9340/J XXVII. GP

Eingelangt am 20.01.2022
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst

und weiterer Abgeordneter

an den Bundeskanzler

betreffend Bewegungsdaten stellen Lockdown für Ungeimpfte in Frage

 

In einem ZIB2-Interview[1] am 11.02.2022 erklärt der Simulationsforscher Dr. Popper ab der Minute 8:33, dass die Auswertung der Mobilitätsdaten keinen Rückgang der sozialen Kontakte durch den Lockdown für Ungeimpfte bewirkt:

 

„(…) in den Auswertungen der Mobilitätsdaten ist es für uns sehr schwierig das einzuordnen wie stark das wirklich angenommen wird. Wir sehen eigentlich üblicherweise Effekte in der Rücknahme von Kontakten bei denen die Geimpft sind (…)“

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende

 

Anfrage

 

1.    Wie ist ein Lockdown für Ungeimpfte weiter zu rechtfertigen, wenn selbst innerhalb der gesamtstaatlichen COVID-Krisenkoordinierung (GECKO) längst bekannt ist, dass dieser nicht zur Erreichung des Ziels einer verringerten Mobilität taugt?

2.    Was entgegnen Sie Kritikern, die einen trotz Effektlosigkeit fortgesetzten Lockdown für Ungeimpfte als verfassungswidrig bezeichnen?

 

3.    Welche Bewegungsdaten stehen GECKO zur Verfügung?

4.    Welche dieser Bewegungsdaten stellt Ihr Ressort GECKO zur Verfügung?

5.    Inwiefern lassen diese Daten eine im ZIB2-Interview angesprochene Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Personen zu?

6.    Wird bei der Analyse von Bewegungsdaten nur zwischen geimpft und ungeimpft, nicht aber auch genesen unterschieden?

a.    Wenn ja, warum?

b.    Wenn ja, wie können diesbezüglich falsche Ergebnisse durch falsche Prämissen ausgeschlossen werden?

7.    Aus welchen Quellen werden GECKO Bewegungsdaten zur Verfügung gestellt?

a.    Wenn ja, welche Bewegungsdaten?

b.    Wenn ja, in welchen Abständen werden diese aktualisiert?

8.    Inwiefern kommt es dabei zu einer Zusammenarbeit verschiedener Ministerien?

9.    Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Bewegungsdaten GECKO zur Verfügung gestellt?

10. Verfügen GECKO-Mitglieder darüber hinaus Bewegungsdaten, die sie dem Gremium zur Verfügung stellen?

a.    Wenn ja, welche Bewegungsdaten?

b.    Wenn ja, wie werden diese weiterverarbeitet, gespeichert bzw. gelöscht?

c.    Wenn ja, wer hat auf diese Daten zugriff?

d.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

 

11. Welche Kosten werden durch die Geschäftsstelle für die gesamtstaatliche COVID-Krisenkoordinierung im Kanzleramt bzw. deren Tätigkeit in Ihrem Ressort budgetwirksam?



[1] https://tvthek.orf.at/profile/ZIB-2/1211/ZIB-2/14120063