Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2021 wird wie folgt geändert:
1. § 20 samt Überschrift lautet:
„Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht
§ 20. (1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist öffentlich auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.“
2. Dem § 88a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zur Unterstützung der Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann die bundesinterne Karrieredatenbank genutzt werden, die Teil des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse ist. Die bundesinterne Karrieredatenbank besteht aus den von Bundesbediensteten, Teilnehmenden am Verwaltungspraktikum und beim Bund ausgebildeten Lehrlingen selbst erstellten Karriereprofilen, die sie den für die Aufnahme zuständigen Dienststellen im Rahmen von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes freigegeben haben. Die Karriereprofile können Angaben zur Person, Ausbildung, Berufserfahrung und Präferenzen enthalten. Die Freigabe des Profils kann jederzeit von den betreffenden Personen zurückgenommen werden.“
3. Dem § 90 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 20 samt Überschrift und § 88a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“