Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) stellt einen Kernbereich der internationalen Anstrengungen zur Umsetzung der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung dar. Durch eine Bündelung der Ressourcen vieler Geber bieten multilaterale Entwicklungsbanken eine effiziente und effektive Möglichkeit, um in koordinierter und kohärenter Weise Entwicklungsländer zu unterstützen und die Erreichung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDGs) im Rahmen der Agenda 2030 zu fördern.

Die gegenständlichen Mittelauffüllungen des Asiatischen Entwicklungsfonds (AsEF) und des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (International Fund for Agricultural Development – IFAD) haben das Ziel, Mittel zur fortgesetzten Unterstützung von Entwicklungsländern bei deren Entwicklungsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch einen wichtigen Beitrag zur internationalen Solidarität und zur Finanzierung globaler öffentlicher Güter wie dem Klimaschutz. Die Institutionen unterstützen ihre Empfängerländer auch in der Bekämpfung der von COVID‑19 ausgelösten Gesundheits-, und Nahrungsmittelkrise sowie in der mittelfristigen Linderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Krise. Sie sind zentral in der Umsetzung des grünen Wiederaufbaus auf globaler Ebene.

Die gemäß § 1 des Bundesschatzscheingesetzes aus 1991 (BGBl. Nr. 172/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2020) zu hinterlegenden Bundesschatzscheine sollen künftig ausschließlich in elektronischer Form durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) hinterlegt bzw. von dieser in elektronischer Form verwahrt werden. Jene Bundesschatzscheine, die bisher in Papierform bei der OeNB hinterlegt und noch nicht eingelöst sind, sollen digitalisiert werden und somit künftig ebenfalls sowie ausschließlich in elektronischer Form verwaltet werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für die sonst in Einzelgesetzen zu normierenden Mittelauffüllungen des AsEF und des IFAD, zu denen sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen verpflichtet hat, sowie die in diesem Zusammenhang notwendigen Ergänzungen im Bundesschatzscheingesetz schaffen.

Die Zusammenziehung dieser Vorhaben in einem Gesetzesvorschlag bezweckt die Reduzierung der Anzahl sonst erforderlicher Gesetzgebungsverfahren und eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes.

Bei den gegenüber den Institutionen abzugebenden Verpflichtungserklärungen handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, werden diese Erklärungen vom ressortmäßig zuständigen Bundesminister für Finanzen abzugeben sein.

Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen, seitens des Rates für auswärtige Angelegenheiten/Entwicklung am 26. Mai 2015 sowie im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen (VN) für Entwicklungsfinanzierung in Addis Abeba und beim Gipfeltreffen in New York im September 2015 erneut bekräftigten Vorgabe an, je Mitgliedsland der Europäischen Union mindestens 0,7% des Bruttonationaleinkommens als Official Development Assistance‑Quote (ODA‑Quote) zu erreichen. Die in § 1 und § 2 angeführte Beitragsleistung ist gemäß dem Entwicklungsausschuss (Development Assistance Committee – DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Gänze auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar und stellt eine wesentliche Komponente zur Annäherung an dieses Ziel dar. Die Beitragsleistungen werden ebenso gemäß OECD-DAC definierten Beitragsschlüssel für die Klimafinanzierung angerechnet.

12. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und 7. Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF‑13):

