Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI‑Beitragsgesetz 2021) erlassen und das Bundesschatzscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI‑Beitragsgesetz 2021)

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

           1. Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel des Asiatischen Entwicklungsfonds und siebente Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF‑13)....................................                                                                                                         18 922 510,00 €

           2. Zwölfte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD‑12)                                                                                                                  16 000 000,00 €

§ 2. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesschatzscheingesetzes

Das Bundesschatzscheingesetz, BGBl. Nr. 172/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesschatzscheine zu begeben“ durch die Wortfolge „Bundesschatzscheine in elektronischer Form zu begeben“ ersetzt.

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Sämtliche Bundesschatzscheine, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Papierform ausgestellt wurden und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, werden digitalisiert und behalten ihre Gültigkeit. Die physische Ausfertigung ist sodann zu vernichten.“

3. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt“ durch die Wortfolge „Mit Inkrafttreten des Bundesschatzscheingesetzes trat“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die auf Grund des 3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen“ durch die Wortfolge „Die auf Grund des 3. Schatzscheingesetzes 1948 bis zum Inkrafttreten des Bundesschatzscheingesetzes begebenen“ ersetzt.