Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfes:

Die Europäische Kommission hat am 12. März 2018 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Europäischen Kapitalmarktunion ein Legislativpaket, das eine Richtlinie und eine Verordnung umfasst, zur einheitlichen Regulierung von gedeckten Schuldverschreibungen („Covered Bonds“) vorgelegt. Das Legislativpaket orientiert sich an dem im Dezember 2016 veröffentlichten Bericht zur Harmonisierung der europäischen Covered Bond Märkte von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA-Op-2016-23). Die Verordnung (EU) 2019/2160 statuiert strengere Voraussetzungen hinsichtlich der regulatorischen Privilegierung der gedeckten Schuldverschreibung in Art. 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Ziel der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist die Stärkung der europäischen Märkte durch die Harmonisierung der Definitionen und strukturellen Merkmale von gedeckten Schulverschreibungen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, umgesetzt.

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfes:

Die prinzipienbasierte Mindestharmonisierung in der Richtlinie (EU) 2019/2162 soll sicherstellen, dass gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Europäischen Union identische strukturelle Merkmale aufweisen, sowie den einschlägigen Aufsichtsanforderungen entsprechen, gleichzeitig wird ermöglicht, auf existierende nationale Regelungen Bedacht zu nehmen. Im unionsrechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff „Covered Bonds“ verwendet, welcher als gedeckte Schuldverschreibung übersetzt wird. Innerhalb der Europäischen Union existieren in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Regelungen über gedeckte Schuldverschreibungen. In Österreich haben sich die Hypotheken- bzw. öffentliche Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen etabliert und verfügen über eine sehr lange Tradition. Historisch bedingt besteht das österreichische Rahmenwerkt derzeit aus drei separaten Rechtsgrundlagen: das Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S. 375/1899 idF BGB. I Nr. 107/2017, das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten – PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 idF BGB. I Nr. 107/2017 und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905 idF BGB. I Nr. 29/2010. Auf Basis dieser Materiengesetze werden in Österreich die Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert. Alle diese bestehenden Materiengesetze enthalten historisch bedingt teilweise uneinheitliche Regelungen.

Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst nicht nur die reine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162, sondern hat die Schaffung einer modernen und einheitlichen Rechtsgrundlage für gedeckte Schuldverschreibungen zum Ziel, indem die drei bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen inhaltlich harmonisiert und durch ein einheitliches Bundesgesetz für sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen ersetzt werden. Mit der Schaffung des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) soll sichergestellt werden, dass zukünftig sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen emittiert werden können. Der Begriff der gedeckten Schuldverschreibungen umfasst die in Österreich geltenden Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen. Durch die Einbettung der einheitlichen österreichischen Rechtsgrundlage in den vorgegeben unionsrechtlichen Rechtsrahmen soll die Attraktivität des österreichischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen erhöht, eine wichtige und effiziente Finanzierungsquelle für die Banken geschaffen und mögliche Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union beseitigt werden. Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

Die Etablierung einer einheitlichen Definition von gedeckten Schuldverschreibungen soll für eine hohe Qualität und Sicherheit beitragen.

Alle Kreditinstitute können eine Berechtigung zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen erlangen.

Anforderungen an die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen.

Durch die explizite Verankerung des doppelten Rückgriffs wird ein wichtiger Beitrag zum Anlegerschutz und zur Finanzstabilität geleistet. Anleger und Gegenparteien von Derivatekontrakten können Forderungen sowohl gegenüber dem Emittenten von gedeckten Schuldverschreibungen als auch gegenüber den Deckungswerten geltend machen.

Eine weitere Maßnahme zum Anlegerschutz wurde mit der Regelung der Insolvenzferne geschaffen und steht damit in direktem Zusammenhang mit dem Konzept des doppelten Rückgriffs. Anleger werden insofern geschützt, als dass die Rückzahlung der Anleihe nicht gefährdet wird, da sie nicht in die Insolvenz- oder Abwicklungsmasse des Kreditinstituts fällt und damit zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger zur Verfügung stehet.

Es werden Mindestanforderungen für die Verwendung gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen festgelegt.

Zur laufenden Überwachung des Deckungsstocks wird die verpflichtende Einrichtung eines internen Treuhänders vorgesehen. Das Kreditinstitut hat, abweichend von den bisherigen Regelungen zur Schaffung eines externen Treuhänders in den Materiengesetzen, eine eigene vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung einzurichten. Diese hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit gedeckten Schuldverschreibungen in Zusammenhang stehenden Risiken sicherzustellen und soll damit die hohe Qualität der anerkennungsfähigen Vermögenswerte gewährleisten.

Zur Minderung des produktspezifischen Liquiditätsrisikos wird ein verpflichtender Liquiditätspuffer für den Deckungsstock vorgesehen. Der Liquiditätspuffer soll zur Abdeckung der maximalen Netto-Liquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zur Verfügung stehen und die fristgerechte Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen gewährleisten.

Durch die Implementierung einer Möglichkeit zur Laufzeitverlängerung von gedeckten Schuldverschreibungen sollen potenzielle Liquiditätsrisiken verringert werden. Die kurzfristige Notverwertung der Deckungsmasse unter Zeitdruck soll aufgrund einer kurzfristigen Illiquidität bei einer erheblichen Marktstörung vermieden werden. Die Entwicklung des österreichischen Pfandbriefgesetzes soll gestärkt und mögliche Wettbewerbsnachteile innerhalb der EU abgefedert werden. Die Auslösung der Fälligkeitsverschiebung liegt nicht in der Diskretion des emittierenden Kreditinstituts, sondern vielmehr werden objektive und klar definierte auslösende Ereignisse statuiert. Zusätzlich sollen die Anleger ausreichende Informationen über den Fälligkeitstermin, Zinssatzvereinbarungen und die Folgen der Laufzeitverlängerungen erhalten.

Es werden Voraussetzungen für die Aufnahme von Sicherungsgeschäften in den Deckungsstock im Sinne des Anlegerschutzes geschaffen.

Die Regelung eines Bezeichnungsschutzes soll den Anlegern die Bewertung der Qualität gedeckter Schuldverschreibungen erleichtern.

Der FMA werden die nötigen Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse zur Verfügung gestellt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Da mit den Art. 28 und 29 der Richtlinie (EU) 2019/2162 auch die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009 S. 32, und Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12. Juni 2014 S. 190 geändert werden, soll auch eine Anpassung der Bestimmungen im Investmentfondsgesetz 2011 und Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vorgenommen werden.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/2162 sollen bis zum 8. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden und mit 8. Juli 2022 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Pfandbriefgesetz – PfandBG)

Zu § 1:

Setzt Art. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und legt den Regelungsinhalt des PfandBG programmatisch fest.

