984/J XXVII. GP

Eingelangt am 21.02.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Peter Wurm, Dr. Dagmar Belakowitsch

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

betreffend Auftragssummen an die Firma brosz verhandeln & kommunizieren e.U.

 

Der nunmehrige Kabinettschef von Vizekanzler Werner Kogler, Dieter Brosz, ist Eigentümer der Firma brosz verhandeln & kommunizieren e.U. (FN 485804 v), gegründet am 14.02.2018. Brosz mischte bereits bei den Regierungsverhandlungen auf Seiten der Grünen hinter den Kulissen als Berater mit.

 

Aktuell ist die Firma laut Firmenbuchauszug vom 18.02.2020 weiterhin aktiv. Brosz scheint also weiterhin neben seiner Tätigkeit als Kabinettschef auch als Unternehmensberater tätig zu sein. Ob er diese Nebenbeschäftigung offiziell seinem Dienstgeber, dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport gemeldet hat, ist in der Öffentlichkeit nicht bekannt.

 

Der § 56 BDG sieht hier folgende Regelungen vor:

 

Nebenbeschäftigung

 

§ 56.

 

(1)   Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2)   Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3)   Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4)   Der Beamte,

1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder

2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder

3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

(5)   Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6)   Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

(7)   Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.

 

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nachstehende

 

ANFRAGE

 

1.    Gab es im Rahmen der Regierungsverhandlungen zwischen ÖVP und Grünen bereits Kontaktaufnahmen durch die Firma brosz verhandeln & kommunizieren e.U bei Ihnen als Regierungsverhandler?

2.    Wenn ja, wann und in welcher Art und Weise?

3.    Gab es nach Ihrer Amtsübernahme durch die Firma brosz verhandeln & kommunizieren e.U bei Ihnen als Ressortminister eine Kontaktaufnahme?

4.    Wenn ja, in welcher Art und Weise?

5.    Gibt es derzeit bereits konkrete Überlegungen bzw. Verhandlungen bezüglich einer Beauftragung der Firma brosz verhandeln & kommunizieren e.U?

6.    Wenn ja, wann und in welcher Art und Weise?

7.    Welche Aufträge hat die Firma brosz verhandeln & kommunizieren e.U. von Ihrem Ressort bzw. allfälligen Vorgängerressorts (BMÖDS) seit dem 1. Jänner 2020 bereits erhalten?

8.    Wie hoch waren in diesem Zusammenhang jeweils die Auftragssummen?

9.    Hat Ihr Kabinettschef die Tätigkeit als Unternehmensberater und sein aufrechtes Gewerbe dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport gemäß § 56 BDG gemeldet?

10. Wenn ja, wann?

11. Haben Sie eine diesbezügliche Genehmigung erteilt?

12. Wenn ja, wann und warum?

13. Wenn ja, wodurch ist gewährleistet, dass die Nebentätigkeit Herrn Brosz in seinen dienstlichen Aufgaben nicht behindert, keine Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet?

14. Wenn nein, warum nicht?

15. Welche Nebenbeschäftigungen sind in Ihrem Ministerium per Verordnung jedenfalls unzulässig?

16. Wie viele Bedienstete Ihres Ministeriums – gesamt und gegliedert nach Abteilungen - haben Nebenbeschäftigungen gemeldet?

17. Welche Art von Nebenbeschäftigungen – gegliedert nach Abteilungen – wurden von Bediensteten Ihres Ministeriums gemeldet?