9652/J XXVII. GP

Eingelangt am 03.02.2022
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Komplikationen in der laufenden Pensionsberechnung

 

Gemäß einer Presseaussendung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) kommt es derzeit „zu einem verstärkten Aufkommen von Anfragen beim Telefonischen Kundenservice der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Viele Pensionisten vermuten eine falsche Berechnung ihrer Pension. Grund dafür ist die Herabsetzung der Lohn- und Einkommenssteuer in der zweiten Tarifstufe von 35 auf 30 Prozent, die jedoch erst mit 1. Juli 2022 erfolgen soll. Für das gesamte Jahr 2022 – bereits ab 1. Jänner 2022 – soll daher ein Mischsteuersatz von 32,5 Prozent, allerdings erst nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt zur Anwendung kommen.

 

Nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde, dem Sozial- und dem Finanzministerium, ist die PVA angehalten, die Kundmachung abzuwarten. Daher kann sie den vorgesehenen Mischsteuersatz in der laufenden Pensionsberechnung nicht berücksichtigen. Jedoch wird nach Kundmachung des Gesetzes in einer sogenannten Aufrollung die bis dahin bezahlte Steuer angerechnet. Diese Aufrollung soll laut Gesetz so rasch wie möglich erfolgen, spätestens jedoch bis 31. Mai 2022.“[1]

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

Anfrage

 

1)    Sind Ihrem Ministerium die oben geschilderten Fälle bekannt?

a)    Wenn ja, wie kam es dazu?

b)    Wie viele Fälle gab es bis dato insgesamt?

c)    Welche Konsequenzen wurden Ihrerseits daraus gezogen?

2)    Wann kann mit der endgültigen Kundmachung im Bundesgesetzblatt gerechnet werden?

3)    Wann kann mit der konkreten Aufrollung der bereits vorhandenen Fälle gerechnet werden?

4)    Gibt es Ihrerseits konkrete Pläne, Projekte, Vorhaben etc. damit es zukünftig nicht noch einmal zu solchen Fällen kommen wird?

a)    Wenn ja, welche?

b)    Wenn kann mit der konkreten Umsetzung dieser Pläne, Projekte, Vorhaben etc.  gerechnet werden?



[1] www.ots.at/presseaussendung/OTS_20220127_OTS0114/klarstellung-zur-pensionsberechnung-2022