Die 1966 gegründete Asiatische Entwicklungsbank (AsEB) ist eine multilaterale Entwicklungsfinanzierungsinstitution mit der Mission, die Entwicklungsländer unter ihren Mitgliedern dabei zu unterstützen, Armut zu reduzieren und die Lebensumstände ihrer Bürger zu verbessern. Die AsEB hat derzeit 68 Mitglieder. Davon sind 49 Mitglieder aus Asien und dem Pazifik und 19 von außerhalb dieser Region. Österreich ist Gründungsmitglied. Die AsEB setzt sich für ein prosperierendes, nachhaltiges und integratives Asien ein. Ihr vorrangiges Ziel ist nach wie vor die Beseitigung der extremen Armut. Die Anzahl der Menschen, die in der Region in extremer Armut und damit von weniger als 1,9 USD am Tag leben, ist zwar in den letzten Dekaden um rd. 850 Millionen Menschen auf „nur“ mehr 263 Millionen Menschen gesunken. Dies ist unter anderem auch auf den starken wirtschaftlichen Aufstieg Chinas, Indiens oder Indonesiens zurückzuführen. Es zeichnet sich jedoch sowohl nach Prognosen der Weltbankgruppe wie auch der AsEB ab, dass auch in Asien durch die Auswirkungen der Pandemie die Anzahl der in extremer Armut lebenden Personen wieder ansteigen wird und bereits vor der Pandemie vorhandene Herausforderungen in den ärmsten und vulnerabelsten Ländern Asiens, wie die Auswirkungen des Klimawandels, damit in Verbindung stehend die Zunahme von extremen Wetterereignissen und Naturkatastrophen, verstärkt werden. Vor diesem Hintergrund setzt die AsEB mit ihrer Strategie 2030 die notwendigen Schwerpunkte und konzentriert sich auf

         (1) den Kampf gegen die Armut und den Abbau von Ungleichheiten,

         (2) die Geschlechtergleichstellung,

         (3) die Bekämpfung der negativen Auswirkungen des Klimawandels und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen Klimaveränderungen und Naturkatastrophen,

         (4) die Verbesserung der Stadtentwicklung,

         (5) die Förderung der ländlichen Entwicklung und Ernährungssicherheit,

         (6) die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und

         (7) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit.

Diese Schwerpunkte werden auch vom Asiatischen Entwicklungsfonds (AsEF) umgesetzt. Dieser ist ein 1973 bei der AsEB nach Artikel 19 des Abkommens über deren Errichtung eingerichteter und von der AseB verwalteter Sonderfonds. Die jetzige zwölfte Wiederauffüllung des AsEF ist die zweite Auffüllung nach der Annahme der „Verschmelzung“, die die Überführung aller Kreditforderungen des AsEF als Aktiva in die Bilanz der AsEB ab dem 1. Jänner 2017 vorsah. Dadurch wurde damals das operative Kapital der AsEB ca. verdreifacht. Ermöglicht wurde dieser Schritt durch ein starkes Abnehmen der AsEF-Kreditnehmerländer. Der AsEF post „Verschmelzung“ bedient nunmehr vor allem kleine Inselstaaten und post-Konflikt Länder. Er ist eine von stark reduzierten Geberbeiträgen und vermehrten AsEB-Einkommenstransfers geprägte reine Zuschuss-Fazilität. Wiewohl gerade im Zusammenhang mit der COVID‑19 Pandemie die Notwendigkeit der Wiederauffüllung des AsEF und die Unterstützung der ärmsten Länder des asiatischen und pazifischen Raums nie in Frage stand, sagte das Management der Bank den Gebern in den Verhandlungen zur „Verschmelzung“ zu, mittelfristig die Geberbeiträge sukzessive weiter zu senken. In diesem Kontext hat sich das Management dazu verpflichtet, im Jahr 2021 eine Strategie zur langfristigen Finanzierung des AsEF vorzulegen.

Wie bereits in der Vergangenheit, wird auch bei dieser Wiederauffüllung die Basis der Mittelverteilung auf der Grundlage der jeweiligen Länderperformance in Bezug auf volkswirtschaftliche und entwicklungspolitische Indikatoren und der jeweiligen länderspezifischen Schuldentragfähigkeit nach Kriterien des Internationalen Währungsfonds berechnet. Insgesamt werden 25 Länder Zugang zu nicht rückzahlbaren Zuschüssen bzw. technischer Hilfe aus dem AsEF‑13 oder Krediten zu besonders günstigen Konditionen seitens der AsEB haben.

