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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
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§ 6. (1) … |
§ 6. (1) … |
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(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: a) bis f) … An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen haben die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie jedenfalls die letzte Schulstufe der genannten Schularten bilden jeweils ein Kompetenzmodul. |
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: a) bis f) … An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe müssen, an allen anderen Schulen können, die Lehrpläne kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. |
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§ 8. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: |
§ 8. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: |
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a) bis o) … |
a) bis o) … |
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p) unter ergänzender differenzierender Leistungsbeschreibung eine verbale Beschreibung der Leistungsstärken sowie Lernfortschritte des Schülers, die ihm gemeinsam mit der Schulnachricht und dem Zeugnis auszustellen ist; |
p) unter ergänzender differenzierender Leistungsbeschreibung eine verbale Beschreibung der Leistungsstärken sowie Lernfortschritte des Schülers, die ihm gemeinsam mit der Schulnachricht (8. Schulstufe) und dem Zeugnis auszustellen ist; |
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q) unter Schulleiter der Leiter des Schulclusters, wenn mehrere Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt werden. Dieser kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen. |
q) unter Schulleiter der Leiter des Schulclusters, wenn mehrere Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt werden. Dieser kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen; |
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r) unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen. |
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§ 10. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Bewegung und Sport. |
§ 10. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrs- und Mobilitätsbildung, Kunst und Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Bewegung und Sport. |
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(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen: a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport; b) als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen. |
(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen: 1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Werken, Bewegung und Sport; 2. als verbindliche Übungen: Verkehrs- und Mobilitätsbildung; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen; 3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand. |
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(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen: |
(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen: |
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1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport; |
1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Physik und Chemie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport; |
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2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe. |
2. als verbindliche Übung: Bildungs- und Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe. |
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Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Mittelschule (§ 21b) zu orientieren. |
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(4) … |
(4) … |
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§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen: 1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht: a) Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich, b) naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich, c) ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich, d) musisch-kreativer Schwerpunktbereich; |
§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen: 1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht: a) Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich, b) naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich, c) ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich, d) musisch-kreativer Schwerpunktbereich; |
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2. als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung; 3. als unverbindliche Übung: Informatik. |
2. als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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§ 28. (1) Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe. |
§ 28. (1) Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Bildungs- und Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen |
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen |
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(1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen. |
(1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Werken (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen. |
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(1a) Im Lehrplan (§ 6) der in § 36 Z 1 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schule sind überdies als verbindliche Übungen vorzusehen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung. |
(1a) Im Lehrplan (§ 6) der in § 36 Z 1 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schule sind überdies als verbindliche Übungen vorzusehen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Bildungs und Berufsorientierung. |
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(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
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§ 79. (1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden: |
§ 79. (1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden: |
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1. und 1a. … |
1. und 1a. … |
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1b. Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren. |
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2. und 3. … |
2. und 3. … |
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Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche § 130b. Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden. |
Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche § 130b. Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden. |
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§ 131. (1) bis (44) … |
§ 131. (1) bis (44) … |
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(45) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft: 1. § 6 Abs. 2, § 8 lit. p, q und lit. r, § 130b und § 132c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; 2. § 79 Abs. 1 Z 1b tritt mit 1. September 2022 in Kraft; 3. § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 21b Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1. September 2023 in Kraft. |
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§ 132c. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung |
§ 132c. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung |
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1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
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Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
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§ 17. (1) bis (1b) … |
§ 17. (1) bis (1b) … |
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(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen ‑ ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ‑ nicht aufgetragen werden. |
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien, der Herbstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen ‑ ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ‑ nicht aufgetragen werden. |
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(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
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§ 37. (1) … |
§ 37. (1) … |
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(1a) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung an höheren Schulen für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorsehen, dass der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 64 Abs. 2 Z 2. |
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(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: |
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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3. für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und |
3. für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt sowie an anderen zweisprachigen berufsbildenden höheren Schulen in Kärnten weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und |
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4. … |
4. … |
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5. im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1a findet auf den monologischen Prüfungsteil Z 4 sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen. |
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(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. |
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Die Aufgabenstellung für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten. |
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(3a) bis (5) … |
(3a) bis (5) … |
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§ 38. (1) bis (3) … |
§ 38. (1) bis (3) … |
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(4) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen. |
(4) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen. Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß, die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind. |
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(5) und (6) … |
(5) und (6) … |
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§ 64. (1) … |
§ 64. (1) … |
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(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss: 1. die Entscheidung über a) bis s) … |
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss: 1. die Entscheidung über a) bis s) … |
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2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. |
2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, sowie im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung sowie der Reife- und Diplomprüfung der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. |
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Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden. |
Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden. |
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(3) bis (19) … |
(3) bis (19) … |
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§ 82. (1) bis (18) … |
§ 82. (1) bis (18) … |
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(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft: 1. § 17 Abs. 2, § 82f, § 82k, § 82l und § 82m treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; 2. § 37 Abs. 1a, 2 sowie 3, § 38 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung. |
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§ 82f. Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden. |
§ 82f. Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden. |
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§ 82k. (1) und (2) … |
§ 82k. (1) und (2) … |
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(3) Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021, die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung, welche vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß. |
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§ 82l. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten. |
§ 82l. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten. Dabei darf auch von § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 12 letzter Satz abgewichen werden, wenn abweichende Regelungen als Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie notwendig sind und lediglich Regelungen der Leistungsbeurteilung geändert werden oder der Umfang, die Prüfungsgebiete oder der ein Prüfungsgebiet umfassende Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstands reduziert wird. |
