98/JPR XXVII. GP
Eingelangt am 04.07.2024
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Krainer
an den Präsidenten des Nationalrates
betreffend Verdacht des Verstoßes gegen das Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz durch Klubobmann Herbert Kickl
Am heutigen Tag habe ich Ihnen sowie dem Obmann des Unvereinbarkeitsausschusses ein Schreiben mit folgendem Inhalt übermittelt:
„Das Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz legt klare Verpflichtungen für die Abgeordneten zum Nationalrat fest. Abgeordnete haben ihre leitenden Funktionen in Unternehmen sowie ihre sonstigen Tätigkeiten, aus denen sie Vermögensvorteile erzielen, offenzulegen und dem Unvereinbarkeitsausschuss zu melden. In gewissen Fällen hat der Unvereinbarkeitsausschuss über die Zulässigkeit zu entscheiden. Damit wird den auch von der Staatengruppe des Europarates zur Bekämpfung von Korruption (GRECO) empfohlenen Standards im Hinblick auf Transparenz der Nebeneinkünfte von Abgeordneten entsprochen.
Mir liegen konkrete Hinweise vor, dass die Meldungen des Abg.z.NR Klubobmann Herbert Kickl unvollständig bzw. unrichtig sind. Im Detail steht der Verstoß gegen folgende Verpflichtungen gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz durch Klubobmann Kickl im Raum:
1) Verstoß gegen das Berufsverbot
Klubobleute unterliegen genauso wie Bundesminister:innen einem Berufsverbot. Sie dürfen neben ihrer Funktion keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Akten aus dem Untersuchungsausschuss belegen jedoch, dass Klubobmann Kickl neben seinem Bezug als Klubobmann iHv 16.211,10 Euro im Monat (zzgl. Sonderzahlungen) weitere Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 EstG bezieht. Zugleich besteht der Verdacht, dass Klubobmann Kickl Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 EstG bezieht (siehe unter Pkt. 3). Der Bezug solcher Einkünfte stellt jedoch einen möglichen Verstoß gegen das Berufsverbot dar.
2) Fehlende Meldung einer leitenden Stellung in einer GmbH
Aus den vorliegenden Akten geht außerdem hervor, dass Klubobmann Kickl seit mehreren Jahren im Wege von Treuhandvereinbarungen (stiller) Gesellschafter zumindest eines, möglicherweise mehrerer Unternehmen ist. Ein Gutachten eines Wirtschaftsexperten der WKStA kommt zum Schluss, dass Klubobmann Kickl auf Grund der ihm durch die Treuhandverträge eingeräumten Befugnisse in Wahrheit die unternehmerische Kontrolle über diese Gesellschaften ausübt. Die Höhe allfälliger Gewinnausschüttungen an Klubobmann Kickl ist bislang nicht bekannt. Meldungen über seine Beteiligung an diesen Unternehmen liegen jedoch weder dem Rechnungshof noch dem Unvereinbarkeitsausschuss vor.
3) Fehlende Meldung einer selbständigen Tätigkeit
Auf Grund eines weiteren Treuhandvertrags ist Klubobmann Kickl mittelbar Eigentümer einer Liegenschaft in Klagenfurt, die an zumindest drei, allenfalls auch mehr Personen vermietet wird. Die Jahresmieteinnahmen sollen netto 50.000 Euro betragen. Dies stellt daher eine gewerbliche Tätigkeit als Vermieter dar. Entsprechende Meldungen liegen aber weder dem Rechnungshof noch dem Unvereinbarkeitsausschuss vor. Dem Rechnungshof wurde die Existenz dieser Liegenschaft als Vermögensbestandteil von Herbert Kickl vollständig verschwiegen.
4) Falschangaben bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Klubobmann Kickl gibt in seinen Meldungen an den Unvereinbarkeitsausschuss an, dass er seine Funktionen in der Freiheitlichen Partei ehrenamtlich ausübt. Auf Grund von dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten ist dies jedoch unrichtig.
5) Falsche Meldung der Einkommenskategorien
Klubobmann Kickl hat vor 2017 über mehrere Jahre hinweg eine Nebentätigkeit bei der FPÖ Wien gemeldet, aus denen er Einkünfte von über 10.000 Euro im Monat erzielte. Seit seinem Wiedereintritt in den Nationalrat meldete Klubobmann Kickl keinerlei Nebeneinkünfte. Im Hinblick auf die vorliegenden Hinweise zu den Punkten 2, 3 und 4 dürften diese Meldungen unrichtig sein.
Der Unvereinbarkeitsausschuss hat über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz zu wachen. Er hat gegebenenfalls eine förmliche Untersuchung gemäß § 10 Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz einzuleiten. Zuvor hat der Ausschuss die Möglichkeit, im sogenannten Nachfrageverfahren des § 7 Abs. 3 Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz den betroffenen Abgeordneten zur Stellungnahme einzuladen und allenfalls Auskunftspersonen zu laden oder Erhebungen anzuordnen.
Um die angemessenen Schritte zu beraten, darf ich dich daher ersuchen, möglichst rasch eine Sitzung des Unvereinbarkeitsausschusses anzuberaumen und zu diesem Zweck umgehend mit den Fraktionen in Kontakt zu treten.“
Ohne den allenfalls vom Unvereinbarkeitsausschuss zu beschließenden Maßnahmen vorgreifen zu wollen, stelle ich an den Präsidenten des Nationalrates bereits jetzt folgende
Anfrage
1. Haben Sie das genannte Schreiben erhalten?
2. Ist es zutreffend, dass der Abgeordnete Klubobmann Kickl seit seinem Wiedereinzug in den Nationalrat im Jahr 2019 keinerlei Nebeneinkünfte und Nebenbeschäftigungen sowie auch keine leitenden Stellungen in einer GmbH gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz gemeldet hat?
3. Ist es zutreffend, dass der Abgeordnete Klubobmann Kickl seit seinem Wiedereinzug in den Nationalrat im Jahr 2019 im Hinblick auf seine durchschnittlichen monatlichen Bezüge aus Nebentätigkeiten gemäß § 6 Abs. 4 Unv-Transparenz-G stets Leermeldungen abgegeben hat?
4. Ist es zutreffend, dass der Abgeordnete Klubobmann Kickl seit seinem Wiedereinzug in den Nationalrat im Jahr 2019 angegeben hat, alle leitenden Tätigkeiten für die FPÖ, ihre Teilorganisationen sowie das Freiheitliche Bildungsinstitut ehrenamtlich – also ohne Vermögensvorteile – auszuüben?
5. Ist es zutreffend, dass der Abgeordnete Klubobmann Kickl seit seinem Wiedereinzug in den Nationalrat im Jahr 2019 keine selbständige Tätigkeit, insbesondere nicht im Bereich der Vermietung, gemeldet hat?
6. Ist es zutreffend, dass der Abgeordnete Klubobmann Kickl seit seinem Wiedereinzug in den Nationalrat im Jahr 2019 auch sonst keine Tätigkeit gemeldet hat, aus der er Vermögensvorteile erzielt?
7. Enthielt die rezente Beantwortung der Präsidentin des Rechnungshofes gemäß § 3a Abs. 3 Unv-Transparenz-G an Sie einen Hinweis auf (mittelbares) Eigentum des Herbert Kickl an einer Liegenschaft in der St. Veiter Straße in Klagenfurt?
8. Sind noch Aufzeichnungen über die Meldungen gemäß Unv-Transparenz-G des Abgeordneten Klubobmann Kickl von vor 2019 archiviert und wenn ja, welche?