Zu § 2:

Setzt Art. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und legt fest, dass das PfandBG auf gedeckte Schuldverschreibungen Anwendung findet, die von Kreditinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in der Europäischer Union begeben werden. Umfasst sind weiterhin bestehende Konzessionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 BWG, vgl. auch § 39 Abs. 7 PfandBG.

Zu § 3:

Setzt Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

In Art. 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 wird der Begriff „Deckungspool“ verwendet. Um einen Anglizismus zu vermeiden, wird anstatt des Terminus „Deckungspool“ der Terminus „Deckungsstock“ verwendet (§ 3 Z 3).

§ 3 Z 8 definiert ein spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut: der Begriff „andere rückzahlbare Gelder des Publikums“ wird von der EBA in einer Stellungnahme (EBA/Op/2014/12) und einem Bericht (Report to the European Commission on the perimeter of credit institutions established in the Member States; 27 November 2014, Rz 26) ausführlich analysiert und als typische Beispiele werden hiefür Anleihen, Hypothekarkredite, Unternehmensanleihen, … genannt.

Zu § 4:

Setzt Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Der doppelte Rückgriff ist das Kernelement und zentraler Bestandteil von gedeckten Schuldverschreibungen. Dieser Mechanismus soll den Anlegerschutz sicherstellen, indem die Anleger und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen gemäß § 16 erfüllen, sowohl Forderungen gegenüber dem emittierenden Kreditinstitut der gedeckten Schuldverschreibung als auch gegenüber den Deckungswerten aus dem Deckungsstock geltend machen können.

Das in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1262 statuierte Wahlrecht wird nicht ausgeübt, weil es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den Insolvenzforderungen im regulären Insolvenzverfahren einen besseren Rang als den nicht abgesicherten Gläubigern einzuräumen. Dieses Wahlrecht wird im Hinblick auf den klassenlosen Konkurs in Österreich nicht genutzt.

Zu § 5:

Setzt Art. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Anleger sind nur dann vor dem Insolvenz- oder Abwicklungsrisiko des Kreditinstituts ausreichend geschützt, wenn die Rückzahlung der Anleihe nicht gefährdet ist, daher nicht in die Insolvenz- oder Abwicklungsmasse des Kreditinstituts fällt und damit zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger zur Verfügung steht. Es wird deshalb sichergestellt, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen bei Fälligkeit der Anleihe gemäß dem vertraglich festgelegten Zeitplan ausgezahlt werden und selbst bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die Schuldverschreibung begibt, es keine negativen Auswirkungen auf den Rang derjenigen gibt, die in gedeckte Schuldverschreibungen investiert haben. Die Insolvenzferne steht damit in direktem Zusammenhang mit dem Konzept des doppelten Rückgriffs (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162).

Zu § 6:

Setzt Art. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Abs. 1 setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um, wobei das in Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2162 enthalten Wahlrecht nicht ausgeübt wird und Darlehen, die öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG gewährt werden oder durch sie garantiert sind‚ nicht als anerkennungsfähige Deckungswerte gelten. Folglich wird auch Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2162 nicht umgesetzt. Eine taxative Aufzählung von anerkennungsfähigen Deckungswerten, wie sie derzeit in den geltenden Materiengesetzen zu finden ist, wird im neuen PfandBG nicht abschließend festgeschrieben. Vielmehr wird in Abs. 1 Z 1 klargestellt, dass die in Art. 129 genannten Vermögenswerte jedenfalls als anerkennungsfähige Deckungswerte iSd Bundesgesetzes gelten. Zudem sind sonstige Deckungswerte hoher Qualität gemäß Abs. 1 Z 2 anerkennungsfähig, sofern diese die rechtlichen Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3, einerseits muss eine Zahlungsforderung bestehen, welche rechtlich als auch faktisch durchsetzbar sein muss, und andererseits müssen die mit Sicherheit gestellten Vermögenswerte nach den gesetzlichen Vorgaben überwacht und bewertet werden. Die derzeit in Österreich begebenen Pfandbriefe und fundierten Bankschuldverschreibungen, welche mit hypothekarisch besicherten Forderungen und Forderungen an staatliche Stellen gedeckt sind, gelten weiterhin als anerkennungsfähige Deckungswerte nach diesem Bundesgesetz, da sie, sofern sie nicht bereits unter die in Art. 129 CRR aufgelisteten Deckungswerte fallen (§ 6 Abs. 1 Z 1), unter die in § 6 Abs. 1 Z 2 normierten sonstigen Deckungswerte hoher Qualität subsumiert werden können.

Abs. 2 und 3 setzten Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. In Abs. 2 wird festgehalten, dass eine Zahlungsforderung durch eine Hypothek oder durch ein sonstiges Sicherungsrecht besichert ist. Das sonstige Sicherungsrecht muss eine vergleichbare Sicherheit wie eine Hypothek bieten, darunter zu subsumieren sind insbesondere ein Pfandrecht, etc. Abs. 3 normiert die Begrenzung der Deckungseignung von Forderungen der sonstigen Deckungswerte hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis zur Höhe des Werts der Hypothek oder der sonstigen vergleichbaren Sicherungsrechte einschließlich der vorrangigen Rechte oder beträgt 70% des Werts der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.. Der LTV-Grenzwert für die sonstigen Deckungswerte hoher Qualität gemäß Abs. 1 Z 2 wird im neuen PfandBG statuiert (eine neuerliche Festsetzung der LTV-Grenzwerte für die Deckungswerte gemäß Art. 129 Abs. 1 CRR ist nicht notwendig, da diese bei den einzelnen genannten Deckungswerten in der CRR festgeschrieben sind).

Abs. 4 setzt Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die Bewertung der als Sicherheit gestellten Deckungswerte gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Deckungswerte in den Deckungsstock muss eine aktuelle Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert vorliegen. Die Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert bestimmt sich nach dem jeweiligen Deckungswert, zB wird in Art. 129 CRR vorgegeben, dass bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder einem KI es nur der Marktwert oder bei Wohnimmobilien entweder der Wert des Pfandrechts (vermutlich Marktwert) oder 80% der als Sicherheit gestellten Immobilie (Beleihungswert), je nachdem welcher Wert niedriger ist, sein kann. Die ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess soll eine unparteiische und objektive Bewertung sicherstellen.

