9888/J XXVII. GP
Eingelangt am 22.02.2022
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textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Helmut Brandstätter,
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für europäische und internationale
Angelegenheiten betreffend Konnex zwischen Schutzbriefen und Visa
Am 2. Februar 2022 beantwortete Bundesminister Schallenberg eine Anfrage (8659/J) zur Ausstellung und Bedeutung von österreichischen Schutzbriefen (8697/AB). Zusammenfassend schreibt der Minister, dass das BMEIA in Krisensituationen Schutzbriefe ausstellt um die Behörden von Drittstaaten zu ersuchen, von Österreich als schutzbedürftig eingestuften Personen freies Geleit zu gewähren. Im gegebenen Falle ersuchte das BMEIA die pakistanischen Behörden, einer afghanischen Wissenschaftlerin den Grenzübertritt zu gestatten, damit diese in Islamabad bei der österreichischen Botschaft vorsprechen und ein Visum nach Österreich beantragen könne. Es bestehe aber, laut BMEIA, "... kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schutzbrief und Ausstellung eines Visums.... Bei der Prüfung und Entscheidung eines Visumsantrages sind die gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) und des Visakodex der Europäischen Union (EU) einzuhalten. Im konkreten Fall wurde von der zuständigen Behörde festgestellt, dass diverse Angaben einer Überprüfung nicht standhielten, weshalb von einer Visaausstellung abgesehen werden musste."
Der spezifische Fall hat sich nach der Ausstellung eines Visums durch die Bundesrepublik Deutschland erledigt. Die Position des BMEIA wirft aber generelle Fragen auf.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Wenn das BMEIA vor Ausstellung eines Schutzbriefs keine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer letzendlichen Visaerteilung vornimmt, mit welcher Begründung werden die Behörden des Drittstaates ersucht, freies Geleit zu gewähren? Besteht für die Behörden des Drittstaats nicht eine berechtigte Annahme, dass die von Österreich als schutzbedürftig eingestufte Person weiterreisen und das Drittland verlassen wird?
2. Gestattet die Republik Österreich die Einreise von Personen mit Schutzbrief eines Drittstaats? Würde beispielsweise Afghan_Innen die Einreise aufgrund eines deutschen Schutzbriefs gestattet werden?
a. Wenn ja, gäbe es Bedingungen?
b. Wenn ja, welche Erwartungen hätte Österreich betreffend die Weiterreise der Träger_Innen eines Schutzbriefs?
c. Wenn ja, welche Konsequenzen hätte eine Verweigerung der Weiterreise durch den Staat, der den Schutzbrief ausgestellt hat?
3. Zur Reduzierung der Anzahl der Botschaften werden Visa für den Schengenraum von verschiedenen Mitgliedsstaaten für den gesamten
Schengenraum ausgestellt Daher werden für Schengenraum-Visa nicht nationale, sondern für den gesamten Raum geltende Kriterien angewandt. Wie äst es möglich, dass die österreichische Botschaft in Islamabad den Antrag einer afghanischen Wissenschaftlerin für unzureichend für ein Schengen-Visum erachtete, diese Person dann aber ein deutsches Visum erhielt?
a. Bewerten deutsche und österreichische Behörden - beides Schengen- Staaten - einen Visaantrag nicht nach identischen Kriterien? Bitte um Erläuterung der unterschiedlichen Visaerteilungskriterien für den Schengenraum.
4. Das Ministerium sagt in seiner Antwort, dass keine Statistik zur Frage geführt wird, wie viele Empfänger_Innen von Schutzbriefen kein Visum erhalten haben. Aufgrund der geringen Zahl der Schutzbriefe sollte es kein Problem sein, die Namen der Schutzbriefempfänger_Innen mit denen von Visa (erhalten und verweigert) elektronisch abzugleichen. Bitte um die Anzahl der Personen, die im Jahr 2021 einen Schutzbrief aber in der Folge kein Visum erhalten haben.
a. Sind dem Ministerium neben dem Fall von Frau Karimyan noch weitere Fälle bekannt?