9816/J XXVII. GP
Eingelangt am 18.02.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Katharina Kucharowits,
Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Ein Jahr Hass-im-Netz - Bekämpfungsgesetz
Die Verbreitung von Hass und Hetze über Soziale Medien stellt ein gravierendes Problem dar. Für betroffene Personen oder Gruppen, aber auch für die gesamte Gesellschaft. Das Netz bzw. Plattformen werden oftmals dazu benutzt, gezielt einzelne Personen oder Gruppen zu diffamieren, sie zu verleumden oder gänzlich aus dem Diskurs und damit der digitalen Teilhabe auszuschließen. All dies ist demokratiepolitisch brisant und es gilt gesamtgesellschaftlich, sowie politisch dem entgegenzuwirken.
Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (HiNBG) wurde ein wichtiges Fundament gelegt, um Hass und Hetze im Netz einen Riegel vorzuschieben. Gerade Mädchen und Frauen sind stark von Hass und Gewalt im Netz betroffen. Mit dem im Gesetz implementierten Verbots von Upskirting, der Reform des Cyber-Mobbing-Paragraphen sowie dem Mandatsverfahren wurde für Betroffene ein niederschwelliges Angebot geschaffen, um rechtlich gegen rassistische, sexistische und homophobe Kommentare vorzugehen.
Nach
einem Jahr seit In-Kraft-Treten des Gesetzes sollten bereits erste Erfahrungen
vorliegen, die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1. Das HiNBG ist nun seit einem Jahr in Kraft, wie viele Anzeigen wurden im Jahr 2021 betreffend des HiNBG im Allgemeinen erstattet? Bitte um Auflistung nach a) Bundesländern, b) Geschlecht der anzeigenden Person und c) Plattform.
2. Eine große Neuerung betreffend das Strafrecht soll im Tatbestand des Cybermobbings nach § 107c StGB erfolgt sein. So soll jetzt bereits der erste Fall von Cybermobbing nach § 107c StGB strafbar sein, es soll kein „fortgesetztes“ Cybermobbing mehr brauchen, um eine strafbare Handlung zu begründen (vgl. https://www.bmj.gv.at/themen/gewalt-im-netz.html).
a. Gemäß § 107c Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB lautet es jeweils, dass die strafbare Handlung „[...] für eine längere Zeit wahrnehmbar […]“ begangen werden muss.
i. In wie weit ist nun bereits beim ersten Fall von Cybermobbing eine Anzeige möglich? In wie weit hat sich die Rechtsprechung konkret verändert?
ii. Welcher Zeitraum hat sich in der Rechtsprechung als „für eine längere Zeit wahrnehmbar“ etabliert? Nach welchen Kriterien wird dieser festgelegt?
b. Wie viele Anzeigen betreffend Cybermobbing nach § 107c StGB gab es vor in Kraft treten des HiNBG, jeweils in den Jahren 2018, 2019 und 2020? Bitte um Aufschlüsselung aller Antworten jeweils nach Bundesländern, Geschlecht der anzeigenden Person sowie nach Plattformen, auf denen das Cybermobbing nach § 107c StGB stattgefunden hat.
i. In wie vielen Fällen davon kam es zu einer Anklage?
ii. In wie vielen Fällen davon wurde das Verfahren eingestellt?
iii. Bitte auch um Auflistung, wie viele Anzeigen von Minderjährigen bzw. von Fürsorgeberechtigten von Minderjährigen betreffend Cybermobbing nach § 107c StGb getätigt wurden, in wie vielen Fällen es zu einer Anklage kam bzw. in wie vielen Fällen das Verfahren eingestellt wurde.
c. Wie viele Anzeigen betreffend Cybermobbing nach §107 StGB gab es im Jahr 2021, nach in Kraft treten des HiNBG? Bitte um Aufschlüsselung aller Antworten jeweils nach Bundesländern, Geschlecht der anzeigenden Person sowie Plattformen, auf denen das Cybermobbing nach § 107c StGB stattgefunden hat.
i. In wie vielen Fällen davon kam es zu einer Anklage?
ii. In wie vielen Fällen davon wurde das Verfahren eingestellt?
iii. Bitte auch um Auflistung, wie viele Anzeigen von Minderjährigen bzw. von Fürsorgeberechtigten von Minderjährigen betreffend Cybermobbing nach § 107c StGB getätigt wurden, in wie vielen Fällen es zu einer Anklage kam bzw. in wie vielen Fällen das Verfahren eingestellt wurde.