Abs. 5 setzt Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Abs. 6 setzt Art. 6 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu § 7:

Abs. 1 normiert, dass sonstige Sicherungsrechte den Hypotheken gleichstehen, die eine mit der österreichischen Hypothek vergleichbare Sicherheit gewährleisten.

Abs. 2 sieht die Möglichkeit der Beleihung befristeter Rechte vor (bisher § 12 Abs. 2 letzter Satz HypBG e contrario). Es kommen grundsätzlich nur solche befristeten Rechte in Frage, an denen eine Hypothek erworben werden kann (in Österreich etwa Baurechte). Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt (Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 11 Abs. 1 HypBG).

Abs. 3 beschränkt den Anteil an unfertigen Neubauten und Bauplätzen in Bezug auf die gesetzliche Mindestdeckung. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 12 Abs. 2 zweiter Absatz HypBG.

Zu § 8:

Dient zur Klarstellung, dass die vorzeitige Kreditrückzahlung von Verbraucherkrediten entsprechend dem HIKrG und VKrG möglich ist und das emittierende Kreditinstitut für vorzeitige Tilgungen vorzusorgen hat.

Zu § 9:

Setzt Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Zugleich entspricht die Bestimmung im Wesentlichen § 6 Abs. 1 HypBG, § 2 Abs. 1 PfandbriefG und § 1 Abs. 8 FBSchVG. Die Nominaldeckung ist durch Deckungswerte in Höhe des Nennwerts der gedeckten Schuldverschreibungen zuzüglich der innerhalb der nächstfolgenden 12 Monate anfallenden Zinslast zu erfüllen, wobei für die Zinsdeckung sowohl Zinserträge als auch ein für die Deckung des Nennwerts der gedeckten Schuldverschreibungen nicht benötigter Nominalbetrag der Deckungswerte verwendet werden kann. Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 erlaubt, die Berechnung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, die in erwarteten Kosten für Führung und Verwaltung bestehen, die für die Abwicklung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen anfallen, auf Grundlage von Pauschalbeträgen zuzulassen (Pauschalierung der Verwaltungskosten). Dieses Mitgliedstaatenwahlrecht ermöglicht eine Vereinfachung der Berechnung bei ausreichender Deckung. Eine Pauschalierung der sichernden Überdeckung für Verwaltungskosten ist i.H.v. 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen vorgesehen (vgl. Abs. 4). Diese sichernde Überdeckung war bereits in § 6 Abs. 1 HypBG sowie § 2 Abs. 1 PfandbriefG vorgesehen. Zugleich wird damit das in Art 129 Abs. 3a CRR idF Verordnung (EU) 2019/2160 enthaltene Mitgliedstaatenwahlrecht, eine niedrigere Übersicherungsquote festzulegen, umgesetzt.

Abs. 5 und 6 setzen Art. 15 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

In Abs. 7 wird das sog. Nominalprinzip geregelt. Dieses Prinzip ist im österreichischen Pfandbriefrecht bzw. Recht der gedeckten Bankschuldverschreibungen seit jeher verankert (vgl. § 6 HypBG, § 1 PfandbriefG, § 1 FBSchVG). Die Möglichkeit der freiwilligen Zusage einer zusätzlich zu stellenden barwertigen Deckung ist in Österreich seit 2005 Rechtsbestand und soll eine qualitative Verbesserung vor allem für die Kommunikation mit Ratingagenturen ermöglichen. Zusätzliche Barwertberechnung ist darüber hinaus international weitestgehend Standard und wird von vielen Großinvestoren bereits erwartet.

Die nach dem Barwert berechnete sichernde Überdeckung hat zumindest 2% in Deckungswerten oder Substitutionswerten zu betragen. Abs. 7 stellt klar, dass Kreditinstitute, die satzungsgemäß nach dem Barwert decken, auch die Anforderungen an die Mindestdeckung und die sichernde Überdeckung nach dem Nennwert einzuhalten haben.

In Abs. 8 wird klargestellt, dass die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten nach der gleichen Methode (Nominalprinzip oder Barwertmethode) zu erfolgen sind.

Abs. 9 stellt klar, dass ein negativer Forderungssaldo aus Deckungsderivaten zu decken ist (vgl. § 4 Abs. 3 des deutschen Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005; deutsches BGBl. I S. 1373; dPfandbriefG). Ein positiver Forderungssaldo (Beendigungswert) aus deckungszugehörigen Derivativverträgen wäre Teil des Deckungsstocks.

Zur Erlangung der Kapitalmarktfähigkeit wird für gedeckte Schuldverschreibungen häufig ein Rating angestrebt, dessen Voraussetzung regelmäßig die Bestellung einer ausreichenden Überdeckung durch das Kreditinstitut ist. Abs. 10 stellt deshalb klar, dass die Bestellung einer über die gesetzlichen Mindesterfordernisse herausgehenden Überdeckung zulässig ist.

Zu § 10:

Abs. 1 entspricht § 3 Abs. 1 PfandbriefG. Im Übrigen baut die Formulierung auch auf § 22 HypBG auf.

Abs. 2 legt fest, dass Kreditforderungen nur mit Zustimmung des Kreditnehmers ins Deckungsregister eingetragen werden dürfen. Eine solche Zustimmung kann entweder bereits im Kreditvertrag oder erst aus Anlass der geplanten Eintragung ins Deckungsregister gegeben werden. Die Einholung der Zustimmung entspricht zwar der schon bisher gepflogenen Praxis, im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes der Kreditnehmer im Hinblick auf den damit verbundenen Aufrechnungsausschluss (§ 25 Abs. 2) soll eine ausdrückliche gesetzliche Rgelung erfolgen. Unabhängig von einer solchen Zustimmung ist der Kreditnehmer nach § 25 Abs. 2 über die Eintragung ins Deckungsregister zu informieren und auf den damit verbundenen Aufrechnungsausschluss hinzuweisen.

Abs. 3 setzt Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und normiert einerseits die Voraussetzungen im Falle eines Treuhänders und andererseits Anforderungen an das Deckungsregister. Die Formulierung entspricht § 3 PfandbriefG und § 22 HypBG.

Abs. 4 legt die Anforderung an die Löschung der zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen in das Deckungsregister eingetragene Deckungswerte fest und entspricht im Wesentlichen § 30 Abs. 4 HypBG.

Abs. 5 wurde im Wesentlichen § 22 Abs. 2 HypBG nachgebildet.

Abs. 6 erlaubt die Führung von gesonderten Deckungsregistern. Dieselbe Systematik wie in § 15 kommt zur Anwendung.

