998/KOMM XXVII. GP

 

Kommuniqué

des Unvereinbarkeitsausschusses

über einen Beschluss gem. § 7 Abs. 3 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Der Unvereinbarkeitsausschuss hat in seiner Sitzung am 6. August 2024 folgenden Antrag gemäß § 7 Abs. 3 Unv-Transparenz-G beschlossen:

„Der Abg. Herbert Kickl, Bundesminister a.D., wird aufgefordert, binnen vier Wochen zu seinen Meldungen gemäß §§ 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Unv-Transparenz-Gesetz weitere Informationen bzw. Nachweise vorzulegen:

Zu den Hinweisen auf eine leitende Stellung in einer GmbH:

1)     Notariatsakt über die Beendigung des Treuhandvertrages mit Thomas Sila betreffend Anteile an der ideen.schmiede GmbH;

2)     Nachweise eines Kreditinstituts über die Rückzahlung der geleisteten Stammeinlage, den erhaltenen Anteil an Gewinnausschüttungen sowie die Abgeltung des Werts der Unternehmensanteile;

3)     Informationen über die tatsächliche Anwendung der Bestimmungen des Treuhandvertrags, insbesondere dessen Punkt III, sowie Vorlage der Generalversammlungsprotokolle, in denen die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Punkt IX.3 des Gesellschaftsvertrages hervorgeht;

4)     Informationen über die aktuellen vertraglichen Verhältnisse mit Thomas Sila sowie Informationen über für das Einzelunternehmen weiterbestehende Vereinbarungen;

5)     Informationen über den Bestand weiterer Treuhandvereinbarungen betreffend Unternehmensanteile, insbesondere der textacy GmbH und der IS-Ost GmbH;

Zu den Hinweisen auf eine selbständige Tätigkeit als Vermieter:

6)     Nachweise über den allfälligen Verkauf des Hälfteanteils an der Liegenschaft ******, **** Klagenfurt;

7)     Notariatsakt über die Beendigung des Treuhandvertrages mit Thomas Sila betreffend die Liegenschaft ******, **** Klagenfurt;

8)     Informationen über die Zahl der vermietbaren Einheiten der Liegenschaft ******, **** Klagenfurt, die daraus erzielbaren Einkünfte sowie die tatsächliche Zahl und Dauer der Bestandsverhältnisse sowie zu den Aufwänden betreffend Verwaltung, dabei insbesondere für Instandhaltungsarbeiten und Suche nach Bestandnehmern;

9)     Nachweise über den allfälligen Verkaufspreis der Liegenschaft;

10)   Informationen zu weiterer Vermietung oder Verpachtung, insbesondere betreffend das Wohnungseigentum ******, **** Wien;

Zu den Hinweisen auf sonstige Berufsausübung:

11)   Vorlage der Jahreslohnzettel für die Tätigkeit bei der FPÖ Wien sowie Nachweise über das tatsächliche Beschäftigungsausmaß;

12)   Nachweise über tatsächlich in den Jahren der Abgeordnetentätigkeit erzielte Einkünfte;

13)   Nachweise über Höhe, wirtschaftlichen Grund und Herkunft der seit 2017 bezogenen Funktionsgebühren;

14)   Informationen über die den Funktionsgebühren zu Grunde liegenden vertraglichen Verhältnisse.

Begründung

In einem Schreiben vom 5. Juli 2024 an den Obmann des Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates wurden auf Grund der Feststellungen in den unlängst beendeten Untersuchungsausschüssen Zweifel daran geäußert, dass die Meldungen des Abg. Klubobmann Herbert Kickl gemäß Unv-Transparenz-G vollständig bzw richtig sind.

In dem Schreiben wird ausgeführt, dass das Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz klare Verpflichtungen für die Abgeordneten zum Nationalrat festlegt. Abgeordnete haben ihre leitenden Funktionen in Unternehmen sowie ihre sonstigen Tätigkeiten, aus denen sie Vermögensvorteile erzielen, offenzulegen und dem Unvereinbarkeitsausschuss zu melden. In gewissen Fällen hat der Unvereinbarkeitsausschuss über die Zulässigkeit zu entscheiden.

Konkret werden im Schreiben Hinweise auf den Verstoß gegen folgende Transparenzvorschriften durch Klubobmann Kickl genannt:

1)            Verstoß gegen das Berufsverbot

Klubobleute unterliegen genauso wie Bundesminister:innen einem Berufsverbot. Sie dürfen neben ihrer Funktion keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Akten aus dem Untersuchungsausschuss würden jedoch belegen, dass Klubobmann Kickl neben seinem Bezug als Klubobmann iHv 16.211,10 Euro im Monat (zzgl. Sonderzahlungen) weitere Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 EstG („sonstige Einkünfte“ im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Regelungen) bezieht. Zugleich bestehe der Verdacht, dass Klubobmann Kickl Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 EstG („Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“) bezieht. Der Bezug solcher Einkünfte stellt jedoch einen möglichen Verstoß gegen das Berufsverbot dar.