3. Des Weiteren wurde der Verhetzungstatbestand nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB ausgeweitet und umfasst nun auch Verhetzung gegen Einzelpersonen, nicht nur gegen ganze Bevölkerungsgruppen.
a. Wie viele Anzeigen betreffend Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB im Netz gab es vor in Kraft treten des HiNBG, jeweils in den Jahren 2018, 2019 und 2020? Bitte um Aufschlüsselung aller Antworten jeweils nach Bundesländern, Geschlecht sowie Plattformen, auf denen die Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB stattgefunden hat.
i. In wie vielen Fällen davon kam es zu einer Anklage?
ii. In wie vielen Fällen davon wurde das Verfahren eingestellt?
iii. Bitte auch um Auflistung, wie viele Anzeigen von Minderjährigen bzw. von Fürsorgeberechtigten von Minderjährigen betreffend Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB im Netz getätigt wurden, in wie vielen Fällen es zu einer Anklage kam bzw. in wie vielen Fällen das Verfahren eingestellt wurde.
b. Wie viele Anzeigen betreffend Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB im Netz gab es im Jahr 2021, nach in Kraft treten des HiNBG? Bitte um Aufschlüsselung aller Antworten jeweils nach Bundesländern, Geschlecht der anzeigenden Person sowie Plattformen, auf denen die Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB stattgefunden hat.
i. In wie vielen Fällen davon kam es zu einer Anklage?
ii. In wie vielen Fällen wurde das Verfahren eingestellt?
iii. Wie viele der im Jahr 2021 gemeldeten Fälle von Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB im Netz waren Fälle von Verhetzung gegen Einzelpersonen?
iv. Bitte auch um Auflistung, wie viele Anzeigen von Minderjährigen bzw. von Fürsorgeberechtigten von Minderjährigen betreffend Verhetzung nach § 283 Abs. 1 Z 2 StGB im Netz getätigt wurden, in wie vielen Fällen es zu einer Anklage kam bzw. in wie vielen Fällen das Verfahren eingestellt wurde.
4. Eine Neuerung ist auch der Tatbestand der unbefugten Bildaufnahmen, insbesondere auch „Upskirting“ nach § 120a StGB.
a. Wie viele Anzeigen betreffend diesen neuen Tatbestand gab es im Jahr 2021? Bitte um Aufschlüsselung aller Antworten jeweils nach Bundesländern, Geschlecht der anzeigenden Person sowie Plattformen.
i. In wie vielen Fällen davon kam es zu einer Anklage?
ii. In wie vielen Fällen wurde das Verfahren eingestellt? Bitte um Auflistung der gemeldeten Fälle aufgeschlüsselt nach a) Bundesland und b) Plattform.
iii. Bitte auch um Auflistung, wie viele Anzeigen von Minderjährigen bzw. von Fürsorgeberechtigten von Minderjährigen betreffend diesen neuen Tatbestand getätigt wurden, in wie vielen Fällen es zu einer Anklage kam bzw. in wie vielen Fällen das Verfahren eingestellt wurde.
5. Mit dem HiNBG wurde auch die Möglichkeit eines Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO als neues zivilgerichtliches Sonderverfahren geschaffen. Neben den strafrechtlichen Anzeigen wurde damit den Nutzer*innen auch die Option gelegt, bei einem Inhalt der gegen die Menschenwürde verstößt, einen Unterlassungsauftrag beim Bezirksgericht zu erwirken.
a. Wie viele Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO wurden im Jahr 2021 erwirkt? Bitte um Aufschlüsselung aller Antworten nach Bundesländern, Geschlecht der anzeigenden Person und Plattformen.
i. Gegen wie viele Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO wurde ein Einwand erhoben?
ii. Von allen Unterlassungsaufträgen nach § 549 ZPO, wie viele wurden durch die Nicht-Weiterverbreitung des Inhalts durch den Beklagten beendigt?
iii. Von allen Unterlassungsaufträgen nach § 549 ZPO, wie viele führten zu einem ordentlichen Verfahren?
iv. Bitte auch um Auflistung, wie viele Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO von Minderjährigen bzw. von Fürsorgeberechtigten von Minderjährigen getätigt wurden, in wie vielen Fällen ein Einwand erhoben wurden und wie viele Fälle zu einem ordentlichen Verfahren führten.
b. Für die Einbringung eines solchen Unterlassungsauftrags müssen Nutzer*innen ca. 100 Euro zahlen. Gibt es hier finanzielle Unterstützung für Personen mit geringem oder keinem Einkommen?
c. In wie vielen Fällen kam es zu einer vorläufigen Vollstreckbarkeit?
d. Zum Formular „Klage und Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrages“ (vgl. https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/kategorie/17/79): Die Webversion des Formulars bietet Hilfestellungen beim Ausfüllen des Formulars. Gibt es eine ähnliche Hilfestellung (zB einen Leitfaden), wenn Personen dies händisch bzw. analog ausfüllen?