Zu § 11:

Diese Bestimmung normiert die zulässigen Substitutionswerte und entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 4 HypBG.

Zu § 12:

Setzt Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Damit wird sichergestellt, dass Kreditinstitute zur Besicherung der Vermögenswerte im Deckungsstock auch jene Vermögenswerte aufnehmen können, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, nämlich in der Schweiz, belegen sind. Diesfalls wird klargestellt, dass für die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die in der Schweiz belegen sind, gleiche Sicherheitsanforderungen wie für im Europäischen Wirtschaftsraum belegene Vermögenswerte gelten. Dies soll dem Anleger unabhängig davon, ob inländische oder ausländische Vermögenswerte zur Besicherung vom Kreditinstitut aufgenommen werden, gleichermaßen rechtlichen Schutz gewähren.

Zu § 13:

Setzt Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Das enthaltene Wahlrecht für Mitgliedstaaten zur Etablierung gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen wird im Rahmen der österreichischen Umsetzung ausgeübt. Werden gedeckte Schuldverschreibungen von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut („intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen“) als Deckungswerte für die externe Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut der gleichen Gruppe („extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen“) begeben, so müssen Mindestanforderungen eingehalten werden. Für ein optimales Maß an Transparenz sollten Deckungsstöcke für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen keine intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen enthalten, die von verschiedenen Kreditinstituten innerhalb derselben Gruppe stammen. Da der Rückgriff auf gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen auch eine Ausnahme von den Obergrenzen für Risikopositionen von Kreditinstituten gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) 575/2013 bedeutet, sollte außerdem vorausgesetzt werden, dass intern und extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Emission die Bonitätsstufe 1 oder, im Falle einer späteren Änderung der Bonitätsstufe und vorbehaltlich der Genehmigung durch die FMA, die Bonitätsstufe 2 erfüllen. Wenn die intern oder extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dieser Anforderung nicht mehr genügen, werden die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht mehr als anerkennungsfähige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 129 der Verordnung (EU) 575/2013 eingestuft, sodass die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen aus dem betreffenden Deckungsstock nicht in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 129 Abs. 1 Buchstabe b der genannten Verordnung kommen. Wenn diese intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht mehr den Anforderungen der entsprechenden Bonitätsstufe genügen, sollten sie dennoch als anerkennungsfähige Deckungswerte für die Zwecke dieses Gesetzes gelten, sofern sie alle Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen; die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen, die durch diese intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen oder anderen Vermögenswerte, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, besichert sind, sollten demnach auch mit der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ versehen werden können.

Zu § 14:

Setzt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 1a HypBG, § 2 Abs. 1a PfandBG und § 1 Abs. 6 FBSchVG. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 normiert die Festlegung von Vorschriften für den Erwerb, dass anerkennungsfähige Deckungswerte, die durch ein Kreditinstitut ausgereicht und durch ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erworben wurden, als Deckungswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwendet werden. Der österreichische Gesetzgeber hat sich hier für die bereits gelebte Praxis der Treuhandschaft entschieden, da diese von vielen österreichischen Instituten aktiv genutzt wird. Dabei wird der betreffende Deckungswert nicht (notwendig) an das emittierende Kreditinstitut verkauft. Eine sachenrechtliche Übertragung des Deckungswerts an das emittierende Kreditinstitut findet regelmäßig nicht statt. Das „andere“ Kreditinstitut agiert vielmehr als Treuhänder des emittierenden Kreditinstituts, indem es den Deckungswert für das emittierende Kreditinstitut hält und dabei (zumindest) an jene Beschränkungen gebunden ist, die mit der Zugehörigkeit zum Deckungsstock einhergehen. Weiters werden von einem anderen Kreditinstitut treuhändig gehaltene Schuldverschreibungen als Ersatzdeckung zugelassen. Da Vermögenswerte des anderen Kreditinstituts, die dem emittierenden Kreditinstitut als Deckungswerte zur Verfügung gestellt werden, jenen des emittierenden Kreditinstituts ausdrücklich gleichstellt, sind diese Vermögenswerte von dem emittierenden Kreditinstitut in das Deckungsregister gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 einzutragen.

Abs. 2 dient dem Schutz der Gläubiger des anderen Kreditinstituts durch den gesonderten Ausweis von Vermögenswerten, die zwar unverändert im zivilrechtlichen (und häufig auch wirtschaftlichen) Eigentum des anderen Kreditinstituts stehen, über die das andere Kreditinstitut seine Rechte aber nur mehr beschränkt (somit insoweit als Treuhänder) und nach Maßgabe der Weisungen des emittierenden Instituts ausüben darf.

Abs. 3 sieht für die Einlösung (auch ohne Einverständnis des Altgläubigers) die Möglichkeit einer Indeckungnahme ohne Berichtigung des Grundbuchstandes vor. Dies begünstigt Hypothekarschuldner beim Gläubigerwechsel, weil auch der neue Gläubiger die Hypothekarforderung in seinen Deckungsstock aufnehmen kann, ohne die Hypothek im Grundbuch kostspielig „umschreiben“ zu müssen. Zugriffe von Gläubigern des Altgläubigers auf die Hypothek sind durch das Kreditinstitut mit den Mitteln des Exekutionsrechts (§ 37 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896) abzuwehren.

In Abs. 4 wird das in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 enthaltene mitgliedstaatliche Wahlrecht, anerkennungsfähige Deckungswerte, alternativ zum im Abs. 1 normierten „Erwerb“ über die Treuhandschaft, im Wege einer Finanzsicherheit zu übertragen, umgesetzt. Zur Begründung einer Finanzsicherheit zum Zweck des Poolings von Deckungswerten für die Begebung von gedeckten Schuldverschreibungen ist die Aufnahme des Deckungswerts in das Deckungsregister des die gedeckten Schuldverschreibungen emittierenden Kreditinstituts erforderlich.

Zu § 15:

Setzt Art. 10 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die Zusammensetzung des Deckungsstocks basiert auf der Unterteilung der bestehenden Kategorien in § 6 Abs. 1. Demzufolge muss zumindest jeweils ein Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen, welche einerseits mit Deckungswerten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und andererseits mit sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 begeben werden, gebildet werden. Eine Vermischung dieser Kategorien ist nicht zulässig (kein „Prinzip des einheitlichen Deckungsstocks“). Dies soll eine eindeutige Identifikation der zum Deckungsstock gehörenden Deckungswerte sicherstellen. Das Kreditinstitut wird bei der Bildung gesonderter Deckungsstöcke den Schutz der bevorrechteten Gläubiger angemessen zu berücksichtigen haben. Abs. 3 legt fest, dass innerhalb der Kategorien nach Abs. 1 mehrere eigenständige Deckungsstöcke geführt werden können, zB Bildung gesonderter Deckungsstöcke beispielsweise nach geografischem Lageort der Deckungswerte oder unterschiedlicher Risikopositionen gemäß Art. 129 CRR.