2)            Fehlende Meldung einer leitenden Stellung in einer GmbH

Aus den vorliegenden Akten gehe außerdem hervor, dass Klubobmann Kickl seit mehreren Jahren im Wege von Treuhandvereinbarungen (stiller) Gesellschafter zumindest eines, möglicherweise mehrerer Unternehmen ist. Ein Gutachten eines Wirtschaftsexperten der WKStA komme zum Schluss, dass Klubobmann Kickl auf Grund der ihm durch die Treuhandverträge eingeräumten Befugnisse in Wahrheit die unternehmerische Kontrolle über diese Gesellschaften ausübt. Die Höhe allfälliger Gewinnausschüttungen an Klubobmann Kickl sei bislang nicht bekannt. Meldungen über seine Beteiligung an diesen Unternehmen liegen jedoch weder dem Rechnungshof noch dem Unvereinbarkeitsausschuss vor.

3)            Fehlende Meldung einer selbständigen Tätigkeit

Auf Grund eines weiteren Treuhandvertrags sei Klubobmann Kickl mittelbar Eigentümer einer Liegenschaft in Klagenfurt, die an zumindest drei, allenfalls auch mehr Personen vermietet wird. Die Jahresmieteinnahmen sollen netto 50.000 Euro betragen. Dies stelle daher eine gewerbliche Tätigkeit als Vermieter dar. Entsprechende Meldungen liegen aber weder dem Rechnungshof noch dem Unvereinbarkeitsausschuss vor.

4)            Falschangaben bei ehrenamtlichen Tätigkeiten

Klubobmann Kickl gibt in seinen Meldungen an den Unvereinbarkeitsausschuss an, dass er seine Funktionen in der Freiheitlichen Partei ehrenamtlich ausübt. Auf Grund von dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten sei dies jedoch unrichtig. Es handle sich vielmehr um eine berufliche Nebentätigkeit.

5)            Falsche Meldung der Einkommenskategorien

Klubobmann Kickl hat vor 2017 über mehrere Jahre hinweg eine Nebentätigkeit bei der FPÖ Wien gemeldet, aus denen er Einkünfte von über 10.000 Euro im Monat erzielte. Seit seinem Wiedereintritt in den Nationalrat meldete Klubobmann Kickl keinerlei Nebeneinkünfte. Im Hinblick auf die vorliegenden Hinweise zu den Punkten 2, 3 und 4 seien diese Meldungen unrichtig.

Nachdem im Schreiben nicht nur pauschale Behauptungen, sondern konkrete, zudem durch den Verweis auf Unterlagen objektivierte Hinweise auf Verstöße gegen das Unv-Transparenz-G durch Klubobmann Kickl wiedergegeben werden, besteht für den Unvereinbarkeitsausschuss ein ausreichender Anlass, diesen Hinweisen in Entsprechung seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzugehen.

Klubobmann Kickl wird mit dem vorliegenden Antrag daher gemäß der Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 3 Unv-Transparenz-G zur Vorlage von Informationen und Nachweisen zu seinen Meldungen gemäß §§ 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Unv-Transparenz-Gesetz aufgefordert.

Zu den einzelnen Aufforderungen:

Die Aufforderungen 1 und 2 zielen auf die Überprüfung der Beendigung der Gesellschafterstellung des Abg. Kickl bei der ideen.schmiede GmbH. Auf Grund eines – unstrittig gültigen – Treuhandvertrages war Herbert Kickl Hälfteeigentümer der genannten Gesellschaft. Abg. Kickl gab – so geht es aus den Akten des Untersuchungsausschusses hervor – jedoch an, dass der Treuhandvertrag mündlich bereits wenige Wochen nach seiner Unterfertigung beendet worden sei. Dem Steuerberater des Abg. Kickl war dies jedoch unbekannt. Aus übereinstimmenden Stellungnahmen von Experten geht hervor, dass eine Beendigung eines solchen Treuhandvertrages jedoch erneut eines Notariatsaktes bedarf. Dieser wird daher mit Aufforderung 1 angefordert.

Mit Aufforderung 2 wird dem Abg. Kickl die Möglichkeit eingeräumt, durch zusätzliche Nachweise die Beendigung der Treuhandschaft zu belegen sowie zur Aufklärung über die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Vorteile (Gewinnausschüttungen) Klarheit zu sorgen. Nachdem im Treuhandvertrag die Leistung der halben Stammeinlage durch Abg. Kickl vereinbart ist, ist davon auszugehen, dass er zumindest diese unmittelbar zurückerhalten hat. Sollte er erst zu späterem Zeitpunkt aus der Gesellschafterstellung ausgeschieden sein, so wird Abg. Kickl zur Vorlage der entsprechenden Nachweise aufgefordert, insbesondere zu einschlägigen Zahlungsflüssen. Zur Objektivierung der Angaben werden zu diesem Zweck Bestätigungen eines Kreditinstituts verlangt.