6. Zusätzlich zum zivilrechtlichen Unterlassungsauftrag kann auch der/die Dienstgeber*in auf Unterlassung und Beseitigung nach § 20 Abs. 2 ABGB bzw. §33a MedienG plädieren.
a. Wie viele Fälle von Unterlassungs- und Beseitigungsklagen nach § 20 Abs. 2 ABGB bzw. §33a MedienG, eingebracht von dem/der Arbeit- oder Dienstgeber*in, gab es im Jahr 2021? Bitte um Aufschlüsselung aller Antworten nach Bundesland, Geschlecht der anzeigenden Person und Plattform.
i. Wie vielen Unterlassungs- und Beseitigungsklagen nach § 20 Abs. 2 ABGB bzw. §33a MedienG, eingebracht von dem/der Arbeit- oder Dienstgeber*in, wurden im Sinne des*der Kläger*in entschieden?
ii. Wie vielen Unterlassungs- und Beseitigungsklagen nach § 20 Abs. 2 ABGB bzw. §33a MedienG, eingebracht von dem/der Arbeit- oder Dienstgeber*in, sind zu Gunsten des/der Beklagte*n ausgegangen?
iii. Wie vielen Unterlassungs- und Beseitigungsklagen nach § 20 Abs. 2 ABGB bzw. §33a MedienG, eingebracht von dem/der Arbeit- oder Dienstgeber*in, wurden eingestellt?
b. Wie wird gewährleistet, dass ein/e Arbeit- oder Dienstgeber*in nicht gegen den Willen des oder der Betroffenen handelt?
7. Neu ist weiters, dass Täter*innen im Fall von Privatanklagedelikten nun von den Behörden ausgeforscht werden können, sofern dies beim Landesgericht beantragt und zugelassen wird, nach § 71 StPO.
a. Wie viele Anträge auf Ausforschung nach § 71 StPO wurden im Jahr 2021 wegen übler Nachrede nach § 111 StGB gestellt? Bitte um Aufschlüsselung aller Antworten nach Bundesländern, Geschlecht der beantragenden Person sowie Plattformen.
i. Wie vielen Anträgen davon wurde stattgegeben bzw. wie vielen nicht?
ii. Bitte auch um Auflistung, wie viele Anträge auf Ausforschung nach § 71 StPO von Minderjährigen bzw. von Fürsorgeberechtigten von Minderjährigen getätigt wurden, in wie vielen Fällen einer Ausforschung stattgegeben wurde bzw. in wie vielen Fällen nicht.
b. Wie viele Anträge auf Ausforschung nach § 71 StPO wurden im Jahr 2021 wegen des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB gestellt? Bitte um Aufschlüsselung aller Antworten nach Bundesländern, Geschlecht der beantragenden Person sowie Plattformen.
i. Wie vielen Anträgen davon wurde stattgegeben bzw. wie vielen nicht?
ii. Bitte auch um Auflistung, wie viele Anträge auf Ausforschung nach § 71 StPO von Minderjährigen bzw. von Fürsorgeberechtigten von Minderjährigen getätigt wurden, in wie vielen Fällen einer Ausforschung stattgegeben wurde bzw. in wie vielen Fällen nicht.
c. Wie viele Anträge auf Ausforschung nach § 71 StPO wurden im Jahr 2021 wegen Beleidung nach § 115 StGB gestellt? Bitte um Aufschlüsselung aller Antworten nach Bundesländern, Geschlecht der beantragenden Person sowie Plattformen.
i. Wie vielen Anträgen davon wurde stattgegeben bzw. wie vielen nicht?
ii. Bitte auch um Auflistung, wie viele Anträge auf Ausforschung nach § 71 StPO von Minderjährigen bzw. von Fürsorgeberechtigten von Minderjährigen getätigt wurden, in wie vielen Fällen einer Ausforschung stattgegeben wurde bzw. in wie vielen Fällen nicht.
d. Nachdem das Landesgericht der Ausforschung nach § 71 StPO stattgegeben hat, welche Behörde wird mit der tatsächlichen Ausforschung betraut?
e. Von welchen Personengruppen wird das Instrument der Ausforschung nach § 71 StPO vorranging genutzt?
f. Gibt es Anzeichen dafür, dass das Instrument der Ausforschung nach § 71 stopp missbräuchlich verwendet wird?
