Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Wesentliche Inhalte:

Mit der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben und ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt. Dabei werden u.a. auch Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse normiert.

Die Umsetzung der betreffenden Richtlinienbestimmungen (Umsetzungsfrist 30.6.2021) soll in einer Verordnung auf der Grundlage des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG) erfolgen, weswegen nun eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen werden soll.

Weiters hat die Vollzugspraxis das Erfordernis weniger Änderungen bzw. Klarstellungen gezeigt. Insbesondere sollen die Höchststrafdrohungen erhöht werden, sodass von den Bezirksverwaltungsbehörden Strafen verhängt werden, die entsprechend den Verpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Kompetenzgrundlage:

Der gegenständliche Entwurf findet seine Rechtsgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG „Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland„ und Art. 10 Abs. 1 Z 8 „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ und „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Die in § 1 Abs. 1 enthaltene Auflistung jener Rechtsakte der Europäischen Union, die mit dem HolzHÜG durchgeführt werden, soll im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2018/2001/EU durch die Verordnungsermächtigung des § 16 Abs. 2 ergänzt werden. Damit wird der von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2018/2001/EU geforderten Bezugnahme auf diese Richtlinie entsprochen.

Zu Z 2, 3 und 13 (Überschrift von § 3, dessen Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 und 4):

Entsprechend der Änderung der Bundesabgabenordnung – BAO (s. §§ 62 f) mit Artikel 5 des Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG, BGBl. I Nr. 104/2019, soll „Zollbehörden“ durch „Zollamt Österreich“ ersetzt werden.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 2 und dessen Z 2 bis 5):

Das Zollamt Österreich wirkt im Sinne der Verwaltungseffizienz bei der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 samt deren Durchführungsbestimmungen mit, gilt es doch, die Einfuhr von Holz und Holzprodukten/Holzerzeugnissen ohne FLEGT-Genehmigung bzw. aus illegalem Einschlag in die Europäische Union zu verhindern. Hinsichtlich eines verbesserten Vollzugs soll zum einen normiert werden, dass das Zollamt Österreich das Bundesamt für Wald über den Verdacht und Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 14 des HolzHÜG informiert. Weiters soll das Zollamt Österreich das Bundesamt für Wald über Einfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen, die ein sehr hohes Risiko illegalen Einschlags besitzen, informieren. Dadurch soll die Vollzugseffizienz des Bundesamtes für Wald weiter gesteigert werden, weil dadurch Kontrollen zielgerichtet und unmittelbar nach der Einfuhr erfolgen können. Zudem soll festgelegt werden, dass das Zollamt Österreich die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Ladung auf die Übereinstimmung mit den Angaben der FLEGT-Genehmigung zu überprüfen hat. Diese schon in den Erläuterungen (2442 BlgNR XXIV. GP) zur Stammfassung des HolzHÜG erwähnte Aufgabe des Zollamtes Österreich (damals Zollbehörden) soll explizit in der demonstrativen Aufzählung des Abs. 2 genannt werden.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 3 und 4):

Für die vorgesehene Aufgabe des Zollamtes Österreich nach Abs. 2 Z 2 lit. b ist es erforderlich, dass das Bundesamt für Wald diesem zeitgerecht die Kriterien des Holzes und der Holzerzeugnisse mitteilt, die ein sehr hohes Risiko haben, dass diese aus illegalem Einschlag stammen.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 2 Z 1 bis 3):

Es soll verdeutlicht werden, dass die Kontrollorgane des Bundesamtes für Wald oder der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Überwachung auch Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 bzw. §§ 5 und 6 HolzHÜG zu treffen haben.

Zu Z 7 (§ 5 Einleitungsteil):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein Verfügungsverbot auch mittels Bescheid erteilt werden kann. Ebenso kann bei Gefahr im Verzug das Verfügungsverbot mit Mandatsbescheid (§ 57 Abs. 1 AVG) oder – wie nach der gegenwärtigen Rechtslage – als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erteilt werden.

