9966/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.02.2022
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Anfrage

 

des Abgeordneten Hannes Amesbauer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Evakuierungen aus Afghanistan

 

„Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer Heimreise Kenntnis erlangt, wird von diesem von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und das Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes geprüft.“

 

„Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist bei freiwilliger Ausreise eines Asylwerbers (auch in den Herkunftsstaat) das Asylverfahren einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.“

 

Diese Ausführungen sind der Anfragebeantwortung 7509/AB vom 12.10.2021 zu 7693/J (XXVII. GP) zu entnehmen. In derselben Anfragebeantwortung ist nachzulesen, dass im Zeitraum 2019 bis August 2021 in Summe 14.483 Asylaberkennungsverfahren eingeleitet wurden. Davon seien 4.478 eingeleitet worden, weil die Person in ihr Herkunftsland gereist war. 568 Aberkennungen des Asylstatus seien wiederum in Folge dieser knapp 4.500 Aberkennungsverfahren aufgrund einer Einreise in das Herkunftsland erfolgt.

 

Anlass für dieser Anfrage waren die Evakuierungen aus Afghanistan, welche mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) organisiert wurden. Zu diesem Zwecke gab es einen Krisenstab mit Vertretern des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Inneres. Wie wir aus der Anfragebeantwortung 3683/AB-BR/2022 vom 21.02.2022 zu 3975/J-BR wissen, wurden insgesamt 94 österreichische Staatsbürger und 267 andere in Österreich aufenthaltsberechtigte Staatsbürger aus Afghanistan evakuiert. Außenminister Schallenberg betonte außerdem ausdrücklich, dass es nicht Aufgabe seines Ressorts sei, im Zuge von Evakuierungsmaßnahmen den Grund für den Aufenthalt einer Person in einer bestimmten Person zu prüfen. Es habe aufgrund der Zusammenarbeit mit den beiden o.a. Ressorts (BMLV und BMI) auch keine Notwendigkeit zu möglichen Meldungen an zuständige Behörden bestanden, dass möglicherweise Personen evakuiert wurden, welche offensichtlich gegen das Asylgesetz verstoßen haben.

 

Ähnlich antwortete auch Kurzzeit-Außenminister Linhart bereits am 29.10.2021 im Rahmen der 7583/AB: „[…] Bei den Evakuierungsmaßnahmen wurden und werden österreichische Staatsbürger weder nach Ethnien unterschieden, noch werden unterschiedliche Aufenthaltstitel erhoben oder die Gründe für den Aufenthalt in Afghanistan abgefragt. […]“

 

Zurückkommend zur eingangs angeführten Anfragebeantwortung 7509/AB vom 12.10.2021 zu 7693/J (XXVII. GP) ist in diesem Zusammenhang nun spannend, dass auch der damalige Innenminister Nehammer keine Zuständigkeit beim BMI verortete, mitzuteilen, wie viele Asylberechtigte und wie viele Asylwerber sich unter den evakuierten fremden Staatsbürgern befanden: „Die Beantwortung der Fragen im Zusammenhang mit Personen, die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aus Afghanistan evakuiert werden bzw. bereits evakuiert worden sind, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres.“

 

Dass derartige Daten durch das BMLV erhoben werden, ist wohl auszuschließen. Den Anfragestellern ist völlig unverständlich, dass weder BMEIA noch BMI darüber Auskunft geben können, welchen Aufenthaltsstaus die 267 evakuierten Personen hatten, die zwar keine österreichischen Staatbürger sind aber in Österreich aufenthaltsberechtigt.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Asylberechtigte wurden aus Afghanistan evakuiert?

2.    Wurden in diesen Fällen entsprechende Asylaberkennungsverfahren eingeleitet?

3.    Wenn ja, wie viele dieser Asylaberkennungsverfahren sind bereits abgeschlossen?

4.    Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde der Asylstatus aberkannt?

5.    Wenn nein, warum nicht?

6.    Sofern Sie die Frage 1 nicht beantworten können, wie kann sichergestellt werden, dass Asylaberkennungsverfahren in diesen Fällen eingeleitet wurden?

 

7.    Wie viele Asylwerber wurden aus Afghanistan evakuiert?

8.    Wurden in diesen Fällen die Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt?

9.    Wenn nein, warum nicht?

10. Sofern Sie die Frage 7 nicht beantworten können, wie kann sichergestellt werden, dass die Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt werden?

 

11. Wie viele subsidiär Schutzberechtigte wurden aus Afghanistan evakuiert?

12. Welche Konsequenzen hatte in diesen Fällen die Rückkehr in das Herkunftsland ggf. auf den Aufenthaltsstatus?

 

13. Wie viele Geduldete wurden aus Afghanistan evakuiert?

14. Welche Konsequenzen hatte in diesen Fällen die Rückkehr in das Herkunftsland ggf. auf den Aufenthaltsstatus?

 

15. Welche konkrete Rolle bzw. welche konkreten Aufgaben übernahm das BMI im Krisenstab des BMEIA betreffend der Evakuierungen aus Afghanistan?

 

16. War dem BMI (respektive den Vertretern des BMI im Krisenstab) bekannt, dass das BMEIA die unterschiedlichen Aufenthaltstitel bzw. die Aufenthaltsgründe in der Krisenregion nicht erhebt bzw. nicht abfragt?

17. Wenn ja, warum wurden diese Daten seitens des BMI nicht erhoben, abgefragt bzw. zumindest eingefordert?

18. Wenn nein, hat man sich irrtümlich darauf verlassen, dass diese Daten seitens des BMEIA erhoben bzw. abgefragt werden?

 

19. Wie viele Asyl-Aberkennungsverfahren wurden – gegliedert nach Herkunftsländern – insgesamt im Jahr 2021 eingeleitet?

20. Wie viele dieser Aberkennungsverfahren wurden – gegliedert nach Herkunftsländern – eingeleitet, weil die Person in ihr Herkunftsland gereist ist?

21. Wie viele dieser Aberkennungsverfahren, die aufgrund der Einreise in das Herkunftsland eingeleitet wurden, hatten – gegliedert nach Herkunftsländern – auch eine Aberkennung des Asylstatus zur Folge?

22. Wie viele der gesamten Aberkennungsverfahren hatten – gegliedert nach Herkunftsländern und Aberkennungsgrund – eine Aberkennung des Asylstatus zur Folge?