Neuerungen betreffen vor allem

         (1) die Einführung einer Prämie für kleine pazifische Inselstaaten aufgrund ihrer volkswirtschaftlichen Vulnerabilität;

         (2) die Einführung eines Sonderpools, der Klima‑ und Katastrophenschutz, Geschlechtergleichberechtigung sowie regionale Integration wie auch die Unterstützung regionaler öffentlicher Güter inklusive Gesundheit und Meeresbiodiversität abdeckt;

         (3) die Möglichkeit, durch das Katastrophenfondsinstrument innerhalb des AsEF nunmehr auch zusätzlich zu Naturkatastrophen, Gesundheitskatastrophen und in Ausnahmefällen Flüchtlingskatastrophen abzumildern;

         (4) ein Pilotprogramm zur Unterstützung und Initiierung von Privatsektorprojekten in den ärmsten Ländern;

         (5) die Verlängerung der Mittelzuteilungsperiode von zwei auf vier Jahre;

         (6) die Implementierung eines umfassenden Koordinationsansatzes zur Verbesserung und Förderung der Schuldentragfähigkeit im Gleichklang mit den Regelungen der Internationalen Entwicklungsorganisation der Weltbankgruppe.

Der Hauptzweck des AsEF, die Unterstützung von kleinen, vom Klimawandel bedrohten Inseln im Pazifik sowie von post‑Konflikt Ländern und Regionen, gewann durch den Ausbruch der COVID‑19 Pandemie noch zusätzlich an Bedeutung. Durch die Implementierung

          (i) eines holistischen Ansatzes in Bezug auf den Projektkontext,

         (ii) die Anwendung des „do no harm“ Ansatzes, der auf besonders konfliktsensible Durchführung und Implementierung abzielt und

        (iii) die verstärkte Begleitung des Projekts mit Kapazitätsaufbau und Monitoring

sollen die Ergebnisse in diesen Ländern noch weiter verbessert werden. Dem besonderen Fokus auf diese Länder wird – wie bereits beim AsEF‑12 – auch durch eine Sonderallokation für Afghanistan in der Höhe von 883 Mio. USD sowie durch eine Prämie für kleine Inselstaaten deren Schuldentragfähigkeit einen kritischen Punkt erreicht hat, Rechnung getragen. Letzteres betrifft vor allem Kiribati, die Marschall Inseln, Mikronesien, Malediven, Nauru, Salomonen, Tonga und Tuvalu sowie Samoa und Vanuatu.

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der besonderen Unterstützung der AsEF‑Länder bei den Anstrengungen zum „grünen Wiederaufbau“ wurde – wie oben angeführt – ein Pool geschaffen, der 21% aller Mittel enthält. Aus diesem sollen neben Projekten, die eine transformative Geschlechtergleichberechtigungskomponente (20% der Mittel) haben, Projekte zur Verminderung der Auswirkungen von Naturkatastrophen und Anpassungen an den Klimawandel (40% der Mittel) wie auch Projekte zur Unterstützung regionaler Gesundheitsvorsorge (40% der Mittel) gefördert werden. Die Mittelzuteilung kann nach Bedarf zu einem gewissen Teil adaptiert werden. Maximal 30 Mio. USD oder 4% der Gesamtsumme in der Höhe von 671 Mio. USD können umverteilt werden. Die Mittelzuteilung und der Mittelabfluss dieses Pools sollen bei der Zwischenüberprüfung evaluiert und überprüft werden. Ebenfalls im COVID‑19 Kontext besonders hervorzuheben ist die im Vergleich zum AsEF‑12 angepasste und innerhalb des AsEF‑13 vorgesehene Fazilität für Katastrophen und Pandemien. Hier kann ein Land im COVID‑19 Kontext bis zu 100 Mio. USD bzw. eine jährliche Länderallokation als nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Eine weitere Neuerung betrifft eine spezielle Mitteallokation zur Förderung von Privatsektorprojekten. Aus diesem Fenster in der Höhe von 2% des gesamten Wiederauffüllungsbetrages, sollen vor allem Kredite in Lokalwährungen, gestützte Kredite sowie Kreditgarantien in den ärmsten und vulnerabelsten Ländern Asiens finanziert werden. Weiters konnte von Österreich gemeinsam mit den anderen europäischen Gebern erreicht werden, dass mindestens 35% des Volumens des AsEF‑13 und 65% der Anzahl der Projekte auf die Klimafinanzierung anrechenbar sind. Damit leistet der AsEF gerade auch im Kontext des „grünen Wiederaufbaus“ einen wichtigen Beitrag für die ärmsten und vulnerabelsten Länder Asiens.