Zu § 16:

Abs. 1 setzt Art. 11 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und dient im Interesse des Anlegerschutzes dazu, dass Sicherungsgeschäfte (Derivatkontrakte) unter bestimmten Voraussetzungen in den Deckungsstock aufgenommen werden können. Es wird die Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken oder eine Kombination davon – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstituts – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen vermindert.

Abs. 2 entspricht § 2 Abs. 5 PfandbriefG.

Zu § 17:

Setzt Art. 12 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Abs. 1 Z 1 bis 3 entsprechen § 3 Abs. 1 PfandbriefG. Im Übrigen baut die Formulierung auch auf § 22 HypBG auf. Es werden Voraussetzungen für die Trennung von Vermögenswerten und Anforderungen an diese geregelt. Der Zweck der Vermögenstrennung von Deckungswerten besteht darin, sie rechtlich außerhalb der Reichweite von Gläubigern, bei denen es sich nicht um Anleger gedeckter Schuldverschreibungen handelt, zu bringen (vgl. Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2019/2162). Die Anforderungen werden in Z 4 bis 6 normiert. Z 5 sieht die separate Verwahrung von Deckungswerten vor. Hierbei handelt es sich um eine rein digitale Trennung (Buchvermerk).

Zu § 18:

Das enthaltene Wahlrecht gemäß Art. 13 der Richtlinie (EU) 2019/2162 für Mitgliedstaaten zur Etablierung eines Treuhänders wird im Rahmen der österreichischen Umsetzung ausgeübt. § 18 Abs. 1 sieht, abweichend von den bisherigen Regelungen in den nationalen Materiengesetzen (§ 29ff HypBG, § 3 PfandbriefG und § 1 Abs. 2 FBSchVG zum Regierungskommissär), die Schaffung eines internen Treuhänders gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Abs. 3 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 vor. Abs. 1 verpflichtet das Kreditinstitut zur Errichtung einer eigenen Risikomanagementabteilung mit direkten Zugang zu den Geschäftsleitern. Der interne Treuhänder wird als eine vom operativen Geschäft unabhängige, insbesondere die Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess muss sichergestellt werden, Risikomanagementabteilung konzipiert. Die Risikomanagementabteilung hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit gedeckten Schuldverschreibungen in Zusammenhang stehenden Risiken sicherzustellen. Kreditinstitute, welche bereits eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 BWG eingerichtet haben, müssen diese Anforderung nicht gesondert erfüllen, sofern die Aufgaben des internen Treuhänders von der bestehenden Risikomanagementabteilung wahrgenommen werden.

An der Spitze des internen Treuhänders steht eine natürliche Person. In diesem Zusammenhang regelt Abs. 2 im Wesentlichen die Bestellung und Funktionsperiode des Leiters des internen Treuhänders Für die zur Leitung zuständigen Führungskraft werden bestimmte Voraussetzungen für die fachliche Eignung festgelegt und auf die Anforderungen in § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 BWG verwiesen. Der Leiter des internen Treuhänders ist bei der Ausübung im Hinblick auf diese Funktionstätigkeit weisungsfrei. Die Bestellung und Abberufung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Abs. 3 regelt das Funktionsende des Leiters der Risikomanagementabteilung und Abs. 4 legt fest, dass nur die im Gesetz genannten Gründe zur Abberufung führen können. Abs. 3 und Abs. 4 wurden § 8 Abs. 3 und 4 FMABG nachgebildet.

Zu § 19:

Setzt Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Dieser Paragraf spezifiziert die Aufgaben des internen Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstocks und wurde im Wesentlichen § 30 HypBG nachgebildet. Abs. 1 legt fest, dass die materielle Prüfpflicht der vorschriftsmäßigen Deckung der anerkennungsfähigen Vermögenswerte sowie der Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) dem internen Treuhänder obliegt. Zudem hat der interne Treuhänder gemäß Abs. 2 zu prüfen, ob die anerkennungsfähigen Deckungswerte, Substitutionswerte und die Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) in das Deckungsregister eingetragen wurden.

Abs. 3 spezifiziert, dass die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nur nach erteilter Bescheinigung des internen Treuhänders erfolgen darf. Es wird bescheinigt, dass es sich um anerkennungsfähige werthaltige Vermögenswerte handelt, welche in das Deckungsregister eingetragen wurden. Die Deckungsbescheinigung hat durch die Unterschrift des internen Treuhänders auf der Sammelurkunde zu erfolgen.

Zu § 20:

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die Formulierung von Abs. 1 und 2 entspricht im Wesentlichen § 32 HypBG idF BGBl. I Nr. 107/2017.

Abs. 3 setzt Art. 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Dieser Absatz wurde § 76 Abs. 8 BWG nachgebildet.

Zu § 21:

Setzt Art. 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Abs. 1 sieht im Interesse des Anlegerschutzes die verpflichtende Einführung eines Liquiditätspuffers für den Deckungsstock vor, um das produktspezifische Liquiditätsrisiko zu mindern. Der Liquiditätspuffer hat die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von 180 Tagen zu decken. Zur Berechnung wird festgehalten, dass für jeden Tag die Summe der bis zu diesem Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden ist. Der größte auf Nettobasis berechnete negative Betrag ist für die nächsten 180 Tage durch den Liquiditätspuffer abzudecken.

Abs. 2 legt die zulässigen Vermögenswerte zur Deckung des Liquiditätspuffers fest. Die Vermögenswerte im Liquiditätspuffer müssen die Anforderungen an die Vermögenstrennung erfüllen und dürfen zu keinem Zeitpunkt als ausgefallen gemäß Art. 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (Abs. 3). Die Richtlinie (EU) 2019/2162 statuiert nur oberflächlich die zu verwendenden Aktiva, nämlich Aktiva der Stufe 1, 2A oder 2B der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Risikopositionen gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne näher auf die Ausgestaltung einzugehen. Daher erscheint es zweckmäßig, dass bei den zuvor genannten liquiden Aktiva der LCR auch die allgemeinen und operativen Anforderungen gemäß Art. 7 und 8 sowie die Bewertung gemäß Art. 9 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für diese Vermögenswerte einzuhalten sind. Ergänzend mit den Vorschriften über die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers soll eine hohe Qualität des Puffers sichergestellt werden.