Zu Z 8 (§ 5 Z 2):

Derzeit wird geregelt, dass bei Vorliegen eines begründeten Verdachts dem Marktteilnehmer ein Verfügungsverbot bezüglich Holz und Holzerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erteilt werden kann, wenn diese in Verkehr gebracht werden, sofern der begründete Verdacht gegeben ist, dass gegen das Inverkehrbringensverbot oder gegen die Sorgfaltspflichtregelung verstoßen wurde. Es soll klargestellt werden, dass diese Maßnahme auch dann noch ergriffen werden kann, wenn das Inverkehrbringen bereits erfolgt ist. Es soll verhindert werden, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse auf den Markt kommen und dort verbleiben können.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 1):

Es soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Kontrollorgane für das Bundesamt für Wald oder die Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden.

Zu Z 10 (§ 7 Abs. 2):

Wie schon in § 5 Z 2 (s. Z 5) beim Verfügungsverbot vorgesehen ist, soll auch bezüglich der Anordnung der Verbringung von Holz oder Holzerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 klargestellt werden, dass diese Maßnahme vom Bundesamt für Wald gegenüber dem Marktteilnehmer bezüglich Einfuhren aus einem Drittstaat auch noch zu tätigen ist, wenn die Einfuhr schon erfolgt ist.

Zu Z 11 (§ 10 Abs. 1 Z 3 bis 6):

Im Sinne des Gebots der Sparsamkeit der Verwaltung soll klargestellt werden, dass das Bundesamt für Wald und die Bezirksverwaltungsbehörde seitens ihrer Kontrollorgane verlangen können, dass ihnen die maßgeblichen Unterlagen übermittelt werden. Dies ist durch den in der Regel praktizierten elektronischen Verkehr verhältnismäßig einfach möglich. Von den Verpflichteten wird diese Vorgangsweise gegenüber dem Bundesamt für Wald schon jetzt praktiziert.

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 2), Z 15 (§ 12 Abs. 1), Z 24 (§ 17 Z 2) und Z 25 (§ 17 Z 3):

Es erfolgt eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG.

Zu Z 14 (§ 11 Abs. 3):

Da auch die Verwaltungsgerichte mit der Vollziehung des HolzHÜG befasst sind, soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, dass auch diese mit den Behörden nach § 2 Abs. 1 personenbezogene Daten austauschen können. Dies soll auch für alle mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, befassten Stellen vorgesehen werden. Weiters soll geregelt werden, dass die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte dem Bundesamt für Wald auf Anforderung Informationen der in Folge ihrer Anzeigen durchgeführten Verfahren mitzuteilen haben (etwa Stand des Verfahrens, Rechtskraft von Entscheidungen). Auch sollen dem Bundesamt für Wald und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Bescheide und Erkenntnisse, die in Vollziehung des HolzHÜG von den Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten erlassen wurden, übermittelt werden. Dies ist insbesondere für die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission und den ordnungsgemäßen bzw. effizienten Vollzug des HolzHÜG erforderlich.

Zu Z 16 (§ 12 Abs. 2):

Mit der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. L 170 vom 25.6.2019 S. 115, wurden auch die Verordnung (EU) Nr. 995/2020 und die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (Artikel 8 bzw. 9) geändert. Die EU‑Mitgliedstaaten haben nun jährlich bis zum 30. April jeden Jahres Informationen über die Anwendung der jeweiligen Verordnung im vorangegangenem Kalenderjahr sowohl der Europäischen Kommission als auch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. § 12 Abs. 2 soll insofern angepasst werden.

Zu Z 17 (§ 13):

Das Bundesamt für Wald wird von den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten in deren Verfahren herangezogen. Es soll klar gestellt werden, dass diese behördlich bzw. gerichtlich geforderten Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald auch Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des HolzHÜG sind, wofür nach Z 1 oder 2 Gebühren zu entrichten sind. Die Gebühren des Bundesamtes für Wald sind nach § 3 Abs. 6 BFW‑Gesetz – BFWG dem Beschuldigten neben der Verwaltungsstrafe vorzuschreiben und sind diese unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.

Zu Z 18 (§ 14 Abs. 1 Z 6 bis 10):

Aus der Vollzugspraxis ist bekannt, dass Marktteilnehmer keine Sorgfaltspflichtregelung haben. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 haben die Marktteilnehmer aber die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen („Sorgfaltspflichtregelung“) an, die in Art. 6 näher ausgeführt ist.