Die Verhandlungen über die gegenständliche 12. Wiederauffüllung des AsEF wurden in drei Sitzungen zwischen November 2019 und September 2020 abgehalten. Die entsprechende Resolution des Gouverneursrates der AsEB wurde am 27. November 2020 beschlossen. Die Gesamtwiederauffüllungssumme beträgt voraussichtlich rund 4,06 Mrd. USD für den Zeitraum 2021 bis 2024, wovon dem Technische Hilfe Sonderfonds (Technical Asisstance Special Fund – TASF) 517 Mio. USD zugutekommen. Dieser wurde 1967 zur Finanzierung von Technische Hilfe Projekten geschaffen. Dessen Dotierung wurde in der Vergangenheit im Rahmen von Wiederauffüllungsverhandlungen des AsEF als Prozentbetrag des von den Gebern insgesamt vereinbarten Volumens mitverhandelt. Da es aber durch die „Verschmelzung“ zu einem deutlich vergrößerten Ausleihungsspielraum der Bank vor allem in den ärmeren Ländern kam, einigten sich die Geber – wie bereits beim AsEF‑12 – auf einen Gesamtbetrag in der Höhe von 517 Mio. USD. Auch beim TASF wurde der Fokus auf fragile Länder und Regionen und kleinen Inselstaaten deutlich erhöht. Die Unterstützung von fragilen Ländern und Regionen durch den TASF soll im Vergleich zur Vorperiode um 50% bzw. im Falle von kleinen Inselstaaten um 40% erhöht werden. Weiters sollen 10% der Mittel des TASF für technische Unterstützung im Bereich der Verbesserung der Schuldentragfähigkeit im Rahmen eines gemeinsamen Arbeitsansatzes mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) verwendet werden.

Insgesamt erzielte die AsEB von den ca. 30 Geberländern Zusagen in der Höhe von rd. 2,3 Mrd. USD. Der nicht geberfinanzierte Teil in der Höhe von 42% der Wiederauffüllungssumme wird durch Eigenmittel der Bank in der Höhe von rund 1,2 Mrd. USD und einer Mittelübertragung aus dem AsEF‑12 in der Höhe von 0,34 Mrd. USD sowie Zinserträgen aus Liquiditätsinvestments in der Höhe von rund 0,2 Mrd. USD bereitgestellt. Der Beitrag Österreichs zum AsEF‑13 reduzierte sich um rund 2 Mio. € im Vergleich zum AsEF‑12. Er beträgt bei Beibehaltung des bisherigen 0,74% Anteils 18,922 Mio. €. Damit kommt die AsEB ihrer politischen Zusage von mittelfristig sinkenden Geberbeiträgen nach. Möglich wurde dies vor allem durch eine Reduktion der Verwaltungskosten sowie der Steigerung der Effizienz in der Implementierung. Von den Gebermitteln in der Höhe von 2,3 Mrd. USD wurden 751 Mio. USD von den nicht regionalen Mitgliedern der Bank, und 1,58 Mrd. USD von den regionalen Mitgliedern der Bank (vor allem Japan mit 987 Mio. USD, Australien mit 290 Mio. USD und China mit 120 Mio. USD) vorbehaltlich parlamentarischer Genehmigung zugesagt.

Wie auch schon bei früheren Wiederauffüllungen werden die Ergebnisse und die erzielten Auswirkungen von der AsEB durch ein auch den AsEF umfassendes Resultatemesssystem kontinuierlich erhoben und regelmäßig transparent berichtet.

Die Zeichnungserklärungen sollen bis 1. Juli 2021 hinterlegt werden. Die 12. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten im Mindestausmaß von 1,17 Mrd. USD Zeichnungserklärungen hinterlegt haben.

12. Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD‑12):

Der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (International Fund for Agricultural Development – IFAD) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit dem Charakter einer internationalen Finanzinstitution. Der Fonds widmet sich der Bekämpfung von Armut und Hunger in ländlichen Gebieten und trägt zu mehr Nahrungsmittelsicherheit bei. Dies erfolgt durch die Transformation ländlicher Wirtschafts- und Nahrungsmittelkreisläufe hin zu mehr Inklusivität, Produktivität, Resilienz und Nachhaltigkeit, wobei sich IFAD auf die Unterstützung der ärmsten und besonders verwundbaren ländlichen Bevölkerungsgruppen in Entwicklungsländern, darunter Kleinbäuerinnen und Kleinbauern, Frauen, Jugendliche, indigene Völker, Menschen mit Behinderung und Opfer von Naturkatastrophen und Konflikten fokussiert. IFAD vergibt zu diesem Zweck sowohl Kredite an die Entwicklungsländer unter seinen Mitgliedern, an die weniger entwickelten davon zinsbegünstigt, mit langen Laufzeiten und tilgungsfreien Perioden, als auch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Grants) an die ärmsten und fragilsten davon.

IFAD leistet mit diesem Spezialmandat einen wichtigen Beitrag zur Agenda 2030 und zur Erreichung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDGs). Vor dem Hintergrund, dass der Hunger in der Welt wieder zunimmt (2019 erreichte die Anzahl der Menschen, die an Nahrungsmittelunsicherheit litten, fast 750 Millionen) und dem Faktum, dass ca. drei Viertel der weltweit ärmsten und stark unterernährten Menschen in ländlichen Gebieten leben, kommt IFAD vor allem bei der Erreichung von SDG 1 (Armut in allen ihren Formen und überall beenden) und SDG 2 (Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern) eine zentrale Rolle zu. Diese Rolle verstärkt sich angesichts der COVID‑19 Pandemie noch, da ein Großteil der von den Folgen der Pandemie besonders betroffenen Menschen in ländlichen Gebieten lebt. Es wird befürchtet, dass aufgrund der Pandemie alleine 2020 weitere 100 Millionen Menschen in absolute Armut abrutschten und zusätzlich 132 Millionen Menschen an Unterernährung litten.

IFAD hatte mit Februar 2021 177 Mitglieder und ist global in 94 davon tätig. Österreich ist Gründungsmitglied und trat dem Übereinkommen zur Errichtung des IFAD mit Wirkung vom 12. Dezember 1977 bei (BGBl. Nr. 38/1978).

Der Fonds basiert auf finanziellen Beiträgen seiner Mitglieder und wird alle drei Jahre wieder aufgefüllt. An den IFAD‑Wiederauffüllungen beteiligen sich traditionell neben den herkömmlichen Geberländern auch eine große Anzahl an Entwicklungs- und Schwellenländern.

Entsprechend Art. 4, Abschnitt 3 der Statuten des Fonds beschloss der Gouverneursrat im Februar 2020 die Aufnahme der Verhandlungen zur 12. Wiederauffüllung des IFAD. Die Beratungen über die 12. Wiederauffüllung der IFAD‑Ressourcen fanden zwischen Februar 2020 und Februar 2021 in vier Verhandlungsrunden statt. Eine entsprechende Resolution zu IFAD‑12 wurde im Rahmen der 44. Jahrestagung des Fonds im Februar 2021 vom Gouverneursrat genehmigt.

