Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Am 20. Juni 2019 wurde die Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 1, beschlossen und findet diese ab dem 2. August 2021 Anwendung. Mit dieser Verordnung werden auf europäischer Ebene insbesondere einheitliche Mindestsicherheitsmerkmale für den Personalausweis festgelegt. Wesentlich ist dabei die Integration eines elektronischen Datenträgers wie sie bereits für Reisepässe vorgesehen ist. Wie dem Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2019/1157 zu entnehmen ist, sind Sicherheitsmerkmale notwendig, um ein Dokument auf seine Echtheit hin zu überprüfen und die Identität einer Person festzustellen. Die Festlegung von Mindestsicherheitsstandards und die Aufnahme biometrischer Daten in Personalausweise sollen die Verwendung dieser Dokumente in der Union sicherer zu machen. Zudem soll gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1157 Bürgern ab 2. August 2021 ermöglicht werden, vergleichbar mit dem sogenannten Notpass gemäß § 4a einen Personalausweis mit verkürzter Gültigkeitsdauer zu beantragen, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke vorübergehend nicht möglich ist.
Wenngleich diese EU-Verordnung unmittelbare Geltung erlangt, bedarf es jedoch im Bereich des Passgesetzes 1992 auf innerstaatlicher Ebene einiger Anpassungen: Insbesondere soll die Aufbewahrungsdauer der Papillarlinienabdrücke, die für Personalausweise bereits unionsrechtlich geregelt ist, auch für Reisepässe gelten.
Da die aktuell ausgegebenen Reisepässe seit 2006 kaum verändert wurden, wird die gegenständliche Novelle auch zum Anlass genommen, das Sicherheitsniveau der Reisepässe zu verbessern, um auch künftigen Angriffen von Fälschern standzuhalten. Die neuen Reisepässe sollen jedoch erst ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden, da die Neukonzeption aufwändiger und zeitintensiver ist als die Überarbeitung der Personalausweise. Sollten die technischen und organisatorischen Voraussetzungen wider Erwarten zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen, besteht die Möglichkeit, diesen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen.
Die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten sollen aufgrund der vorgeschlagenen Änderung des Gebührengesetzes 1957 nicht zu einer Gebührenerhöhung für den Antragsteller führen, sondern werden zur Hälfte zwischen dem Bund einerseits und den ausstellenden Behörden (das sind die Länder und einige Gemeinden) andererseits aufgeteilt.
Darüber hinaus wird diese Novelle zum Anlass genommen, einige Anregungen aus der Vollzugspraxis zu berücksichtigen sowie Anpassungen an andere Bundesgesetze vorzunehmen, die seit der letzten Novelle des Passgesetzes 1992 geändert wurden, sodass insbesondere die Qualifikationsbezeichnung der Ingenieure und die Meistertitel in abgekürzter Form in Reisedokumente eingetragen werden können. Weiters sollen die noch in Geltung stehenden Regelungen zur Miteintragung von Minderjährigen in Reisepässen entfallen.
Weiters soll die notwendige Datenübermittlung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten an die Passbehörden abgesichert werden und es weiterhin möglich sein, strafprozessuale Daten für Verfahren nach dem Passgesetz 1992 zu verarbeiten.
Mit diesem Bundesgesetz sollen zudem die erforderlichen Adaptierungen des Bundeskriminalamt-Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122, vorgenommen werden. Dabei handelt es sich um geringfügige Anpassungen, welche zwingend erforderlich sind, um die Richtlinie (EU) 2019/1153 hinsichtlich des Aufgabenbereichs der im Bundeskriminalamt eingerichteten Geldwäschemeldestelle umzusetzen.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich
- des Artikels 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Passwesen“),
- des Artikels 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen und Monopolwesen“) und § 7 F-VG 1948 sowie hinsichtlich
- des Artikels 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Passgesetzes 1992)
Zum Eintrag in Inhaltsverzeichnis zu § 3, § 4a, § 10a, § 11a, § 15a, § 20, § 22, § 25a bis § 25c:
Es handelt sich um redaktionelle Berichtigungen.
Zu § 3 Abs. 2a bis 2c sowie § 22a Abs. 1 lit. c:
Zum besseren Verständnis soll der bisherige Abs. 2a in zwei Absätze aufgegliedert werden.
