9944/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.02.2022
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter 

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Trafikvergabe NEU bedroht Tabakmonopol und Trafikanten sowie Trafikwerber

 

Durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 21.Juli 2021 zur Frage ob die Vergabe von Tabaktrafiken dem Anwendungsbereich des Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) unterliegt, wurde die bisherige Trafikvergabe auf der Grundlage des Tabakmonopols und im Sinne der Trafikanten bzw. Trafikwerber sprichwörtlich „aus den Angeln gehoben“.

Bei der seinerzeitigen Beschlussfassung des Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018 ignorierte der Gesetzgeber offensichtlich, dass das Tabakmonopol 1995 seinerzeit eine auch völlig EU-konforme Weitergeltung bzw. Adaptierung der Trafikvergabe umfasst, und eigentlich durch einen „Ausnahmetatbestand“ zum BVergGKonz 2018 darzustellen hat. Dabei ist insbesondere der § 13 BVergGKonz 2018 von Bedeutung und als für die Trafikanten bzw. Trafikwerber als „schädlich“ zu betrachten.

Der § 13 BVergGKonz 2018 laut folgendermaßen:

Laufzeit einer Konzession

§ 13.

 (1) Konzessionsverträge dürfen nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Laufzeit einer Konzession ist vom Auftraggeber in Abhängigkeit der von der Konzession umfassten Bau- oder Dienstleistungen festzulegen.

(2) Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession jenen Zeitraum nicht überschreiten, innerhalb dessen der Konzessionär nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerkes oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital wieder erwirtschaften kann. Bei dieser Berechnung sind die zur Verwirklichung der konkreten Vertragsziele notwendigen Investitionen zu berücksichtigen.

 

Diese Regelung im Hinblick auf die „Konzession und Laufzeit“ auf das Tabakmonopol und die Trafikanten bzw. Trafikwerber anzuwenden, erscheint nicht sachgerecht, da es sich bei einem Monopol wie in diesem Fall nicht um eine „Bau- oder Dienstleistung“ handelt. Hier vom Gesetzgeber und auch dem VwGH auf die EU-Richtlinie 2014/EU abzustellen, erscheint auf der Grundlage der seinerzeitigen Überleitung des Tabakmonopols beim EU-Beitritt nicht adäquat. Vielmehr sollte es hier im Hinblick auf die jahrzehntelange Praxis zu einer Gesetzesänderung im Sinne eines Ausnahmetatbestandes im Hinblick auf Tabaktrafikvergaben im Sinne des Tabakmonopols kommen. Nur so kann der Berufstand der Trafikanten und die Nachfolgeregelung im Sinne der vorzugsberechtigten Trafikwerber bzw. der Familiennachfolge entsprechend sozial und ökonomisch geschützt werden.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

ANFRAGE

 

1)    Kennen Sie als Finanzminister die Problematik im Zusammenhang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 21.Juli 2021 zur Frage ob die Vergabe von Tabaktrafiken dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) unterliegt?

2)    Wenn ja, welche Schritte wurden bereits diesbezüglich seit dem 21. Juli 2021 gesetzt?

3)    Sind Sie als Finanzminister mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) und dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) in Kontakt, um hier eine entsprechende gemeinschaftliche Neufassung des § 13 Abs 1 und 2 Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018 im Sinne einer Ausnahme für Trafikanten bzw. Trafikwerber (Tabakmonopol) umzusetzen?