9568/J XXVII. GP
Eingelangt am 27.01.2022
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Anfrage
des Abgeordneten Erwin Angerer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Ende des behördlichen Contact-Tracings
Aufgrund der steigenden Corona-Neuinfektionszahlen haben einige Bundesländer bereits verlautbaren lassen, dass das Contact-Tracing nur eingeschränkt möglich ist. Kontaktpersonen werden zunehmend nur noch in gefährdeten Einrichtungen wie Altersheimen oder Schulen erhoben, positiv getesteten Personen obliegt es selbst, ihre Kontaktpersonen zu informieren. Die Verantwortung im Bereich der Kontaktverfolgung wird somit von der Behörde in den privaten Bereich verlagert, womit Kontaktpersonen einen formalen Absonderungsbescheid nicht erhalten.
Daraus resultiert eine Situation, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen belastend ist. Für viele beruflichen Tätigkeitsbereiche ist ein Homeoffice nicht möglich, sodass potentiell (infizierte) Kontaktpersonen weiterarbeiten müssten. Sich freiwillig abzusondern, ist meist keine Option, da – aufgrund der fehlenden behördlichen Quarantäneanordnung – Arbeitgeber keinen Anspruch auf Kostenersatz für den betreffenden Arbeitnehmer haben. Sie müssten diesen auf eigene Kosten hin freistellen, womit nicht nur ein enormer finanzieller Aufwand entsteht, sondern auch zunehmend personelle Engpässe auftreten.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1) In welchen Bundesländern wird das Contact-Tracing nur noch eingeschränkt durchgeführt und wie?
2) Wie lauten die Empfehlungen des BMSGPK für Kontaktpersonen?
3) Sollen sich Kontaktpersonen umgehend nach Bekanntwerden eines positiv getesteten Kontakts isolieren?
a) Wenn ja, mit welchen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ist bei einer freiwilligen Absonderung zu rechnen?
b) Wenn nein, warum nicht?
4) Wer übernimmt die (Lohn)Kosten für eine in freiwilliger Quarantäne befindliche Kontaktperson?
5) Warum greift der Kostenersatz des Bundes nur bei behördlicher Absonderung, obwohl das behördliche Contact-Tracing eingeschränkt wird?
6) Können Arbeitgeber andere Ansprüche geltend machen und wenn ja, welche?
7) Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Absonderung als Kontaktperson nicht akzeptiert?
8) Können Arbeitnehmer gekündigt werden, weil sie sich als Kontaktperson zu einem positiv getesteten Covid-19-Falls weigern, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen?
9) Können Arbeitgeber auf etwaige Urlaubsansprüche oder dergleichen zugreifen, wenn sich Arbeitnehmer dazu entschließen, sich als Kontaktperson freiwillig zu isolieren?
10) Können bspw. Kunden im Handel Ansprüche gegen Unternehmen stellen, wenn Angestellte, die als Kontaktpersonen bekannt sind, Tätigkeiten mit Kundenkontakt ausüben?
11)Wenn ja, inwiefern und welche?