Abs. 4 soll verhindern, dass Kreditinstitute für denselben Zeitraum liquide Aktiva für die Deckung derselben Abflüsse, einmal für Zwecke der LCR und einmal für den Liquiditätspuffer des Deckungsstocks zu berücksichtigende Liquiditätsabflüsse, doppelt vorhalten müssen. Unterliegen Kreditinstitute der allgemeinen Liquiditätsanforderungen gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf dieser Bestimmung basierenden delegierten Verordnung (EU) 2015/61, so müssen sie für diesen Zeitraum nicht zusätzlich den Liquiditätspuffer für den Deckungsstock einhalten.

Abs. 5 sieht die Berechnung des Liquiditätspuffers auf der Grundlage des endgültigen Fälligkeitstermins unter Berücksichtigung der ausgelösten Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 vor.

Das enthaltene Wahlrecht für Mitgliedstaaten in Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2162 wird im Rahmen der österreichischen Umsetzung ausgeübt. Der Liquiditätspuffer muss nicht für gedeckte Schuldverschreibungen mit einer kongruenten Refinanzierung vorgehalten werden.

Zu § 22:

Das enthaltene Wahlrecht für Mitgliedstaaten in Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019/2162 wird im Rahmen der österreichischen Umsetzung ausgeübt. Diese Bestimmung gestattet es Kreditinstituten, gedeckte Schuldverschreibungen mit einer möglichen Fälligkeitsverschiebung zu emittieren. Diese innovative Fälligkeitsstruktur soll die kurzfristige Notverwertung der Deckungswerte unter Zeitdruck aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses, zum Beispiel aufgrund einer extremen Marktlage oder Marktversagen, vermeiden, indem der ursprünglich geplante Rückzahlungstermin der gedeckten Schuldverschreibung um bis zu 12 Monate verlängert werden kann (Soft Bullet Struktur). Die festgesetzte maximale Periode von bis zu 12 Monaten soll sicherstellen, dass eine vorzeitige Rückzahlung, aufgrund einer frühzeitig verbesserten Marktlage, möglich sein soll. Die Fälligkeitsverschiebung kann nur bei objektiven und klar definierten auslösenden Ereignissen gemäß Abs. 2 und keinesfalls im Ermessen des Kreditinstituts eintreten. Eine Fälligkeitsverschiebung kann die strukturellen Merkmale in Bezug auf den doppelten Rückgriff und die Insolvenzferne nicht ändern.

Abs. 2 determiniert die auslösenden Ereignisse: Z 1 kann eine Fälligkeitsverschiebung auslösen, wenn der Liquiditätspuffer nicht eingehalten werden kann und Z 2 stellt auf den Zeitpunkt der Abwicklung eines Kreditinstituts im Sinne des § 49 Abs. 1 BaSAG ab. Erst nach Zustimmung der Abwicklungsbehörde kann das Kreditinstitut die Fälligkeitsverschiebung gemäß Z 2 auslösen, sofern das Kreditinstitut eine drohende Schlechterstellung von Gläubigern in gedeckte Schuldverschreibungen in der Abwicklung nach den Regeln des BaSAG gegenüber einer Insolvenz ausschließen kann (NCWO-Prinzip). Z 3 räumt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zur Fälligkeitsverschiebung ab dem Zeitpunkt der Insolvenz des Kreditinstituts ein, wenn eine Marktstörung vorliegt und dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die Verbindlichkeiten vollständig zum verlängerten Rückzahlungstermin bedient werden können. Der Schlussteil von Abs. 2 regelt, dass eine Fälligkeitsverschiebung bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts nicht den Rang der Anleger sowie die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen ändern darf (setzt Art. 17 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2162 um). Unter der Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen versteht man die Einhaltung des in den Emissionsbedingungen des jeweiligen Programms vereinbarten Fälligkeitsplans.

Abs. 3 enthält Transparenzpflichten und setzt Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Durch die detaillierten Informationen in den Vertragsbedingungen der gedeckten Schuldverschreibungen sollen Anleger in die Lage versetzt werden, die mit einer gedeckten Schuldverschreibung mit einer möglichen Fälligkeitsverschiebung verbundenen Risiken besser einschätzen zu können.

Abs. 4 setzt Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu § 23:

Setzt Art. 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Durch die Bereitstellung der Informationen über die von den Kreditinstituten verwendeten Programme gedeckter Schuldverschreibungen, sollen Anleger die Möglichkeit haben, das Profil, die Risiken des Programms und die Erfüllung der Sorgfaltsplichten des Kreditinstituts bewerten zu können.

Zu § 24:

Setzt Art. 27 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und normiert, unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwendet werden dürfen. Die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium) weist darauf hin, dass bestimmte zusätzliche Anforderungen (nämlich jene des Art. 129 der Verordnung (EU) NR: 575/2013) erfüllt sind, was ein Zeichen einer besonders hohen und anerkannten Qualität ist. Daneben können Kreditinstitute weiterhin die national etablierten Bezeichnungen verwenden (u.a. Pfandbrief), sofern die Voraussetzungen des § 24 erfüllt sind. Die geschützte Bezeichnung soll den Anlegern die Bewertung der Qualität gedeckter Schuldverschreibungen erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2019/2162).

Abs. 3 ist dem § 5a Abs. 2 HypBG und dem § 10 Abs. 2 PfandbriefG nachgebildet.

Zu § 25:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 34a Abs. 1 HypBG, § 5 Abs. 1 PfandbriefG und § 2 Abs. 2 FBSchVG.

Zum Schutz des Deckungsstocks ist eine Aufrechnung gegen Deckungswerte unzulässig und unwirksam. Bei Verbrauchern wirkt die Unwirksamkeit bloß relativ im Verhältnis zu den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung und Gläubigern der Derivatekontrakte. Verbraucher können also mit ihren Gegenforderungen gegen Deckungswerte aufrechnen; solange der Deckungswert aber im Deckungsregister eingetragen ist, kann der Schuldner die Aufrechnung nicht entgegenhalten.

Zu § 26:

Z 1 setzt Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Die Regelung der Vermögenswerte als Sondermasse könnte, wie die Regelung des § 5 Z 3 IEG zeigt, die Frage der Geltung des § 120 Abs. 2 IO aufwerfen. Die Verwertung soll in keiner Weise beschränkt werden; daher ist § 120 Abs. 2 IO nicht anzuwenden.