8. Zudem soll „Eine vermehrte psychosoziale und juristische Prozessbegleitung […] Opfer von Hass im Netz dabei unterstützen, mit der außerordentlichen Belastung eines Strafverfahrens besser umgehen zu können.“l
a. Wie viele Opfer von Hass im Netz nach § 65 Z 1 StPO wurden im Jahr 2020 durch psychosoziale Prozessbegleitung nach § 66b StPO unterstützt? Bitte um Auflistung nach Bundesland, Geschlecht der unterstützten Person und Plattform, auf der die Person Hass im Netz erfahren hat.
i. Wie viele Personen davon waren jeweils betroffen von beharrlicher Verfolgung nach § 107a StGB, von fortlaufender Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computergesetzes nach § 107c StGB und von Verhetzung nach § 283 StGB?
ii. Wie viele Personen davon waren jeweils betroffen von übler Nachrede nach § 111 StGB, vom Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB, von Beleidigung nach § 115 StGB oder von Verleumdung nach § 297 StGB, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde?
b. Wie viele Opfer von Hass im Netz nach § 65 Z 1 StPO wurden im Jahr 2021 durch psychosoziale Prozessbegleitung nach § 66b StPO unterstützt? Bitte um Auflistung nach Bundesland, Geschlecht der unterstützten Person und Plattform, auf der die Person Hass im Netz erfahren hat.
i. Wie viele Personen davon waren jeweils betroffen von beharrlicher Verfolgung nach § 107a StGB, von fortlaufender Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computergesetzes nach § 107c StGB und von Verhetzung nach § 283 StGB?
ii. Wie viele Personen davon waren jeweils betroffen von übler Nachrede nach § 111 StGB, vom Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB, von Beleidigung nach § 115 StGB oder von Verleumdung nach § 297 StGB, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde?
c. Wie viele minderjährige Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum wurden im Jahr 2020 durch psychosoziale Prozessbegleitung nach § 66b StPO unterstützt? Bitte um Auflistung nach Bundesland, Geschlecht der unterstützten Person und Plattform, auf der die Person Hass im Netz erfahren hat.
d. Wie viele minderjährige Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum wurden im Jahr 2021 durch psychosoziale Prozessbegleitung nach § 66b StPO unterstützt? Bitte um Auflistung nach Bundesland, Geschlecht der unterstützten Person und Plattform, auf der die Person Hass im Netz erfahren hat.
e. Zu den Ressourcen der psychosozialen Prozessbegleitung: Wie viele Personen waren im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung a) 2020 und b) 2021 tätig? Bitte um Angaben je nach Jahr nach Bundesländern aufgeschlüsselt.
f. Wie hoch war das finanzielle Budget für die psychosoziale Prozessbegleitung a) im Jahr 2020 und b) im Jahr 2021? Bitte um Angaben je nach Jahr und Bundesländern aufgeschlüsselt.
g. Welche finanziellen und personellen Ressourcen wird es für 2022 geben?
9. Neben der Beratungsstelle #GegenHass im Netz von Verein Zivilcourage und Anti-Rassismus Arbeit (ZARA), gibt es weitere Beratungsstellen für betroffene Personen?
a. Falls ja, bitte um Auflistung je nach Bundesland.
b. Falls nein, wie wird der Beratungs- und auch Präventionsarbeit v.a. in den Bundesländern dann Rechnung getragen?
c. Welche zusätzlichen finanziellen Mittel wurde ZARA von Ihrem Ressort seit In-Kraft-Treten des HiNBG zur Verfügung gestellt?
10. Gab es im Jahr 2021 zusätzliche personelle und finanzielle Mittel für alle mit der Umsetzung des HiNBG betroffenen Stellen (Bezirks- und Landesgerichte, Beratungsstellen etc), um der adäquaten Umsetzung des Gesetzes gerecht zu werden? Bitte um Auflistung der zusätzlichen finanziellen Mittel einerseits und personellen Mittel andererseits a) je nach Bundesland und b) je nach Stelle (Landesgerichte, Bezirksgerichte, Beratungsstellen etc.).
a. Wird es für das Jahr 2022 zusätzliche finanzielle Ressourcen geben? Bitte wieder um Auflistung a) je nach Bundesland und b) je nach Stelle (Landesgericht, Bezirksgerichte, Beratungsstellen etc.)
b. Wird es für das Jahr 2022 zusätzliche personelle Ressourcen geben? Bitte wieder um Auflistung a) je nach Bundesland und b) je nach Stelle (Landesgericht, Bezirksgerichte, Beratungsstellen etc.)
11. Neben dem HiNBG, das erst nach der „Tat“ wirkt, welche Präventionsmaßnahmen werden seitens der Bundesregierung und im Besonderem in Ihrem Ressort gesetzt?