9952/J XXVII. GP
Eingelangt am 24.02.2022
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Reinhard Bösch, Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm, Rosa Ecker (MA.), Mag. Christian Ragger
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Frühstarterbonus
Der Frühstarterbonus wird für Personen eingeführt, die früh zu arbeiten begonnen haben. Er gebührt zu Eigenpensionen frühestens ab einem Pensionsstichtag 01.01.2022, wenn mindestens
· 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit (=25 Jahre) und davon
·
12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit (=1
Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.
Wird jedoch eine Korridor-, Schwerarbeits-, Langzeitversicherungspension oder eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt, gebührt kein Frühstarterbonus.
Höhe (Bruttowerte 2022):
· EUR 1,00 für jeden Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr
· EUR 60,00 maximal
Der Frühstarterbonus gebührt auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension). Eine jährliche Anpassung des Frühstarterbonus erfolgt gemeinsam mit der Pension – erstmals ab 01.01.2023.
Gesetzliche Änderungen ab 01. 01. 2022 (pv.at)
Wie bei der mit 31.12.2021 durch Türkis-Grün-Pink abgeschafften sogenannten bisherigen Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“) wurden beim „Frühstarterbonus“ aber Zeiten des Wehr- und Zivildienstes nicht berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
ANFRAGE
1) Warum werden beim „Frühstarterbonus“ die Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, die man vor dem 20. Lebensjahr absolviert, nicht berücksichtigt?
2) Werden Sie diesbezüglich eine Initiative starten, um diese „Gesetzeslücke“ zu schließen?
3) Wenn ja, bis wann?
4) Wenn nein, warum nicht?