9506/J XXVII. GP
Eingelangt am 20.01.2022
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ANFRAGE
des Abgeordneten Hermann Brückl, MA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend anmaßende Leondinger Volksschuldirektorin setzt sich
über ärztliches Gutachten hinweg
Wie die FPÖ von einer aufgebrachten Mutter informiert worden ist, setzte sich offenbar die Schulleiterin einer oberösterreichischen Volksschule über ein ärztliches Attest hinweg:
So verfügte ein oberösterreichischer Volksschüler seit April 2021 über ein ärztliches Attest, wonach er nur an sog. „Spucktests“ teilnehmen dürfe und außerdem als mit mehreren Allergien Belasteter befreit vom Maskentragen sei. Nachdem die Mutter des Buben die zuständige Volksschuldirektorin darüber in Kenntnis gesetzt hatte, erklärte letztere, dass das Attest nicht gültig wäre, da sie eine genaue Diagnose des Arztes benötige. Sie brauche diese Information „für die Behörde“. Auf die Zusendung der Mutter des ärztlichen Attests beliebte die Frau Volksschuldirektorin nicht zu antworten.
Nachdem die Lehrerin das vorgelegte Attest schließlich für „abgelaufen“ erklärte, legte die Mutter ein aktuelles Attest für ihren Sohn vor, welches abermals ignoriert wurde.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende
Anfrage
1. Haben Sie von dem og Fall Kenntnis erlangt?
2. Falls ja, wann?
3. Wie viele Volksschulen gibt es in Leonding?
4. Über welche akademischen Abschlüsse verfügen die Leondinger Volksschuldirektorinnen?
5. Verfügt eine der Leondinger Volksschuldirektorinnen über einen akademischen Abschluss in Medizin?
6. Verfügt die Volksschuldirektorin der betreffenden Volksschule über einen akademischen Abschluss in Medizin?
7. Falls nein, auf Basis welcher Qualifikation setzte sich die betreffende Volksschuldirektorin mehrmals über ihr vorgelegte ärztliche Atteste hinweg?
8. Auf welcher rechtlichen Grundlage setzte sich die betreffende Volksschuldirektorin über ein ärztliches Attest hinweg?
9. Entspricht es der gängigen Praxis an österreichischen Schulen, dass sich Schulleitungen über ärztliche Atteste hinwegsetzen?
10. Wie ist im Fall, dass ein ärztliches Attest angezweifelt wird, vorzugehen?
11. Wer ist bei einem derartigen Fall von Ignoranz eines ärztlichen Attests haftbar, wenn das das ignorante Verhalten zu einem medizinischen Notfall führen sollte?
12. Hat sich die betreffende Volksschuldirektorin, indem sie ein ärztliches Attest ohne Angabe von Gründen ablehnte und eine genaue Diagnose verlangte, korrekt verhalten?
13. Falls nein, welche Konsequenzen wird dies nach sich ziehen?
14. Ist das Vorgehen der betreffenden Volksschuldirektorin, eine genaue Diagnose zu verlangen mit den bestehenden Datenschutzgesetzen überhaupt vereinbar oder verhält es sich nicht vielmehr so, dass diese Volksschuldirektorin, die aufgrund ihrer Ausbildung die Plausibilität eines ärztlichen Attests höchstwahrscheinlich gar nicht zu beurteilen geschweige denn zu falsifizieren imstande ist, eine genaue Diagnose gar nichts angeht?
15. In wie vielen Fällen setzten sich in den letzten zwanzig Monaten österreichische Schulleitungen über ärztliche Atteste hinweg?
16. Aus welchem Grund erfolgte dies jeweils?