein zweistufiges, sogenanntes „teilkonzentriertes“ Verfahren durchgeführt werden. 

Statt eines "One Stop Shop"-Verfahrens gibt es für zentrale Vorhaben insbesondere auch im Interesse der Klimawende damit zwei und mitunter sogar mehr Verfahren, die mit verschiedenen Sachverständigen zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten geführt werden. Auch die betroffenen Bürger haben doppelten Verfahrensaufwand und müssen oft klären, welche Einwendungen sie bei welcher Behörde einbringen müssen, um rechtliches Gehör zu finden.

Unklare Erledigungen, widersprüchliche Auflagen und komplizierte Rechtsmittelverfahren sind die Folge. Die Verfahrensdauer steigt, unnötige Kosten laufen an und der volkswirtschaftliche und ökologische Nutzen von Vorhaben wird verzögert.

Dabei finden zentrale Fragen – wie etwa die Naturverträglichkeit der Vorhaben – oft erst im nachgeschalteten Landesverfahren angemessene Beachtung und können dazu führen, dass die Erledigung auf Bundesebene aufgehoben und revidiert werden muss.

Diese unbefriedigende Situation hat ihren Grund allein in einem fehlgeleiteten Föderalismusbegriff und der insistierenden Haltung der Länder, die zwar kein Problem darin sehen, Bundesgesetze zu vollziehen, aber eine Mitanwendung von landesrechtlichen Genehmigungstatbeständen in UVP-Verfahren des BMK mit unversöhnlichem Misstrauen verweigern.

Die Vollkonzentration im dritten Abschnitt des UVP-G wurde bislang von der ÖVP in drei Regierungsprogramme mit wechselnden Koalitionspartnern aufgenommen, bis heute aber nicht umgesetzt. Kein einziger Gesetzesentwurf wurde veröffentlicht, kein Begutachtungsverfahren eingeleitet.

Dabei sind Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken bei weitem nicht die einzigen Vorhaben, die im Interesse des Klimaschutzes zentral auf Bundesebene geprüft und genehmigt werden müssten. Auch das bundesweite Starkstromwegenetz, dem existenzielle Bedeutung für die Versorgungssicherheit Österreichs zukommt, gehört dringend unter ein bundesweit einheitliches und beschleunigtes Genehmigungsregime gestellt.

Die Vollkonzentration beim Bund für Verfahren, die dem 3. Abschnitt des UVP-G unterliegen, erfordert eine Änderung des bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzbestimmungen. Es ist daher auch das Bundesministerium für EU und Verfassung von dieser Thematik berührt. Dort ist eine Arbeitsgruppe zum Thema der Neuregelung der Kompetenzen von Bund und Ländern eingesetzt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Wann wurde die Arbeitsgruppe zum Thema der Neuregelung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern eingesetzt?
  2. Bezieht sich der an diese Arbeitsgruppe erteilte Arbeitsauftrag speziell auch auf die Frage der Vollkonzentration von UVP-Verfahren, welche dem dritten Abschnitt des UVP-G unterliegen, beim Bund?
    1. Wenn nein, warum nicht?
  1. Welche Mitglieder gehören dieser Arbeitsgruppe an?
  2. Liegen Zwischenberichte über die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe vor?
  3. Bis wann ist mit einem Abschluss der Tätigkeit der Arbeitsgruppe zu rechnen?
  4. Wird ein Gesetzesentwurf, der auf die Vollkonzentration von UVP-Verfahren, welche dem dritten Abschnitt des UVP-G unterliegen, beim Bund abzielt, durch Ihr Ministerium vorbereitet?
    1. Wenn nein, warum nicht?
    2. Wenn ja, bis wann ist mit einem solchen Entwurf zu rechnen?