Bei Kontrollen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist es vorgekommen, dass Marktteilnehmer kein Risikobewertungsverfahren (nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) angewendet haben und nicht nur einen diesbezüglichen Nachweis nicht erbrachten. Entsprechendes hat sich auch bezüglich des Risikominderungsverfahrens (nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) gezeigt. Dieser Teil der Sorgfaltspflichtregelung ist nur dann nicht anzuwenden, wenn das beim Risikobewertungsverfahren ermittelte Risiko illegalen Holzeinschlags vernachlässigbar ist.

Der geltende Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 6 soll zur Klarheit auf das Risikobewertungsverfahren beschränkt und angepasst werden. Hinsichtlich des Risikominderungsverfahrens soll der neue Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 7 geschaffen werden.

Zu Z 19 (§ 14 Abs. 2 Z 1 und 2) und Z 20 (§ 14 Abs. 3):

Nach Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 müssen die Sanktionen für Verstöße gegen Bestimmungen dieser Verordnung wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken.

Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass die Bezirksverwaltungsbehörden zumeist keine entsprechenden Strafen verhängen, dies trotz der hohen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter (s. Z 15). Es sollen daher die Höchststrafdrohungen von 15 000 € auf 40 000 € (inhaltlich unverändert bezüglich der Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 1 Z 1, 2 und 8) und von 7 000 € auf 20 000 € (inhaltlich unverändert bezüglich der Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10) erhöht werden.

Folglich soll auch die Höchststrafdrohung nach § 14 Abs. 3 von 30 000 € auf 80 000 € angehoben werden.

Gegenwärtig ist die mögliche Höchststrafe im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Mitgliedstaaten vielfach niedriger (s. den Zweijahresbericht für den Zeitraum März 2017 bis Februar 2019 der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, (COM(2020) 629 final; publiziert unter https://ec.europa.eu/environment/forests/timber_regulation.htm).

Die Vorsehung einer Mindeststrafe erscheint nicht geboten, da insbesondere Unrechtsgehalt und Verschulden stark differieren und folglich die Verhältnismäßigkeit der Strafe nicht gegeben sein könnte.

Zu Z 21 (§ 14 Abs. 5):

Nach § 33a VStG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, bei einer Verwaltungsübertretung, bei der die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung und das Verschulden des Beschuldigten gering ist, den Beschuldigten zu beraten. Schon auf Grund des Umstandes, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen ist, soll die Anwendung des § 33a VStG ausgeschlossen werden.

Durch die Straftatbestände des § 14 soll der (lautere) Handel nur mit legalem Holz bzw. die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags zur Vermeidung der Entwaldung, Schädigung der Wälder, Bedrohung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder gewährleistet werden. Damit wird auch zum Klimaschutz beigetragen. Diese Rechtsgüter können nicht als solche von geringer Bedeutung angesehen werden.

Zu Z 22 (§ 16 Abs. 1 und 2):

Die Richtlinie 2018/2001/EU enthält in Art. 29 Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen, die erfüllt werden müssen, damit Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen für den Beitrag zum Unionsziel und für die Möglichkeit der finanziellen Förderung berücksichtigt werden kann. Art. 30 regelt die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen im Rahmen von nationalen Systemen oder freiwilligen Zertifizierungssystemen unter Verwendung von Massenbilanzsystemen. Art. 31 normiert die verschiedenen Möglichkeiten der Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zum Treibhauseffekt.

Im Unterschied zur Vorgängerrichtlinie 2009/28/EG berücksichtigt die Richtlinie 2018/2001/EU nun auch erstmals neben Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus landwirtschaftlicher Biomasse solche aus forstwirtschaftlicher Biomasse. Es besteht daher das Erfordernis, die Richtlinie 2018/2001/EU in Bezug auf die forstwirtschaftliche Biomasse umzusetzen.

Mit der vorliegenden Verordnungsermächtigung soll die Grundlage für eine entsprechende Verordnung geschaffen werden. Die Verordnung selbst kann erst nach Erlassung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 29 Abs. 8 der Richtlinie 2018/2001/EU bis 31.1.2021 in Aussicht gestellten Durchführungsrechtsakte mit Empfehlungen zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen erstellt werden.

Zu Z 23 (§ 17 Z 1):

Es soll ein Aktualisierung an die BAO und das BMG erfolgen.

Zu Z 26 (§ 20 Abs. 2):

Bei § 20 Abs. 2 handelt es sich um die Inkrafttretensbestimmung der beabsichtigten Gesetzesänderungen. Der bisherige § 20 stellt nunmehr den Abs. 1 dieser Bestimmung dar.