9602/J XXVII. GP

Eingelangt am 27.01.2022
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm, Dr. Dagmar Belakowitsch  

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Folgeanfrage zu 8168/AB: Folgeanfrage zu 7425/AB – Mehr Informationen über das Basiskonto

 

Konsumentenschutzminister Dr. Wolfgang Mückstein übermittelte folgende Antworten in der Anfragebeantwortung (8168/AB) Folgeanfrage zu 7425/AB – Mehr Informationen über das Basiskonto:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Gemäß § 29 Abs. 7 Z 4 VZKG hat die FMA der Europäischen Kommission im Abstand von zwei Jahren die Anzahl der Kreditinstitute, die Basiskonten anbieten, die Anzahl der eröffneten derartigen Konten und den Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Basiskonto zu melden. Die von der FMA gemäß § 29 Abs. 8 VZKG erlassene Melde-Verordnung verpflichtet daher die Kreditinstitute derzeit auch nur zur Meldung dieser in § 29 Abs. 7 Z 4 VZKG aufgezählter Daten.

Die gemäß § 29 Abs. 7 Z 4 VZKG meldepflichtigen Daten entsprechend den Vorgaben des Art. 27 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2014/92/EU. Die Richtlinie 2014/92/EU enthält jedoch nur Mindestvorgaben (siehe Erwägungsgrund 11 der Richtlinie), weshalb die Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher:innen strengere Bestimmungen beibehalten oder erlassen können. Wenn ein bestehendes Basiskonto auf Wunsch des Verbrauchers/der Verbraucherin geschlossen wird, weil er/sie wieder ein normales Zahlungskonto mit Überziehungsmöglichkeit eingeräumt erhält und das Basiskonto daher nicht mehr länger benötigt, ist das aus der Sicht des Verbraucherschutzes unbedenklich und gefährdet nicht sein gesetzliches Recht auf Zugang zu einem Basiskonto.

Wenn hingegen ein Basiskonto nach einer Kündigung durch das Kreditinstitut gemäß § 27 Abs. 2 VZKG geschlossen wird, ist das aus der Sicht des Verbraucherschutzes potenziell sehr wohl bedenklich. Im Zuge einer etwaigen Novellierung des VZKG, wird es von Bedeutung sein, dass die Kreditinstitute jedenfalls verpflichtet werden, auch die Anzahl der von Ihnen gemäß § 27 Abs. 2 VZKG ausgesprochenen Kündigungen und die jeweiligen Kündigungsgründe an die FMA zu melden. Diese Daten sind sicherlich auch wesentlich, um allfällige Probleme in der Praxis bei der Durchsetzung des Rechts auf ein Basiskonto rechtzeitig erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Darüber hinaus wäre es wesentlich, dass die Kreditinstitute in Zukunft auch ihren Gesamtbestand an Basiskonten zu bestimmten Stichtagen melden müssen, um einen besseren Überblick über die praktische Bedeutung von Basiskonten zu haben, sofern das für die Kreditinstitute unkompliziert möglich ist.

 

Zu den Fragen 5 bis 8:

Die Meldung der Gründe für eine Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung eines Basiskontos an die FMA wäre aus der Sicht des Verbraucherschutzes aus den gleichen Gründen sinnvoll wie die Meldung der Gründe für eine Kündigung. Ebenso wie eine Verpflichtung der Kreditinstitute, auch die Gründe für eine Ablehnung gemäß § 24 VZKG an die FMA zu melden. Allerdings muss man hier einschränkend anmerken, dass das Gesetz nur zwei Ablehnungsgründe vorsieht und der Ablehnungsgrund des § 24 Abs. 1 Z 2 VZKG keine nennenswerte praktische Bedeutung hat. Man kann daher auch ohne Meldung dazu davon ausgehen, dass in der Praxis fast jede Ablehnung aus dem Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 VZKG erfolgt.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende

 

ANFRAGE

 

1)    Haben Sie bezüglich Novellierung des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) bereits Kontakt mit dem Koalitionspartner „Neue ÖVP“ aufgenommen, um hier eine Veränderung zu Gunsten von mehr Transparenz und Informationsdatenlage im Sinne des Verbraucherschutzes zu sorgen?

2)    Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis (Frage 1)?

3)    Wenn nein, warum nicht?

4)    Würden Sie eine entsprechende Initiative zur Novellierung des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) im Ausschuss für Konsumentenschutz unterstützen?

5)    Wenn ja, in welcher Art und Weise (Frage 4)?

6)    Wenn nein, warum nicht?