Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetze, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
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Artikel 2 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
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Artikel 3 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
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Artikel 4 |
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
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Artikel 5 |
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
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Artikel 6 |
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 |
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Artikel 7 |
Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten |
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Artikel 8 |
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990 |
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 werden die letzten beide Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe müssen, an allen anderen Schulen können, die Lehrpläne kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten.“
2. In § 8 lit. p wird nach dem Wort „Schulnachricht“ der Klammerausdruck „(8. Schulstufe)“ eingefügt.
3. In § 8 wird am Ende der lit. q der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. r angefügt:
„r) unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“
4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Verkehrserziehung“ durch die Wendung „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Wendung „Bildnerisches Gestalten“ durch die Wendung „Kunst und Gestaltung“ ersetzt.
5. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:
„(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:
1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Werken, Bewegung und Sport;
2. als verbindliche Übungen: Verkehrs- und Mobilitätsbildung; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen;
3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand.
(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:
1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Physik und Chemie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;
2. als verbindliche Übung: Bildungs- und Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.“
6. § 21b Abs. 1 lautet:
„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:
1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:
a) Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
b) naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,
c) ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,
d) musisch-kreativer Schwerpunktbereich;
2. als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.“
7. In § 28 Abs. 1 sowie in § 39 Abs. 1a wird das Wort „Berufsorientierung“ jeweils durch die Wendung „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.
8. In § 39 Abs. 1 entfällt die Wendung „Geschichte und Sozialkunde“ und wird das Wort „Wirtschaftskunde“ durch die Wendung „wirtschaftliche Bildung“, das Wort „Umweltkunde“ durch das Wort „Umweltbildung“, die Wendung „Bildnerische Erziehung“ durch die Wendung „Kunst und Gestaltung“ sowie die Wendung „Technisches und textiles Werken“ durch die Wendung „Technik und Werken“ ersetzt.
9. In § 79 Abs. 1 wird nach Z 1a folgende Z 1b eingefügt:
„1b. Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.“
10. In § 130b wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
11. Dem § 131 wird folgender Abs. 45 angefügt:
„(45) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:
1. § 6 Abs. 2, § 8 lit. p, q und lit. r, § 130b und § 132c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 79 Abs. 1 Z 1b tritt mit 1. September 2022 in Kraft;
3. § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 21b Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1. September 2023 in Kraft.“
12. In § 132c wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Pfingstferien“ die Wortfolge „, der Herbstferien“ eingefügt.
2. In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung an höheren Schulen für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorsehen, dass der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 64 Abs. 2 Z 2.“
3. In § 37 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Klagenfurt“ die Wendung „sowie an anderen zweisprachigen berufsbildenden höheren Schulen in Kärnten“ eingefügt.
4. In § 37 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:
„5. im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1a findet auf den monologischen Prüfungsteil Z 4 sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“
5. Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufgabenstellung für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.“
6. Dem § 38 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß, die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.“
7. In § 64 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Erziehung“ die Wendung „sowie im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung sowie der Reife- und Diplomprüfung“ eingefügt.
8. Dem § 82 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:
1. § 17 Abs. 2, § 82f, § 82k, § 82l und § 82m treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 37 Abs. 1a, 2 sowie 3, § 38 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“
9. In § 82f wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
10. Dem § 82k wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021, die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung, welche vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.“
11. In § 82l wird in der Überschrift und im ersten Satz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
12. Dem § 82l wird folgender Satz angefügt:
„Dabei darf auch von § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 12 letzter Satz abgewichen werden, wenn abweichende Regelungen als Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie notwendig sind und lediglich Regelungen der Leistungsbeurteilung geändert werden oder der Umfang, die Prüfungsgebiete oder der ein Prüfungsgebiet umfassende Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstands reduziert wird.“
13. In § 82m wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung an höheren Schulen für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorsehen, dass der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 58 Abs. 2.“
2. In § 37 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:
„5. im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1a findet auf den monologischen Prüfungsteil Z 4 sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“
3. Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufgabenstellung für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.“
4. In § 58 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bildung“ die Wendung „sowie im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung“ eingefügt.
5. Dem § 69 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:
1. § 72b tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 37 Abs. 1a, 2 sowie 3 und § 58 Abs. 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“
6. In § 72b wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe müssen, an allen anderen Schulen können, die Lehrpläne kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten.“
2. In § 7 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
„10. unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“
3. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:
„Qualitätsmanagement und Bildungscontrolling
§ 21. Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist ein Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten. Das Qualitätsmanagement hat nach den für berufsbildende höheren Schulen anzuwendenden Regelungen zu erfolgen. Das Bildungsmonitoring hat im Einvernehmen mit der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2 zu erfolgen. Das Ressourcencontrolling obliegt der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2.“
4. In § 40 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
5. In § 42 wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
6. Dem § 35 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 5 Abs. 2, § 7 Z 9 und Z 10, § 21 samt Überschrift, § 40 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 wird die Wendung „zu den mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 festgelegten Stichtagen“ durch die Wendung „bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres“ ersetzt.
2. In § 16 Abs. 7 letzter Satz wird die Wendung „mit Ende des Kalenderjahres“ durch die Wendung „am 31. August des Folgejahres“ ersetzt.
3. In § 28b wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
4. Dem § 30 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:
1. § 16 Abs. 1 und Abs. 7 treten mit 1. September 2021 in Kraft;
2. § 28b tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 16e wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
2. Dem § 16a wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2a entfällt.
2. In § 31 lit. c wird das Wort „Handelsakademie“ durch die Wendung „berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ ersetzt.
3. In § 34 wird nach Abs. 2e folgender Abs. 2f eingefügt:
„(2f) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021 geänderten eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 31 lit. c sowie § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 2a außer Kraft;
2. § 16 Abs. 2a in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2021 ist weiterhin auf Jahreszeugnisse der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen, für die der Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ lehrplanmäßig vorgesehen ist, anzuwenden.“
4. In § 36 Abs. 2 wird nach der Wendung „der Bundesminister für Bildung“ die Wendung „, Wissenschaft und Forschung“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. II wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit weitere zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen geführt werden. Für solche Schulen gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.“
2. In Art. III Abs. 1 wird die Wendung „der zweisprachigen Handelsakademie“ durch die Wendung „den zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ ersetzt.