Sowohl im Ingenieurgesetz 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, als auch in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, wurden Regelungen aufgenommen, wonach Ingenieure die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ und Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Eintragung der Bezeichnung „Meisterin“ oder „Meister“ in amtlichen Urkunden verlangen dürfen. Die Eintragung dieser Bezeichnungen soll gemäß Abs. 2a und 2c entsprechend der Eintragung der akademischen Grade auf der Personaldatenseite in Reisedokumenten aus Platzgründen jeweils in bloß abgekürzter Form erfolgen. Wie bei akademischen Graden können diese bei den amtlichen Vermerken gemäß § 6a Abs. 2 der Passverordnung auch in voller Länge abgedruckt werden. In diesem Zusammenhang bedarf es auch einer Änderung des § 22a Abs. 1 lit. c, da andernfalls diese personenbezogenen Daten nicht in den lokalen Anwendungen und in weiterer Folge auch nicht in der zentralen Evidenz gemäß § 22b verarbeitet werden dürften. Die Eintragung geschlechtsspezifischer Zusätze sowie der Hinweis auf das entsprechende Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) ist gemäß Abs. 2c grundsätzlich erst möglich, sobald die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
In Reisedokumenten werden akademische Grade derzeit dem Namen unmittelbar voran- bzw. nachgestellt. Zur Vorbeugung von Missverständnissen, dass es sich dabei etwa um einen Bestandteil des Namens handeln könnte, soll vorgesehen werden, zukünftig die akademischen Grade und Qualifikationsbezeichnungen in einem eigenen Feld auf der Personaldatenseite zu vermerken.
Damit die am elektronischen Datenträger gespeicherten Daten im Falle einer Grenzkontrolle oder anderen Identitätsüberprüfungen im In- und Ausland rasch durch eine Behörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgelesen werden können, soll künftig auf Reisedokumenten die sogenannte Card Access Number (CAN) als sechsstellige Zugangsnummer zum elektronischen Datenträger abgedruckt werden. Reisepässe und Personalausweise berechtigen nicht bloß zum Grenzübertritt, bei dem die Überprüfung der vorgelegten Dokumente durch qualifizierte Mitarbeiter erfolgt, sondern werden sowohl im In- als auch im Ausland zum Nachweis der Identität verwendet, etwa beim Abschluss von Verträgen. Um eine einfache und verlässliche Echtheitsprüfung des Dokuments auch durch Dritte, insbesondere durch Unternehmen, zu ermöglichen, sollen die Dokumente einen Barcode erhalten, auf dem die Daten der maschinenlesbaren Zone und gegebenenfalls das Lichtbild gespeichert sind. Gegebenenfalls bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Abfrage des Lichtbilds mithilfe des Barcodes lediglich bei einem gewöhnlichen Reisepass gemäß § 3, jedoch nicht bei den sogenannten Notpässen gemäß § 4a möglich ist.
Zu Entfall § 3 Abs. 4:
Von der Möglichkeit, den Personalausweis als Bürgerkarte zu verwenden, wurde nicht Gebrauch gemacht, da die Bürgerkartenfunktion auf anderen Scheckkarten mit elektronischem Datenträger verwendet wurde. Durch die Weiterentwicklung der Bürgerkarte zum Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ist dies zudem nicht mehr erforderlich, da die personenbezogenen Daten im Auftrag des E-ID-Inhabers unter Verwendung der Anwendung „Digitales Amt“ direkt aus den teilnehmenden Registern übermittelt werden können. Folglich soll diese Bestimmung entfallen.
Zu § 3 Abs. 5:
Gemäß Art. 3 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1157 sind künftig auch Personalausweise mit einem elektronischen Datenträger („Speichermedium“) auszustatten, auf dem personenbezogene Daten des Betroffenen gespeichert werden. Die dem Abs. 5 entsprechenden Regelungen ergeben sich in Bezug auf den neuen Personalausweis mit elektronischem Datenträger bereits direkt aus der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2019/1157.
Da künftig auch ein Barcode auf den Reisedokumenten aufgebracht werden kann, hat in Abs. 5 dritter Satz jener Zusatz zu entfallen, dass die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten ausschließlich elektronisch sicherzustellen ist.