Für IFAD‑12 wurde das Ziel definiert 1,55 Mrd. USD an Geberbeiträgen zu mobilisieren. Das wäre die bisher höchste Summe in der Geschichte des Fonds und würde eine 40%ige Erhöhung zu IFAD‑11 darstellen, wo die Gesamthöhe der Geberbeiträge bei 1,1 Mrd. USD lag. Bis zum 16. Februar 2021 konnten für IFAD‑12 Geberbeiträge in Höhe von 1,11 Mrd. USD erzielt werden. Diese beinhalten neben regulären Beiträgen von 67 Ländern auch Grant‑Elemente von konzessionellen Partnerkrediten von Finnland und Indien. Mehrere Zusagen zu IFAD‑12 – darunter auch von traditionell großen Gebern – sind jedoch mit Anfang März 2021 noch ausständig, sodass damit zu rechnen ist, dass IFAD sich dem gesetzten Ziel von 1,55 Mrd. USD annähern wird. Österreich sagte gleichlautend zu IFAD‑11 einen Beitrag von 16 Mio. € zu. Das entspricht ca. 1,64% der bisher zugesagten Geberbeiträge zu IFAD‑12. IFAD geht davon aus, dass mit den Geberbeiträgen sowie Rückflüssen aus vergebenen Krediten, Erträgen aus Investitionseinkommen sowie aufzunehmenden Krediten ein Programmvolumen in Höhe von 3,8 Mio. USD innerhalb der IFAD‑12 Periode 2022 – 2024 finanziert werden kann. Das geplante dreijährige Arbeitsprogramm, das IFAD für diesen Zeitraum anstrebt und das zusätzlich noch Mittel aus nationalen und internationalen Kofinanzierungen sowie aus Sonderprogrammen beinhaltet, die IFAD implementieren wird, liegt bei ca. 11,0 Mrd. USD. Darunter fallen auch zwei neu von IFAD aufgesetzte Programme, wobei eines die Widerstandsfähigkeit besonders verwundbarer ländlicher Bevölkerungsgruppen gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels stärkt (Enhanced Adaptation for Smallholder Agriculture Programme – ASAP+) und das andere ein verstärktes Engagement des Fonds mit dem Privatsektor vorsieht, um zusätzliche Partner und Ressourcen zu generieren (Private Sector Financing Programme – PSFP). Im Vergleich dazu lag das Arbeitsprogramm von IFAD‑11 noch bei 8,4 Mrd. USD.

IFAD wird sich auch unter IFAD‑12 auf die ärmsten und besonders verwundbaren Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten konzentrieren und deren produktive Kapazitäten, ihren Zugang zu Märkten und Arbeitsplätzen und ihre Resilienz stärken. Dabei wird der Fonds nun vermehrt eine programmatische Vorgehensweise einschlagen um nachhaltige, systemische Veränderung für die Landbevölkerung zu erzielen. Angesichts der wichtigen Rolle, die IFAD im Zusammenhang mit der COVID‑19 Pandemie zukommt, wird der Fonds seinen bestehenden Fokus auf die Stärkung der Resilienz und adaptiven Kapazitäten seiner Zielgruppen gegenüber Schocks, wie den sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID‑19 Krise, aber auch den Folgen des Klimawandels weiter ausbauen. Zudem wird sich IFAD, da etwa 80% der ärmsten Menschen in fragilen Ländern oder Situation leben, verstärkt den Ursachen von Fragilität widmen. Im Lichte der enormen Herausforderungen bei der Erreichung von SDG 1 und SDG 2 und IFADs Schlüsselposition dabei, strebt der Fonds danach, seine Wirkungen nicht nur bis 2030 zu verdoppeln, sondern diese auch zu vertiefen. Letzteres soll insbesondere durch einen verstärkten Fokus des Mainstreaming-Ansatzes der vier Bereiche Umwelt und Klimawandel, Gender, Jugend und Ernährung umgesetzt werden. IFAD verfolgte diesbezüglich bereits jetzt sehr ambitionierte Ziele. Unter IFAD‑12 soll dieser Ansatz nun ausgebaut, stärker systematisiert und kohärenter gestaltet, der Fokus auf Biodiversität intensiviert und Menschen mit Behinderung, sowie Indigene Völker vermehrt einbezogen werden. Des Weiteren soll es auch in der Organisation selbst transformative Veränderungen geben, um sicherzustellen, dass IFAD als effiziente, dynamische und agile Organisation die notwendigen Resultate und die erwarteten Entwicklungswirkungen liefern kann. So sollen etwa am Ende von IFAD‑12 45% der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dezentral in lokalen oder regionalen Büros in den Partnerländern angesiedelt sein.

