Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und Erzieher

Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernis-Grundsatzgesetz – AE-GG)

Artikel I

Artikel I

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Erzieherinnen und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

§ 1. Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:

§ 1. Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:

           1. Für Kindergärtnerinnen:

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;

           1. Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

                a. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;

                b. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;

                c. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;

                d. Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.

           2. für Sonderkindergärtnerinnen:

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

           2. für Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderkindergartenpädagogen (Inklusive Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen) die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

                a. Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

                b. Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

                c. Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;

           3. für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:

               a) …

           3. für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:

               a) …

               b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte; oder

               b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für elementare Bildungseinrichtungen und Horte; oder

                c) …

                c) …

           4. für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:…

           4. für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind: …

§ 3. Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:

§ 3. Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:

           1. Für die Verwendung in Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;

           1. Für die Verwendung in elementaren Bildungseinrichtungen: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einer elementaren Bildungseinrichtung;

           2. Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;

           2. Für die Verwendung an elementaren Bildungseinrichtungen, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einer ganztägigen elementaren Bildungseinrichtung;

           4. für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des § 1 Z 3 erfüllt): …

           4. für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des § 1 Z 3 erfüllt): …

           5. für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind: …

           5. für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind: …

 

 

Artikel II

Artikel II

(1) …

(1) …

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(3) …

(3) …

 

(4) Der Titel, der Einleitungssatz des Artikels I, § 1 Z 1, 2, 3, 4, § 3 Z 1, 2, 4 und 5 und Art. II Abs.  2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2022 in Kraft zu setzen.