Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Schaffung einer modernen und einheitlichen Rechtsgrundlage für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden die uneinheitlichen und in unterschiedlichen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen zur Emission von gedeckten Schuldverschreibungen (Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen) beseitigt, indem nunmehr ein einheitliches modernes Bundesgesetz für die Emission von sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen festgelegt wird. Aufgrund der unionsrechtlichen Harmonisierung soll sichergestellt werden, dass innerhalb der Europäischen Union die unterschiedlichen Märkte ein Mindestmaß gemeinsamer Schlüsselmerkmale teilen, eine solide Aufsicht und ein hohes Maß an Anlegerschutz gegeben sind. Das Gesetzesvorhaben soll die Nutzung gedeckter Schuldverschreibungen für Kreditinstitute vereinfachen, die Finanzierungskosten für die Emittenten verringern und hat positive Auswirkungen auf die Finanzierung der Realwirtschaft.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Alle Kreditinstitute können eine Berechtigung zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen erlangen

-       Normierung von einheitlichen anerkennungsfähigen Deckungswerten

-       Einrichtung eines internen Treuhänders zur laufenden Überwachung des Deckungsstocks

-       Schaffung eines internen Liquiditätspuffers

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die Umstellung auf den neuen Rechtsrahmen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen kann es in einem Übergangszeitraum zu Anpassungskosten für die Emittenten kommen. Demgegenüber verringern sich, aufgrund der unionsrechtlichen Harmonisierung, die Finanzierungskosten, weshalb der Kostenfaktor durch die einhergehenden Einsparungen reduziert wird. Die Anpassungs- und die Finanzierungskosten können nicht beziffert werden, weil einerseits nicht abgeschätzt werden kann wie viele Kreditinstitute gedeckte Schuldverschreibungen emittieren werden (es besteht die Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung), und andererseits variieren die Kosten von Kreditinstitut zu Kreditinstitut, da der Markt unterschiedlich weit entwickelt ist (neue Emittenten werden einen erhöhten und bereits emittierende Kreditinstitute werden nur einen geringen Anpassungsbedarf haben). Zudem werden die jeweils entstehenden Kosten als Teil des Betriebsgeheimnisses nicht veröffentlicht. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Emissionen von gedeckten Schuldverschreibungen erhöhen werden und somit eine wichtige und effiziente Finanzierungsquelle für die Banken geschaffen und zugleich die Finanzierung der Realwirtschaft unterstützt wird.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Historisch bedingt befinden sich momentan die Regelungen betreffend gedeckter Schuldverschreibungen in mehreren uneinheitlichen Gesetzen (Hypothekenbankgesetz – HypBG, das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten – PfandbriefG und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG) und Verordnungen. Auf Basis dieser Materiengesetze werden in Österreich Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert. Alle diese bestehenden Materiengesetze enthalten historisch bedingt teilweise uneinheitliche Regelungen.

 

Die Europäische Kommission hat am 12. März 2018 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Europäischen Kapitalmarktunion ein Legislativpaket, das eine Richtlinie und eine Verordnung umfasst, zur einheitlichen Regulierung von gedeckten Schuldverschreibungen ("Covered Bonds") vorgelegt. Der internationale Begriff „Covered Bonds“ wird als gedeckte Schuldverschreibung übersetzt und umfasst die in Österreich begebenen Pfandbriefe und fundierten Bankschuldverschreibungen. Die prinzipienbasierte Mindestharmonisierung durch das Legislativpaket soll sicherstellen, dass gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Europäischen Union identische strukturelle Schlüsselmerkmale aufweisen, sowie den einschlägigen Aufsichtsanforderungen entsprechen, gleichzeitig wird ermöglicht, auf existierende nationale Regelungen Bedacht zu nehmen.

 

Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst nicht nur die reine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162, sondern hat die Schaffung einer modernen und einheitlichen Rechtsgrundlage für gedeckte Schuldverschreibungen zum Ziel, indem die drei bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen inhaltlich harmonisiert und durch ein einheitliches Bundesgesetz für sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen ersetzt werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

In Bezug auf die Richtlinie (EU) 2019/2162 besteht die rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung bis zum 8. Juli 2021. Eine Unterlassung der zeitgerechten Umsetzung hätte sohin ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der Europäischen Kommission zur Folge. Es entstünden darüber hinaus für den Bund auch finanzielle Risiken im Fall von Staatshaftungsverfahren wegen Nichtumsetzung oder nicht zeitgerechter Umsetzung der EU-Richtlinie.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Es darf auf die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission im Rahmen des Vorschlages zur Richtlinie (EU) 2019/2162 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 (SWD(2018) 51 final) verwiesen werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung soll insbesondere auf verfügbare Daten der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) zurückgegriffen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schaffung einer modernen und einheitlichen Rechtsgrundlage für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen

 

Beschreibung des Ziels:

Der vorliegende Gesetzentwurf beseitigt die uneinheitlichen und in unterschiedlichen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen zur Begebung von gedeckten Schuldverschreibungen, indem die drei bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen (HypBG, PfandbriefG und FBSchVG) inhaltlich harmonisiert und durch ein einheitliches Bundesgesetz für sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen ersetzt werden. Mit der Schaffung des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) wird eine effiziente und kostengünstige Finanzierungsquelle für die Banken geschaffen. Durch die Einbettung der einheitlichen österreichischen Rechtsgrundlage in den vorgegebenen unionsrechtlichen Rechtsrahmen soll die Attraktivität des österreichischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen erhöht und mögliche Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union beseitigt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Volumen der von österreichischen Emittenten begebenen und in Umlauf befindlichen Pfandbriefe und fundierten Bankschuldverschreibungen beträgt insgesamt 73,8 Mrd. Euro (Quelle: Bloomberg, Stand 19.11.2020).

Das Volumen der nach der neuen Rechtslage emittierten und in Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen übersteigt den Vergleichswert zum Ausgangszeitpunkt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Alle Kreditinstitute können eine Berechtigung zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen erlangen

Beschreibung der Maßnahme:

Der Kreis jener Kreditinstitute, die zur Emission von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen berechtigt sind, ist aus historischen und nicht mehr gültigen Gründen beschränkt. Durch die Beseitigung dieses Hindernisses, dürfen fortan sämtliche Kreditinstitute gedeckte Schuldverschreibungen mit der entsprechenden Berechtigung begeben.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Ausgabe von Pfandbriefen, in diesem Fall Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, ist als Sonderbankgeschäft nur Kreditinstituten bestimmter Rechtsformen vorbehalten.

Alle Kreditinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können zukünftig gedeckte Schuldverschreibungen emittieren.

 

Maßnahme 2: Normierung von einheitlichen anerkennungsfähigen Deckungswerten

Beschreibung der Maßnahme:

Die zulässigen anerkennungsfähigen Deckungswerte werden fortan einheitlich geregelt und damit Rechtsunsicherheiten beseitigt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In den Materiengesetzen bestehen unterschiedliche Vorschriften zu den zulässigen Deckungswerten.

Die anerkennungsfähigen Deckungswerte werden einheitlich und zeitgemäß im PfandBG normiert und präzisiert.

 

Maßnahme 3: Einrichtung eines internen Treuhänders zur laufenden Überwachung des Deckungsstocks

Beschreibung der Maßnahme:

Das Kreditinstitut hat eine eigene vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung einzurichten. Diese fungiert als interner Treuhänder und hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit gedeckten Schuldverschreibungen in Zusammenhang stehenden Risiken sicherzustellen und soll damit die hohe Qualität der anerkennungsfähigen Vermögenswerte gewährleisten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In den bestehenden Materiengesetzen wird diese Funktion von einer natürlichen Person als externen Treuhänder übernommen. Aufgrund der Vielzahl an zugrundeliegenden Forderungen hat sich die Überwachung des Deckungsstock auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks anhand akkumulierten Zahlen mit Stichproben beschränken müssen.

Durch die verpflichtende Errichtung einer eigenen Risikomanagementabteilung, welche als interner Treuhänder fungiert, soll es zu einer zeitgemäßen und umfassenden Überwachung der anerkennungsfähigen Deckungswerte im Deckungsstock kommen.

 

Maßnahme 4: Schaffung eines internen Liquiditätspuffers

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Minderung des produktspezifischen Liquiditätsrisikos wird ein verpflichtender Liquiditätspuffer für den Deckungsstock vorgesehen. Der Liquiditätspuffer soll zur Abdeckung der maximalen Netto-Liquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zur Verfügung stehen und die fristgerechte Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen gewährleisten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht keine gesetzliche Verpflichtung für die Vorhaltung eines Liquiditätspuffers.

Durch die verpflichtende Einführung eines Liquiditätspuffers sollen Liquiditätsrisiken, wie Zahlungsunterbrechungen, Laufzeit- oder Zinssatzinkongruenzen besser bewältigt werden. Vor allem in Stressphasen soll der Puffer zur Deckung von Abflüssen verwendet werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 541739526).