Zu § 3 Abs. 6 und § 22a Abs. 5a:
Die abgenommenen Papillarlinienabdrücke dürfen ab 2. August 2021 bereits aufgrund Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1157 künftig nicht länger als 90 Tage ab Ausstellung des Reisedokuments aufbewahrt werden und sind nach Ablauf dieser Frist umgehend zu löschen. Für Reisepässe und Personalausweise sollen dieselben datenschutzrechtlichen Standards gelten; die Löschfrist hinsichtlich der Papillarlinienabdrücke wird daher einheitlich auf 90 Tage ab Ausstellung des jeweiligen Reisedokuments festgelegt.
Zu Entfall § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und 5 sowie § 22a Abs. 1 lit. n:
Im Rahmen der im Parlament durch einen Initiativantrag (IA 269/A 24. GP) eingebrachten Änderung des Passgesetzes 1992 (kundgemacht in BGBl. I Nr. 48/2009) wurden die Regelungen § 9 Abs. 1 bis 4, die eine Miteintragung von Minderjährigen in Reisepässen ermöglichten, bereits aufgehoben. Die verbleibenden Regelungen betreffend die Miteintragung von Minderjährigen in Reisepässen sollten weiterhin in Geltung stehen, da derartige Reisepässe noch weiterhin gültig waren. Mehr als zehn Jahre nach der angesprochenen Gesetzesänderung ist dies ausgeschlossen und die verbleibenden Regelungen betreffend die Miteintragung von Minderjährigen in Reisepässen können nunmehr entfallen.
Zu Entfall § 14 Abs. 3:
Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.09.2012, 2009/18/1268) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 17.11.2011, Rs C-430/10, Gaydarov), darf das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu begeben, bloß unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden. Die bestehende Regelung ermöglicht keine der Judikatur entsprechende Einzelfallprüfung, wird seit Veröffentlichung der höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr angewendet und soll aus diesem Grund entfallen.
Im Zuge der gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 vorzunehmenden Einzelfallprüfung hat die Behörde im Sinne einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob ein Versagungsgrund im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Sofern der Passwerber in Zusammenhang mit den in § 14 Abs. 1 Z 3 lit. b bis f, Z 4 und Z 5 angeführten Tatsachen bereits strafgerichtlich verurteilt wurde, kann aus seinem Wohlverhalten während der Haft, der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß den §§ 156b ff des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, oder der Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, kein Rückschluss auf sein künftiges Verhalten gezogen werden.
Zu Entfall § 19 Abs. 3:
Aus Sicht der Vollziehung ergibt sich derzeit und auch in Zukunft kein Bedarf, Personalausweise für Personen vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres farblich von anderen Personalausweisen zu unterscheiden. Der Entfall dieser Regelung ist auch sachgerecht, da die Gültigkeitsdauer von Personalausweisen für Antragsteller ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr zehn Jahre beträgt und Personalausweise üblicherweise durch Personen, die zumindest das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, beantragt werden. Im Hinblick auf die lange Gültigkeitsdauer wird die andere farbliche Gestaltung durch die baldige Vollendung des 18. Lebensjahres obsolet und es ist denkbar, dass Betroffene selbst nach Erreichung der Volljährigkeit noch einen farblich anderen Personalausweis mit sich führen.
Zu § 22a Abs. 1 lit. m, § 22a Abs. 3 und § 22b Abs. 1 lit. f und Abs. 2:
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu § 22e samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
Zu Abs. 1:
Durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, wurde die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener, strafprozessualer Daten maßgeblich geändert. § 76 Abs. 4 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, sieht – im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung – nunmehr vor, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz ermittelt wurden, nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an Behörden und Gerichte vorgenommen werden darf. Dadurch soll es jedem Materiengesetzgeber ermöglicht werden, eine gesetzliche Ermächtigung zum Erhalt personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren für bestimmte Behörden und Gerichte vorzusehen (vgl. 970/A 26. GP, zu § 76 Abs. 4 StPO).
