10/JPR XXVII. GP

Eingelangt am 18.06.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Drobits

Genossinnen und Genossen

an den Präsidenten des Nationalrats

betreffend Anhörungsrecht der Datenschutzbehörde vor der Beschlussfassung von Gesetzen, wenn diese unmittelbar den Datenschutz betreffen - § 21 Abs. 1 zweiter Satz DSG

 

Aufgaben

§ 21. (1) Die Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.

(2) Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Art. 35 Abs. 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Datenschutzbehörde hat die nach Art. 57 Abs. 1 lit. p DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a DSGVO

In § 21 DSG werden die Aufgaben der Datenschutzbehörde geregelt. Diese Bestimmung beruht auf Art. 57 DSGVO, der ebenfalls die Aufgaben der Kontrollbehörde umfassend regelt. Eine Aufgabe in Art. 57 besteht in der Beratung der Legislative und der Exekutive. Die genaue Ausgestaltung obliegt jedoch dem nationalen Gesetzgeber. Es ist daher in diesem Fall das nationale Recht zur Interpretation heranzuziehen, klar jedoch ist, dass diese Beratungstätigkeit auch europarechtlich abgesichert ist.

Nach der Bestimmung von § 21 DSG kommt der Datenschutzbehörde konkret die Aufgabe zu, die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen zu beraten. Darüber hinaus aber ist vorgesehen, dass vor der Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Datenschutzbehörde anzuhören ist, wenn Fragen des Datenschutzes unmittelbar betroffen sind. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Epidemie wurden auch Gesetze beschlossen, auf deren Grundlage personenbezogene Daten verarbeitet und übermittelt werden. Es liegen nun aber keine Hinweise und Informationen vor, dass die Datenschutzbehörde vor Beschlussfassung         - entsprechend der Gesetzeslage - angehört wurde.

Wegen der Eile der Beschlussfassung wurden die Gesetzentwürfe nicht begutachtet und als Initiativanträge durch die Regierungsfraktionen direkt im Nationalrat eingebracht. Es konnte daher im vorparlamentarischen Raum keine Anhörung vorgenommen und Stellungnahme abgegeben werden, da ein     solcher eben nicht gegeben war.

Es stellt sich daher die Frage, wer für die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmung des § 21 Abs. 1 zweiter Satz DSG zuständig ist, wonach die Datenschutzbehörde vor der Erlassung von Bundesgesetzen anzuhören ist, wenn Fragen des Datenschutzes unmittelbar betroffen sind. Im Gegensatz zu § 21 erster Satz DSG, für dessen Umsetzung die Geschäftsordnung des Nationalrates klare Bestimmungen kennt, ist für den zweiten Satz aber keine Lösung in der Geschäftsordnung vorgesehen.

Nach den allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsordnung hat aber der Präsident darüber zu achten, dass die Würde und die Rechte Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jeden unnötigen Aufschubs durchgeführt werden. Er handhabt darüber hinaus die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.

Die zentrale Gestaltungskompetenz im parlamentarischen Verfahren kommt also laut der Geschäftsordnung dem Präsidenten des Nationalrates zu. Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Präsidenten folgende

Anfrage:

 

1.     Haben Sie der Parlamentsdirektion den Auftrag gegeben, die parlamentarischen Verfahrensvorschriften auf die DSGVO und das neue DSG hin zu prüfen?

2.     Welches Ergebnis brachte diese Prüfung?

3.     Wenn nein, warum nicht?

4.     Wurde dabei auf die Problematik von § 21 Abs. 1 erster und zweiter Satz DSG hingewiesen und welche Lösungen wurden zur Wahrung des Anhörungsrechtes der Datenschutzbehörde bei der Beschlussfassung von Gesetzen, die unmittelbar den Datenschutz betreffen (zweiter Satz), vorgeschlagen?

5.     Werden Sie eine Initiative setzen, um dieses Anhörungsrecht der Datenschutzbehörde in die Geschäftsordnung aufzunehmen und wie sollte diese Lösung konstruiert sein?

6.     Welche Vorkehrungen werden Sie treffen, damit dieses Anhörungsrecht der Datenschutzbehörde Zukunft jedenfalls gewahrt wird?

7.     Werden Sie diese Angelegenheit in der Präsidialkonferenz besprechen?

8.     Welche Lösung hat der Deutsche Bundestag gewählt, um dieses Anhörungsrecht der Datenschutzbehörden umzusetzen?