§ 5 Z 5 IEG ermöglicht die Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs auf vorzugsweise Befriedigung. Es gilt § 105 Abs. 3 und 5 IO. Ein solches Bestreitungsrecht sollte festgelegt werden.

Nach § 5 Z 2 IEG können auch die Zinsen der Forderungen auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse geltend gemacht werden. Dies sollte auch hier gelten; allerdings bedarf es einer solchen Regelung nicht, weil sich die Regelung des § 58 Z 1 IO nur auf die Position als Insolvenzgläubiger und nicht auf die als bevorrechteter Gläubiger an einer Sondermasse bezieht.

Z 2 setzt Art. 4 Abs. 1 lit. c der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Sind die Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger noch nicht fällig, so kann sich die Verteilung an diese über einen längeren Zeitraum hinziehen. Verteilungen der Insolvenzmasse sollen aber dessen ungeachtet möglich sein. Da die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten eine Insolvenzforderung nur insoweit haben, soweit die vorrangige Forderung nach Z 1 nicht in vollen Umfang erfüllt werden kann, ist festzulegen, dass § 132 Abs. 4 anzuwenden ist und nicht die generelle Norm des § 132 Abs. 1 und 2.

Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 ermöglicht den Mitgliedstaaten, den Insolvenzforderungen im regulären Insolvenzverfahren einen besseren Rang als den gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern einzuräumen. Dieses Wahlrecht soll im Hinblick auf den klassenlosen Konkurs in Österreich nicht genutzt werden.

Z 3 setzt Art. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. § 14 Abs. 2 IO regelt für Insolvenzforderungen, dass betagte Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig gelten.

Z 4 setzt Art. 17 Abs. 1 lit. e und f der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu Z 5:

Nach § 5 Z 1 IEG sind die Ansprüche der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger durch den für diese Gläubiger bestellten Kurator mit Anmeldung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend zu machen. Diese Möglichkeit der Anmeldung durch den Kurator hat sich bewährt und soll festgelegt werden, wie es auch § 310 VAG vorsieht.

Zu § 27:

Abs. 1 setzt Art. 18 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wird als zuständige Behörde benannt und es soll sichergestellt werden, dass die FMA über die Aufsichtsbefugnisse verfügt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Aufzählung der Vorschriften im BWG dienen der Sicherstellung der Durchführung der aus diesem Bundesgesetz erwachsenden bankaufsichtlichen Aufgaben.

Abs. 2 wurde § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der EBA im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/2162 und dieses Bundesgesetzes.

Zu § 28:

Abs. 1 enthält einen allgemeinen Katalog von Ermittlungsbefugnissen, um sicherzustellen, dass die FMA alle Information erhält, die nötig sind, um die Einhaltung der festgelegten Anforderung dieses Bundesgesetzes überwachen zu können (setzt Art. 18 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um).

Abs. 2 enthält Anordnungsbefugnisse: Z 1 setzt Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a, Z 4 Art. 23 Abs. 2 Buchstabe d und Z 7 Art. 23 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2162 umsetzt. Die übrigen Ziffern setzen Art. 22 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 betreffen den Bereich Bankenaufsicht und sind daher gemäß § 70 BWG operativ von der OeNB durchzuführen, was auch in § 29 Abs. 1 klargestellt wird.

Die in Art. 22 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2162 genannte Befugnis zur Verabschiedung und Umsetzung von aufsichtlichen Leitlinien für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen erscheint nicht umsetzungsbedürftig. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Verwaltungspraxis der FMA, dass diese Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards zu aufsichtsrechtlichen Themen gemäß § 22 Abs. 3a FMABG erlassen kann.

Abs. 3 setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Abs. 4 sieht im Falle der Insolvenz eines emittierenden Kreditinstituts die Bestellung eines Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht vor. Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des internen Treuhänders bleiben unberührt. Das in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 enthaltene Wahlrecht zur Bestellung eines Sonderverwalters wird nicht ausgeübt, weil die vorgesehenen Aufgaben in Art. 20 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2162 der Insolvenzverwalter gemäß § 80 IO übernimmt. Der Insolvenzverwalter hat insbesondere die laufende Überwachung des Deckungsstocks, indem einerseits fällige Forderungen der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und andererseits die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen, wie etwa die erneute Einbeziehung oder Veräußerung von Deckungswerten, zu erfüllen sind, vorzunehmen.

Zu § 29:

Setzt Art. 21 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Abs. 1 legt die zu meldenden Information fest und Abs. 2 räumt der FMA eine Verordnungsermächtigung ein. Durch Verordnung soll eine einheitliche Übermittlung der Informationen an die FMA gewährleistet werden.

Zu § 30:

Setzt Art. 19 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Ein Kreditinstitut kann mehr als ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufweisen. In diesem Fall ist für jedes Programm eine gesonderte Bewilligung erforderlich.

Zu § 31:

Setzt Art. 25 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Abs. 1 Z 2 setzt Art. 20 Abs. 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu § 32:

Setzt Art. 26 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Durch die von der FMA auf ihrer Internetseite zu veröffentlichenden Listen, kommt es zu einem erhöhten Anlegerschutz. Die Anleger können sich darüber informieren, ob ein Kreditinstitut die Bewilligung für ein Programm hat, unter welchem gedeckte Schuldverschreibungen emittiert werden und ob sich eine gedeckte Schuldverschreibung für die aufsichtsrechtliche Privilegierung qualifiziert.

Zu § 33:

Abs. 1 Z 1 bis 8 setzt Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die vorgesehenen Strafbestimmungen in Abs. 1 Z 9 und 10 entsprechen §§ 37 und 38 HypBG.

Zu § 34:

Die Bestimmung sieht die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen gemäß Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 vor und ist § 99d BWG nachgebildet. Die genannten Strafhöhen entsprechen den übrigen von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen.

Zu § 35:

§ 38 normiert jene innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 erforderlich sind. Die in Z 4 statuierte Maßnahme findet sich im Erwägungsgrund 33 der Richtlinie (EU) 2019/2162.

Zu § 36:

Setzt Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu § 37:

Setzt Art. 24 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu § 38:

Die Verpflichtung zur Meldung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sowie Rechtsmittel mitsamt Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens an die EBA ergibt sich aus Art. 24 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2019/2162.

Zu § 39:

Enthält Übergangsbestimmungen.

Abs. 1 setzt Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Gleichzeitig wird klargestellt, dass jene Pfandbriefe, die nach PfandBG, HypBG und FBSchVG vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, einerseits nicht den Anforderungen der Bestimmungen gemäß §§ 5, 6, 9, 12 bis 17, 21, 22 und 30 unterliegen und andererseits in der bestehenden emittierten Bezeichnung weiterhin gelten.

