Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.

 

§ 1. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine in elektronischer Form zu begeben.

(2) ….

 

(2) …

§ 2. (1) …

 

§ 2. (1) …

(2) ….

 

(2) …

 

 

(3) Sämtliche Bundesschatzscheine, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Papierform ausgestellt wurden und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, werden digitalisiert und behalten ihre Gültigkeit. Die physische Ausfertigung ist sodann zu vernichten.

§ 3. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das 3. Schatzscheingesetz 1958, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 347/1982, außer Kraft.

 

§ 3. (1) Mit Inkrafttreten des Bundesschatzscheingesetzes trat das 3. Schatzscheingesetz 1958, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 347/1982, außer Kraft.

§ 3. (2) Die auf Grund des 3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine behalten ihre Gültigkeit.

 

§ 3. (2) Die auf Grund des 3. Schatzscheingesetzes 1948 bis zum Inkrafttreten des Bundesschatzscheingesetzes begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine behalten ihre Gültigkeit.

§ 4.

 

§ 4.