Mit Aufforderung 3 werden Nachweise über die tatsächliche Ausübung der dem Abg. Kickl laut Treuhandvertrag sowie Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte verlangt. Laut Treuhandvertrag durfte Thomas Sila nur auf Grund von Weisungen des Abg. Kickl über die Geselschaftsanteile verfügen. Im Gesellschaftsvertrag ist in Punkt IX. geregelt, dass bei Verfügungen über Gesellschaftsanteile diese im Rahmen einer Generalversammlung den anderen Gesellschaftern anzubieten sind.

Mit Aufforderung 4 werden Informationen zu den aktuellen vertraglichen Verhältnissen mit Thomas Sila verlangt. Dies ist mit der Umgründung der ideen.schmiede GmbH im Jahr 2020 in ein Einzelunternehmen begründet, da zum Treuhandvertrag analoge Regelungen auch für Einzelunternehmen möglich sind. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit des Bundesministeriums für Inneres in der Amtszeit des Herbert Kickl mit dem genannten Unternehmen zu verstehen.

Mit Aufforderung 5 wird dem Umstand nachgegangen, dass im Zuge eines Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft für weitere Unternehmen vergleichbare Treuhandverträge unter Einbindung des Abg. Kickl sichergestellt wurden.

Aufforderung 6 und 7 zielen auf die Klärung, ob der dem Untersuchungsausschuss vorliegende Treuhandvertrag zwischen Abg. Kickl und Thomas Sila betreffend die Liegenschaft ******, **** Klagenfurt weiterhin aufrecht ist. Entsprechend sind vom Abg. Kickl Nachweise über die Beendigung des Treuhandvertrages (der entsprechende die Treuhandschaft beendende Notariatsakt) oder zumindest der Nachweis über die Abgeltung des halben Werts der Liegenschaft beizubringen.

Aufforderung 8 dient der Überprüfung der Angaben in einer Maklerunterlage, wonach die Liegenschaft Nettomieteinnahmen von 50.000 Euro im Jahr erziele. Zu diesem Zweck hat Abg. Kickl Informationen über die Zahl der Bestandverträge in der genannten Liegenschaft und die daraus resultierenden Einnahmen vorzulegen. Auf der Ausgabenseite sind ebenfalls entsprechende Informationen zu geben. Dies dient u.a. der Klärung der Frage, ob es sich bei der Vermietung um eine gewerbliche, somit berufliche Tätigkeit statt einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit handelt.

Aufforderung 9 bezieht sich auf den derzeit laufenden Verkaufsprozess der Liegenschaft. Informationen über einen entsprechenden Verkaufserlös dienen ebenfalls der Klärung einer Berufsausübung.

Aufforderung 10 verlangt Auskunft, ob Abg. Kickl noch weitere Vermietung oder Verpachtung betreibt. Auch dies dient der Klärung der Frage, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Bislang ist aus dem Grundbuch insbesondere das Wohnungseigentum in **** Wien ersichtlich, welches nicht den Hauptwohnsitz des Abg. Kickl bildet. Über die Verwendung dieses Objekts ist daher Auskunft zu geben.

Mit Aufforderung 11 wird begonnen, den Hinweisen zu Meldungen zu weiteren beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Zu diesem Zweck sind zunächst die Jahreslohnzettel der Tätigkeit des Abg. Kickl seit seinem Eintritt in den Nationalrat vorzulegen. Zudem ist darzulegen, in welchem Ausmaß der Abg. Kickl bei der FPÖ Wien beschäftigt war. Dies dient der Klärung, ob allfällige Meldepflichten auf diesem Wege umgangen wurden.

Aufforderung 12 verlangt die Vorlage von Nachweisen über die tatsächlich erzielten Einkünfte, etwa durch Vorlage der entsprechenden Teile der rechtskräftigen Steuerbescheide.

Aufforderung 13 und 14 gehen darauf ein, dass der Abg. Stefan in der Debatte über den Antrag auf Fortsetzung der Arbeit des Unvereinbarkeitsausschusses in der tagungsfreien Zeit im Nationalrat ausführte, dass Abg. Kickl Funktionsgebühren beziehe. Diese Angaben sind zu objektivieren und außerdem zu erklären, wodurch diese veranlasst sind. Auch hier dienen die angeforderten Nachweise daher der Überprüfung einer möglichen Umgehung der Meldepflichten.“

Das vorliegende Kommuniqué wurde vom Unvereinbarkeitsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N; dagegen: F) beschlossen.

Wien, 2024 08 06

                               Mag. Ernst Gödl                                                              David Stögmüller

                                    Schriftführung                                                                            Obmann