101/JPR XXVII. GP
Eingelangt am 01.10.2024
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ANFRAGE
des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA
an den Präsidenten des Nationalrates
betreffend Willkürlicher Ausschluss von Journalisten von der Wahlberichterstattung aus dem Parlament
Nach Informationen des Anfragestellers wurde zumindest vier Journalisten für den Wahlsonntag, 29. September 2024, die Ausübung ihres Berufs im Parlamentsgebäude untersagt. Zunächst berief sich das Parlament in einer Mail an die Betroffenen auf eine Sicherheitseinschätzung des Bundesministeriums für Inneres. Diese habe zur Folge, hieß es aus dem Parlament, „dass wir Ihre Akkreditierung ablehnen müssen“. In einer weiteren Mail wurde am 26. September 2024 konkretisiert, dass die Entscheidung „seitens des Parlaments nunmehr letztgültig getroffen wurde“.
Laut Auskunft aus der Parlamentsdirektion begründete das Bundesministerium für Inneres seine Einschätzung mit dem § 22 des Sicherheitspolizeigesetzes. Dieser lautet:
Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden und jenen Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, insbesondere zum Zweck des Schutzes vor und der Vorbeugung von Gewalt sowie der Betreuung von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 17) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen wird.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Präsidenten des Nationalrats folgende
Anfrage
1. Haben Sie die Entscheidung getroffen, den betroffenen Journalisten die Akkreditierung für den Wahlabend zu verweigern?
a. Wenn nein, wer sonst hat diese Entscheidung getroffen?
2. Was waren die Grundlagen für diese Entscheidung?
3. Wurden vom Bundesministerium für Inneres zu den vier betroffenen Journalisten Informationen übermittelt, die der im ersten Mail erwähnten Sicherheitseinschätzung zugrunde lagen.
4. Begründen die Ihnen vom Bundesministerium für Inneres übermittelten Informationen aus Sicht des Parlaments den Verdacht, dass diese Personen in Ausübung ihrer journalistischen Tätigkeit am 29. September 2024 im Parlamentsgebäude „eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 17) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen“ würden?
5. Wurden insbesondere Informationen aus dem BMI übermittelt, denen zufolge die betroffenen Personen in der Vergangenheit bereits „gefährliche Angriffe auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt“ begangen wurden?
a. Wenn nein, warum wurde ihnen die Akkreditierung dennoch verweigert?
6. Wurden durch die Parlamentsdirektion im Vorfeld der Entscheidung Gutachten oder sonstige schriftliche Entscheidungsgrundlagen erstellt?
a. Wenn ja, übermitteln Sie diese bitte mit der Anfragebeantwortung!
7. Welche Rolle spielte in den der Entscheidung zugrundeliegenden Überlegungen das Grundrecht auf Pressefreiheit?
Sollten einzelne Antworten einer Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung unterliegen, wird ersucht, diese
unter Einhaltung des Informationsordnungsgesetzes klassifiziert zu beantworten.