Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Aufgrund der Weiterentwicklung im Bereich Elementarpädagogik mit ua der Umbenennung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik soll der Begriff für die Berufsgruppe einheitlich festgelegt werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (Titel des Gesetzes):

Es soll der (veraltete) Begriff „Kindergärtnerinnen“ in „Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen“ aktualisiert werden. Darüber hinaus soll der Begriff „Erzieher“ zur Vereinheitlichung gendergerecht aufzählen. Zur besseren Nachvollziehung soll das Gesetz einen Kurztitel und eine Abkürzung erhalten.

Zu Z 3 (§ 1 Z lit. d):

Die bisherigen Ausbildungsabschlüsse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sollen um einen neuen Abschluss erweitert werden. Der Hochschullehrgang „Elementarpädagogik“ im Umfang von 60 ECTS an den Pädagogischen Hochschulen dient als Quereinstiegsmöglichkeit in das Berufsfeld der Elementarpädagogik im Sinne der Qualifizierung als „gruppenführende Elementarpädagogin bzw. gruppenführender Elementarpädagoge“ für facheinschlägig vorgebildete Personen. Der Hochschullehrgang gliedert sich in 12 Module einschließlich eines theorie- und praxisorientierten Portfolios. Im ersten sowie im zweiten Semester sind jeweils 6 Module zu absolvieren. Diese umfassen theoretische-didaktische Grundlagen, den Schwerpunkt elementare Bildung und Didaktik und elementarpädagogisch-praktische Studien. Nach Abschluss des Hochschullehrgangs ist den Absolventinnen bzw. Absolventen ein Hochschullehrgangszeugnis auszustellen, das die Berechtigung der Gruppenführung darlegt. Auf Basis der Erkenntnisse aus der Pilotierung erfolgt gegebenenfalls eine Anpassung des Aufbaues des Hochschullehrgangs.

Zu Z 4 (§ 1 Z 2):

Jene Personengruppe, die im Bereich der Inklusiven Elementarpädagogik tätig ist, soll zur leichteren Erfassung und Wiedergabe mit der Definition „Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderkindergartenpädagogen“ beschrieben werden.

Zu Z 5 und 9 (Definition „Kindergärten“ und Begriff „Schülerinnen und Schüler“):

Ebenso soll aufgrund der Entwicklungen in den letzten Jahren der Begriff der „Kindergärten“ durch „elementare Bildungseinrichtungen“ und der Begriff „Schüler“ durch „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt werden.

Zu Z 10 (Art. II Abs. 2)

Hier soll die geänderte Bezeichnung des zuständigen Obersten Organs der Bundesverwaltung an die Bezeichnung des Bundesministeriengesetzes angepasst werden.