Die IFAD‑12 Ressourcen werden sich auf maximal 80 Länder konzentrieren. Dabei werden 100% der Kernressourcen nach einem Mechanismus, bei dem – so wie bei ähnlichen Fonds – die Leistung und Reformbereitschaft der Entwicklungsländer neben deren Bedarf an Mitteln im Vordergrund steht, auf Niedrigeinkommensländer sowie Länder mit mittlerem Einkommen im niedrigeren Bereich aufgeteilt werden. Dies spiegelt den Fokus IFADs auf die ärmsten Menschen in den ärmsten Ländern wieder. Länder mit mittlerem Einkommen im oberen Bereich werden ausschließlich Zugang zu von IFAD aufgenommenen Ressourcen haben, die ein geringeres Konzessionalitätselement ausweisen. Diesen Ländern wird, je nach der Höhe der Kredite, die IFAD entsprechend seiner Kapitaladäquanzregeln für IFAD‑12 aufnehmen wird, mind. 11% und max. 20% des Gesamtprogrammvolumens zur Verfügung stehen.

Wie schon unter IFAD‑11 wird ein regionaler Fokus auf Afrika gesetzt, 55% der Mittel sollen nach Afrika und 50% nach Subsahara Afrika gehen. An fragile Staaten bzw. Staaten in fragilen Situationen gehen 25% der Mittel. Zudem hat sich IFAD‑12 ein Klimafinanzierungsziel von 40% gesetzt, unter IFAD‑11 waren es noch 35%.

IFAD ist es gelungen, in den letzten Jahren wichtige institutionelle Reformen, insbesondere auch seiner Finanzarchitektur, umzusetzen. So wurden für IFAD‑12 Mechanismen eingeführt, die das Kapital des Fonds vor Erodierung bewahren, indem etwa eine der Wiederauffüllungssumme angepasste Anzahl und Höhe an nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Grants) vergeben werden. Dies reduziert zwar vergleichsweise die Anzahl der Grants, die IFAD‑12 bereitstellen kann, stellt den Fonds aber auf solidere Beine und macht ihn finanziell nachhaltiger. Als Konsequenz dieser Reformen, die auch seine Risikomanagementkapazität stärkten, erhielt IFAD gleich von zwei Ratingagenturen im Herbst und Winter 2020/2021 als erster Fonds der Vereinten Nationen ein Rating (AA+). Dies erlaubt es IFAD nun leichter Kredite aufzunehmen und somit seine Ressourcenbasis zu erweitern. Unter IFAD‑12 wird sich der Fonds dabei noch auf Kredite von Gebern, Geberorganisationen und Impact-Investoren (Investoren, die die Umsetzung der SDGs unterstützen) beschränken.

Wie auch schon bei früheren Wiederauffüllungen werden die Ergebnisse und die erzielten Auswirkungen von IFAD‑12 durch eine umfassendes Resultatemesssystem kontinuierlich erhoben und regelmäßig transparent berichtet.

Vergleich mit anderen Gebern:

Ein Vergleich der österreichischen Beiträge zu AsEF‑13 und IFAD‑12 mit den Leistungen einiger anderer Geberländer stellt sich folgendermaßen dar:

Geberland

AsEF‑13
(Beitrag in Mio. € *)

IFAD‑12
(Beitrag in Mio. € **)

Österreich

18,9

16,0

Deutschland

80,0

88,5

Schweiz

23,2

43,9

Niederlande

15,0

72,5

Schweden

20,0

76,4

*) Für AsEF-13 wurde der Wechselkurs USD/€ 0,90257 fixiert und für die Umrechnung angewandt.

**) Für IFAD‑12 wurde der Wechselkurs USD/€ 0,8744 fixiert und für die Umrechnung angewandt.

Änderung des Bundesschatzscheingesetzes:

Mit dem Bundesschatzscheingesetz, (BGBl. Nr. 172/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2020), wurde die Ermächtigung geschaffen, zum Zwecke des Erlags der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben, wobei der jeweilige Stand der begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine den Betrag von 800 000 000 € nicht übersteigen darf.

