9979/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.02.2022
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Robert Laimer,

Genossinnen und Genossen,

an die Bundesministerin für Landesverteidigung,

betreffend die rechtskonforme Anwendung des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl.

I Nr. 85, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2021

Das Ausschreibungsgesetz ist seit seinem Inkrafttreten schon 41mal in dem Bestreben geändert worden, beim Prozedere vor Einteilung von Bediensteten auf bestimmten Arbeitsplätzen, insbesondere Leitungsfunktionen, die größtmögliche Objektivität und Transparenz walten zu lassen. In diesem Sinne ordnete der Gesetzgeber im § 2 leg.cit. an, das vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer Sektion, Gruppe, Abteilung oder einer anderen gleich zu haltenden Organisationseinheit in einer Zentralstelle, die betreffende Funktion auszuschreiben ist. Ausgenommen davon sind Leitungsfunktionen einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1.

Das Ausschreibungsgesetz scheint aber in ÖVP-geführten Bundesministerien nach 33 Jahren seiner Anwendung noch immer nicht ganz angekommen zu sein. So hat die Tageszeitung DER STANDARD am 21. Februar 2022 um 06:22 Uhr in seiner Internet-Ausgabe ausführlich über die Bestrebungen von Botschafter Dr. Linhart zum österreichischen Botschafter in Berlin berichtet. Laut DER STANDARD hat Bundesminister Dr. Schallenberg unter anderem dazu ausgeführt, dass man nach genauer Ansicht der Rechtslage zu dem Schluss gekommen sei, dass die Formulierung der Ausschreibung auf einem alten Rechtsbestand beruhte, der nicht mit dem heutigen Ausschreibungsgesetz übereinstimme. Und weiter: Daher werde es am Montag eine neue Ausschreibung geben: Soweit DER STANDARD, bzw. Bundesminister Dr. Schallenberg.

Seit dem Amtsantritt von Frau Mag. Klaudia Tanner als Bundesministerin für Landesverteidigung am 7 Januar 2020 mehren sich die Fälle, das Sektionen, Gruppen und Abteilungen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine auf steigenden Zahl von Bediensteten geleitet werden, die sich nicht dem durch das Ausschreibungsgesetz nominierten Prozedere unterziehen mussten. Oder andersherum betrachtet: Vor Übertragung dieser Leitungsfunktionen hat der Dienstgeber von vornherein auf eine Ausschreibung verzichtet und so hin der verantwortliche Organwalter mindestens seine Dienstpflichten verletzt. Da auch hier - so wie in dem von DER STANDARD aufgezeigten Fall - in einem ÖVP-geführten Ministerium das Ausschreibungsgesetz nicht richtig angewendet worden zu sein scheint, stellen die unterzeichneten Abgeordneten nachstehende

Anfrage

1.   Gibt es Leitungsfunktionen im Sinne des §2 leg.cit. in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung die mit dem Stichtag 1. März 2022 von Bediensteten ausgeübt wurden, die sich nicht dem durch das Ausschreibungsgesetz vorgeschriebene Prozedere unterziehen mussten?

2.  Wenn ja, Auflistungen (Organisatorische Einheit, Name des/der Bediensteten, Art der dienstrechtlichen Maßnahme wie zum Beispiel Dienstzuteilung, Verwendungsänderung etc., die/den Bedienstete*in die Leitungsfunktion „befördert" hat).

3.  Wer hat diese gesetzwidrigen Vorgangsweisen jeweils angeordnet und haben Sie dies genehmigt?