Abs. 2, 3 und 4 legen fest, dass Deckungswerte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PfandBG zur Deckung (einschließlich der sichernden Überdeckung gemäß § 9 Abs. 4) von nach dem HypBG oder PfandbriefG begebenen Pfandbriefen oder nach dem FBSchVG begebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß – also insbesondere mit denselben bisher für die Indeckungnahme berücksichtigten Wertansätzen – zur Deckung (für die ordentliche Deckung sowie für die sichernde Überdeckung) verwendet werden dürfen, selbst wenn sie die Vorschriften des PfandBG nicht erfüllen.

Abs. 5 und 6 legen fest, dass die Verordnungen, einerseits die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich sowie die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft treten.

Abs. 7 regelt, dass Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) zur Ausgabe von Pfandbriefen und fundierte Bankschuldverschreibungen berechtigt waren, auch zur Emission von gedeckten Schuldverschreibungen nach diesem Bundesgesetz berechtigt sind, ohne dass es der Erteilung einer neuen Konzession bedarf. Voraussetzung ist, dass das Kreditinstitut bereits bisher einen Pfandbrief oder eine fundierte Bankschuldverschreibung nach (zumindest) einem der Materiengesetzen (HypBG, PfandbriefG, FBSchVG) emittiert hat und somit über die für die Führung und Verwaltung eines derartigen Deckungsstocks notwendige Erfahrung verfügt. Nach der bisher geltenden Rechtslage bestellte Treuhänder oder Regierungskommissäre sind binnen 12 Monate nach Inkrafttreten des PfandBG durch einen internen Treuhänder gemäß § 18 zu ersetzen.

Abs. 8: Werden bestehende Deckungsstöcke mit Deckungsstöcken zusammengelegt, die zur Deckung von nach dem PfandBG begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dienen, so muss die gesamte Deckung die im PfandBG normierten Voraussetzungen erfüllen.

Abs. 9 stellt klar, dass alle gedeckten Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 nach den inländischen Rechtsvorschriften begeben wurden, weiterhin die bereits enthaltene Bezeichnung bis zu ihrer Fälligkeit fortführen dürfen.

Abs. 10 ordnet bei Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreiben nach dem HypBG, PfandbriefG und FBSchVG dienen, die Löschung der Anmerkung des Kautionsbandes im Grundbuch 12 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes von Amts wegen an. Dieser Übergangszeitpunkt deckt sich mit jenem in Abs. 7 (die nach dem HypBG und PfandbriefG bestellten Treuhänder und nach dem FBSchVG bestellten Regierungskommissäre werden binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten durch einen internen Treuhänder ersetzt). Somit wird sichergestellt, dass ab diesem Zeitpunkt die materielle Prüfpflicht der vorschriftsmäßigen Deckung der anerkennungsfähigen Vermögenswerte dem internen Treuhänder obliegt.

Zu § 40:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 41:

Abs. 1 enthält die Anordnung, dass bei Verweisen auf andere Bundesgesetze diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Abs. 2 enthält die Anordnung, dass bei Verweise auf europäische Rechtsakte diese grundsätzlich in der aufgezählten Fassung anzuwenden sind.

Zu § 42:

Umsetzungshinweis.

Zu § 43:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 44:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 9):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 2 (§ 69 Abs. 1):

Der Zuständigkeitskatalog der FMA in § 69 Abs. 1 wird durch das Pfandbriefgesetz (PfandBG) erweitert, was zur Sicherstellung der Durchführung der erwachsenden bankaufsichtlichen Tätigkeiten in diesem Bereich dient..

Zu Z 3 (§ 100 Abs. XX)

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1 Z 3 lit. c):

Inhaltlich wurden die Verweise, gedeckte Schuldverschreibungen werden nunmehr nach dem PfandBG emittiert, angepasst.

Zu Z 2 (§ 61 Abs. XX)

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 4):

Diese Änderung soll sicherstellen, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des PfandBG überwacht und durchsetzt.

Zu Z 2 (§§ 2 Abs. 1 Z 5, 6 und 7)

Die in Z 5 bis 7 genannten Materiengesetze (HypBG, PfandbriefG und FBSchVG) werden aufgehoben. Aufgrund der Übergangsbestimmungen im neuen Pfandbriefgesetz – PfandBG soll sichergestellt werden, dass die in Z 5 bis 7 genannten Materiengesetze auf Altemissionen anzuwenden sind und folglich auch der Bankenaufsicht unterliegen.

Zu Z 3 (§ 28 Abs. XX)

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes)

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 4):

Durch die Aufhebung der bestehenden Materiengesetze (HypBG, PfandbriefG, FBSchVG) sind die Verweise auf diese zu löschen.

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 6):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 6 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Z 1 (§ 95a):

Das Kuratorengesetz, RGBl. Nr. 49/1874 sieht bei Eröffnung eines Konkurses des aus den Teilschuldverschreibungen verpflichteten die Bestellung eines Kurators vor. Die Bestellung eines Kurators sehen auch § 310 VAG und dieser Entwurf vor. Daher ist es zweckmäßig, diese Bestimmungen samt den ergänzenden Bestimmungen in der IO zusammenzufassen. Die – überholten – Bestimmungen des IEG können aufgehoben werden.

Abs. 1 ist § 309 VAG nachgebildet; es berücksichtigt die Kritik am Kuratorengesetz, dass das Anmelderecht ausschließlich dem Kurator zusteht. Daher sollte der Kurator verpflichtet sein, die Anspruchsberechtigten auf ihr Verlangen vor der Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Überdies sollte das Recht der Anspruchsberechtigten, die Forderungen selbst anzumelden, unberührt bleiben.

Abs. 2 übernimmt § 5 Z 4 IEG über das Stimmrecht des Kurators in der Gläubigerversammlung.

Zu Z 2 (§ 279 Abs. 5):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§§ 4 bis 6):

§§ 5 und 6 IEG enthalten Sonderbestimmungen zu bevorrechteten Schuldverschreibungen. Diese Bestimmungen können im Hinblick auf die Regelungen des Entwurfs aufgehoben werden.

Zu Z 2 (§ 16 Abs. 5):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu Z 1 (§ 74 Abs. 4):

Setzt Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu Z 2 (§ 200 Abs. 29)

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 9 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Z 95):

Setzt Art. 29 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu Z 2 (§ 167 Abs. 8)

Inkrafttretensbestimmung.