Mit dem gegenständlichen Entwurf zur Änderung des Bundesschatzscheingesetzes soll die Grundlage geschaffen werden, diese Bundesschatzscheine künftig in elektronischer Form zu hinterlegen. Dies ermöglicht neben der elektronischen Verwahrung der Alt- und Neubestände auch, die Abwicklung (Erlag, Teil- und Resteinlösung) der Bundesschatzscheine selbst sowohl auf BMF- als auch auf OeNB-Seite auf einen durchgängigen digitalisierten Workflow umzustellen. Diese beabsichtigten Prozessänderungen können durch die bereits bestehenden IT-Systeme der OeNB umgesetzt werden. Ein digitalisierter Prozess bringt Steigerungen in Flexibilität und Effizienz im laufenden Betrieb bei gleichzeitiger Minimierung des operationalen Risikos. Die damit verbundenen ressourcenschonenden Anpassungen in der Wertschöpfungskette sind ein weiterer Beitrag zur Digitalisierungsstrategie der OeNB bzw. der Republik Österreich und erzeugen durch sehr geringe Umsetzungskosten eine hohe qualitative Wirkung in der Geschäftsabwicklung und Verwahrung der BSS. Einen weiteren wesentlichen Vorteil dieser Digitalisierung stellt dabei auch die Kompatibilität mit dem Home Office dar. Dem BMF entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten und kein Mehraufwand.

Die Ausgabe von Bundesschatzscheinen dient zur Sicherstellung und begründet daher keine Finanzschuld im Sinne des § 65 Abs. 1 BHG.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen bzw. nähere Bestimmungen über die sonstige Haushaltsführung des Bundes gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (IFI-Beitragsgesetz 2021)

Zu § 1 Z 1:

Zur 12. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und 7. Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF‑13):

Der österreichische Beitrag zu AsEF‑13 in Höhe von 18 922 510,00 € entspricht 20 965 144,00 USD, basierend auf dem vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurs USD/€ in der Periode vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 (1 USD = 0,90257 €). Der Anteil des österreichischen Beitrages wurde basierend auf der relativen Wirtschafts- und Finanzkraft Österreichs im Verhandlungswege festgesetzt und ist mit 0,74% im Vergleich zum AsEF‑12 gleichbleibend.

Zu § 1 Z 2:

Zur 12. Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD‑12):

Der österreichische Beitrag im Rahmen von IFAD‑12 in Höhe von 16 000 000,00 € stellt den Gegenwert von 18 298 262,00 USD unter Zugrundelegung des durchschnittlichen USD/€ Umrechnungskurses nach Methodologie in Annex II von IFAD12/3/R.2/Add.2 (1 USD = 0,8744 €) dar.

Zu § 2:

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen übermittelt dem Nationalrat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse von AsEF‑13 und IFAD-12. Voraussichtlich gegen Ende 2023 werden die Institutionen ihre Halbzeitberichte vorlegen, die Endberichte sind gegen Ende 2025 zu erwarten. Diese Berichte, sowie die jeweiligen Halbzeitberichte, sind Grundlage der Berichterstattung des Bundesministers für Finanzen an den Nationalrat. Der Bundesminister für Finanzen wird in den Berichten auf die IFI-Strategie des BMF Bezug nehmen, welche mit den Zielen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA‑G), BGBl. I Nr. 49/2002, in Einklang steht und somit das Kohärenzgebot des EZA‑G erfüllt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesschatzscheingesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Bundesschatzscheine wurden bisher in Papierform bei der Oesterreichischen Nationalbank hinterlegt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen die Bundesschatzscheine künftig in elektronischer Form hinterlegt werden. Die Wortfolge „Bundesschatzscheine zu begeben“ wird durch die Wortfolge „Bundesschatzscheine in elektronischer Form zu begeben“ ersetzt.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):

Damit jene Bundesschatzscheine, die derzeit bei der OeNB in Papierform bereits hinterlegt und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, ihre Gültigkeit behalten, sollen diese digitalisiert und ebenfalls in elektronischer Form bei der OeNB verwahrt werden. Die physische Ausfertigung der Bundesschatzscheine ist sodann zu vernichten.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1):

Die Wortfolge „Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes“ wird durch die Wortfolge „Mit Inkrafttreten des Bundesschatzscheingesetzes“ ersetzt.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 2):

Die Wortfolge „Die auf Grund des 3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen“ wird durch die Wortfolge „Die auf Grund des 3. Schatzscheingesetzes 1948 bis zum Inkrafttreten des Bundesschatzscheingesetzes begebenen“ ersetzt.