Die vorgesehene Regelung stellt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 76 Abs. 4 StPO dar und soll der Absicherung der notwendigen Datenübermittlung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten an die Passbehörde dienen. Demnach soll es auch weiterhin möglich sein, strafprozessuale Daten in Verfahren nach dem Passgesetz 1992 zu verarbeiten. Dabei soll es sich nur um solche Daten (aus korrespondierenden Strafverfahren) handeln, die für die Vollziehung des Passgesetzes 1992 erforderlich sind und denen demnach auch entsprechende Berücksichtigung in Verfahren nach dem Passgesetz 1992 zukommen kann, wie die Einleitung von Ermittlungen wegen des Verdachts einer Terrorstraftat gemäß §§ 278b ff StGB oder für die Frage der Versagung oder Entziehung von Reisedokumenten. Entsprechend dem Regelungsziel sollen die genannten strafprozessualen Daten von den jeweiligen Passbehörden bei Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz an das Landesverwaltungsgericht übermittelt werden können.
Zu Abs. 2:
Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) normiert ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Ausnahme ist etwa dann vorgesehen, wenn die Datenverarbeitung der Verwirklichung eines wichtigen, im Unions- oder nationalen Recht anerkannten Interesses dient (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO).
Im Hinblick darauf, dass die Passbehörden ihren gesetzlich übertragenen Aufgaben wie der Prüfung, ob im konkreten Fall Versagungs- oder Entziehungsgründe vorliegen, nur dann nachkommen können, wenn sie die erforderlichen personenbezogenen Daten zweckgemäß verarbeiten können, soll eine Übermittlung von strafprozessualen Daten ausdrücklich auch dann zulässig sein, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen) handelt. Diesen Daten kommt auch im Hinblick auf Terrorstraftaten oftmals Relevanz in Verfahren nach dem Passgesetz 1992 zu und besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung. Insbesondere sind auch Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, für das Vorliegen von Versagungs- und Entziehungsgründen relevant, aus denen Rückschlüsse auf den gesundheitlichen Zustand der betroffenen Person gezogen werden können. Eine Datenübermittlung betreffend körperliche sowie molekulargenetische Untersuchungen gemäß § 123 und § 124 StPO ist mangels Erforderlichkeit im Rahmen der Vollziehung des Passgesetzes 1992 von vornherein ausgeschlossen und soll daher die Verarbeitung dieser Daten rechtlich unzulässig sein.
In den Fällen des – hier einschlägigen – Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO sind „spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person“ gesetzlich vorzusehen. Diesem Erfordernis wird durch Festlegung angemessener Schutzgarantien zugunsten besonderer Kategorien personenbezogener Daten Rechnung getragen. Demnach soll vorgesehen werden, dass diese Daten nicht in den lokalen Anwendungen und nicht in der Zentralen Evidenz verarbeitet werden dürfen. Zudem sollen die Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie seitens der Passbehörde nicht mehr benötigt werden.
Zu § 24 Abs. 1 Z 2:
Der Personalausweis gewann im Laufe der vergangenen Jahre als Reisedokument immer mehr an Bedeutung, da grenzüberschreitendes Reisen und der Aufenthalt in anderen europäischen Staaten mit dem Personalausweis zunehmend ermöglicht wurde. Um den illegalen Handel mit bereits ausgestellten Personalausweisen weitestgehend zu verhindern, wird eine Erweiterung der Verwaltungsstrafbestimmung vorgeschlagen, sodass künftig auch die Verwendung von verloren oder entfremdet gemeldeten Personalausweisen zum Grenzübertritt durch den jeweiligen Inhaber umfasst sein soll. Gemäß dem Aktionsplan für ein wirksameres europäisches Vorgehen gegen Reisedokumentenbetrug (Mitteilung der Europäischen Kommission, COM [2016] 790 final vom 8. Dezember 2016, 2) handelt es sich bei mindestens 75% der gefälschten Dokumente, die an den Außengrenzen der EU, aber auch innerhalb des Schengen-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen erfasst werden, um Fälschungen von Dokumenten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines assoziierten Schengen-Staates.
Zu § 25 Abs. 20:
Da die Regelungen der Verordnung (EU) 2019/1157 in Bezug auf Personalausweise mit 2. August 2021 unmittelbare Geltung erlangen, ist der überarbeitete Personalausweis bereits ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. In Bezug auf Reisepässe gibt es keine diesbezügliche unionsrechtliche Vorgabe. Da die Überarbeitung dieser Dokumente sehr aufwändig und zeitintensiv ist, sollen die neuen Reisepässe voraussichtlich erst ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden. Falls die technischen und organisatorischen Voraussetzungen wider Erwarten zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen, soll der Bundesminister für Inneres ermächtigt werden, diesen Zeitpunkt für die Anwendung der Regelungen in Zusammenhang mit den neuen Sicherheitsmerkmalen für Reisepässe festzulegen.