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§ 82m. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung |
§ 82m. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung |
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1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
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Artikel 3 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
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§ 37. (1) … |
§ 37. (1) … |
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(1a) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung an höheren Schulen für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorsehen, dass der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 58 Abs. 2. |
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(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: |
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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5. im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1a findet auf den monologischen Prüfungsteil Z 4 sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen. |
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(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. |
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Die Aufgabenstellung für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten. |
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(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
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§ 58. (1) … |
§ 58. (1) … |
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(2) Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuss insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung in allen die Studierenden sowie Lehrer und Lehrerinnen betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Bildung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 58a) zur Entscheidung übertragen werden. |
(2) Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuss insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung in allen die Studierenden sowie Lehrer und Lehrerinnen betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Bildung, sowie im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 58a) zur Entscheidung übertragen werden. |
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(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
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§ 69. (1) bis (18) … |
§ 69. (1) bis (18) … |
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(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft: 1. § 72b tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; 2. § 37 Abs. 1a, 2 sowie 3 und § 58 Abs. 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung. |
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§ 72b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung |
§ 72b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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Diese Verordnung … |
Diese Verordnung … |
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Artikel 4 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
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Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten |
Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten |
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§ 5. (1) bis (1b) … |
§ 5. (1) bis (1b) … |
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(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: 1. bis 5. … Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben. Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe haben die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie jedenfalls die letzte Schulstufe bilden jeweils ein Kompetenzmodul. |
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: 1. bis 5. … Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben. An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe müssen, an allen anderen Schulen können, die Lehrpläne kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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§ 7. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: 1. bis 8. … |
§ 7. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: 1. bis 8. … |
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9. unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes. |
9. unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes; |
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10. unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen. |
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§ 20. … |
§ 20. … |
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§ 21. Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist ein Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten. Das Qualitätsmanagement hat nach den für berufsbildende höheren Schulen anzuwendenden Regelungen zu erfolgen. Das Bildungsmonitoring hat im Einvernehmen mit der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2 zu erfolgen. Das Ressourcencontrolling obliegt der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2. |
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§ 35. (1) bis (18) … |
§ 35. (1) bis (18) … |
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(19) § 5 Abs. 2, § 7 Z 9 und Z 10, § 21 samt Überschrift, § 40 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |
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§ 40. Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 6 Abs. 4 ist anzuwenden. |
§ 40. Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027. § 6 Abs. 4 ist anzuwenden. |
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§ 42. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung 1. bis 4. … Diese Verordnung … |
§ 42. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung 1. bis 4. … Diese Verordnung … |
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Artikel 5 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
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§ 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, zu den mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln: |
§ 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln: |
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1. bis 8. … Die Eltern … |
1. bis 8. … Die Eltern … |
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(2) bis (6) … |
(2) bis (6) … |
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(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 5 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens mit Ende des Kalenderjahres, sind auch diese Datensätze zu löschen. |
(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 5 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens am 31. August des Folgejahres, sind auch diese Datensätze zu löschen. |
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(8) … |
(8) … |
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§ 28b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung 1. bis 3. … Diese Verordnung … |
§ 28b. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung 1. bis 3. … Diese Verordnung … |
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§ 30. (1) bis (27) … |
§ 30. (1) bis (27) … |
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(28) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft: 1. § 16 Abs. 1 und Abs. 7 treten mit 1. September 2021 in Kraft; 2. § 28b tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |
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Artikel 6 Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 |
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§ 16e. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung |
§ 16e. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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Diese Verordnung … |
Diese Verordnung … |
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§ 16a. (1) bis (15) … |
§ 16a. (1) bis (15) … |
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(16) § 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |
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Artikel 7 Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten |
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§ 16. (1) und (2) … |
§ 16. (1) und (2) … |
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(2a) Im Jahreszeugnis der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen ist im Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ im Hinblick auf § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich die Beurteilung in „Deutsch, Lesen“ gesondert auszuweisen. |
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(3) … |
(3) … |
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§ 31. Bei der Bildungsdirektion für Kärnten ist eine Abteilung für die Angelegenheiten |
§ 31. Bei der Bildungsdirektion für Kärnten ist eine Abteilung für die Angelegenheiten |
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a) und b) … |
a) und b) … |
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c) der Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache und der zweisprachigen Handelsakademie |
c) der Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache und der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
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einzurichten. |
einzurichten. |
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Artikel VII. |
Artikel VII. |
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Schlußbestimmungen. |
Schlußbestimmungen. |
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§ 34. (2) bis (2e) … |
§ 34. (2) bis (2e) … |
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(2f) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021 geänderten eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: |
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1. § 31 lit. c sowie § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 2a außer Kraft; |
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2. § 16 Abs. 2a in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2021 ist weiterhin auf Jahreszeugnisse der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen, für die der Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ lehrplanmäßig vorgesehen ist, anzuwenden. |
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(3) … |
(3) … |
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§ 36. (1) (Verfassungsbestimmung.) … |
§ 36. (1) (Verfassungsbestimmung.) .. |
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(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung betraut. |
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. |
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Artikel 8 Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990 |
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Artikel II |
Artikel II |
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(1) bis (5) … |
(1) bis (5) … |
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(6) In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit weitere zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen geführt werden. Für solche Schulen gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß. |
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Artikel III |
Artikel III |
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(1) An den im § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten genannten Volks- und Hauptschulen (Klassen und Abteilungen), am Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt sowie an der zweisprachigen Handelsakademie ist bei der Anmeldung der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse in Deutsch und Slowenisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig. |
(1) An den im § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten genannten Volks- und Hauptschulen (Klassen und Abteilungen), am Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt sowie an den zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist bei der Anmeldung der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse in Deutsch und Slowenisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig. |
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(2) … |
(2) … |