Zu § 25c:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.06.2018 (VfSlg 77/2018) festgestellt, dass intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Daher soll auch in diesem Bundesgesetz die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt werden, um der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, welche sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stützt, gerecht zu werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)
Zu § 14 Tarifpost 9 Abs. 5:
Aufgrund der Änderungen im Passgesetz 1992 kommt es zu höheren Produktionskosten bei den Reisepässen sowie den Personalausweisen und damit zu Mehrkosten für die Gebietskörperschaften. Um eine Gebührenerhöhung für den Antragsteller zu verhindern, sollen die Mehrkosten zu 50 % zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften aufgeteilt werden. Diese Kostenaufteilung soll durch eine Erhöhung der den Gebietskörperschaften zustehenden Pauschalbeträge umgesetzt werden. Die Fälle des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a (Dokumente für Minderjährige), in denen die Erhöhung des Pauschalbetrages nicht möglich ist, da die Gebietskörperschaft hier bereits den gesamten Betrag erhält, wurden bei der Erhöhung der übrigen Pauschalbeträge entsprechend berücksichtigt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes)
Zu § 4 Abs. 2 Z 1:
Durch die Einfügung der lit. b wird Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1153 umgesetzt. Künftig soll der Geldwäschemeldestelle zusätzlich die Möglichkeit zukommen, bereits vorhandene Analyseergebnisse und Informationen auch zum Zweck der Bekämpfung von sonstigen Straftaten im Sinne der Europol-VO auszutauschen. Der Informationsaustausch soll auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde erfolgen, umfasst jedoch nur die bereits bei der Geldwäschemeldestelle vorhandenen Analyseergebnisse und Informationen. Wie bislang wird die Entgegennahme, Analyse sowie Weiterleitung von Analyseergebnissen und Informationen im Einzelfall von der Relevanz bzw. Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Delikte abhängen. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der bislang gemachten Erfahrungen festzuhalten, dass nicht jede Meldung oder Information von Vorneherein geeignet ist, die Analyseaufgabe der Geldwäschemeldestelle im gleichen Ausmaß auszulösen. Aufgrund mangelnder Relevanz kann sich mitunter sogar gar keine Aufgabe für die Geldwäschemeldestelle stellen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die von den Meldeverpflichteten vermutete Straftat in keinem erkennbaren Zusammenhang mit Geldwäscherei, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung steht. Die Aufgabe der Entgegennahme und Analyse von Verdachtsmeldungen stellt sich ferner dann nicht, wenn die Verdachtsmeldung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, dass daraus nicht erkennbar wird, worin das meldeauslösende Verdachtsmoment liegen soll. Darüber hinaus handelt es sich lediglich um eine Neustrukturierung der Z 1 ohne inhaltliche Änderung, um eine bessere Lesbarkeit sicherzustellen.
Zu § 4 Abs. 2 Z 2:
Zur Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1153 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Geldwäschemeldestelle zum Informationsaustausch mit Europol befugt ist.
§ 4 Abs. 2 Z 2 bietet darüber hinaus bereits die erforderliche Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2019/1153, wonach die Geldwäschemeldestellen befugt sein sollen, miteinander Analyseergebnisse und Informationen auch dann auszutauschen, wenn diese für die Verarbeitung oder Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Terrorismus oder organisierter Kriminalität mit Terrorismusbezug von Belang sein können.
Zu § 4 Abs. 2a:
Durch die Einfügung des Abs. 2a werden Art. 7 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1153 umgesetzt, wonach seitens der Geldwäschemeldestelle übermittelte Analyseergebnisse oder Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie angefordert oder bereitgestellt wurden. Jede Nutzung für andere Zwecke bedarf ausdrücklich der vorherigen Zustimmung der Geldwäschemeldestelle.
Zu § 8 Abs. 6:
Es handelt sich um die erforderliche Inkrafttretensbestimmung.