Erläuterungen

Zur Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989:

Zu Z 1 (§ 20 samt Überschrift AusG):

Aufgrund der demografischen Situation im Bundesdienst ist davon auszugehen, dass in den kommenden 13 Jahren annähernd 50% der Bediensteten in Pension gehen. Der Vorschlag dient der Beschleunigung des Nachbesetzungsprozesses. Die aufnehmende Dienststelle entscheidet nunmehr selbst, ob die erforderlichen Veröffentlichungen ressortintern, bundesintern oder gleich extern erfolgen. Geeignete bundesinterne Bewerberinnen und Bewerber können weiterhin auch in öffentlichen Ausschreibungen entsprechend berücksichtigt werden (§§ 25 Z 4 und 5, 26 Abs. 1 Z 2, 27 Abs. 3, 28 Abs. 2 AusG). Dadurch wird eine wesentliche, den ressortspezifischen Erfordernissen angepasste Verfahrensvereinfachung erzielt.

Zu Z 2 (§ 88a Abs. 4 AusG):

Die bundesinterne Karrieredatenbank soll auch künftig als Service zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten dienen. Eine Nutzung soll erfolgen können, wo dies verwaltungstechnisch zweckmäßig erscheint. Die Nutzung ersetzt nicht eine ressortinterne oder bundesinterne Bekanntmachung im Sinne des § 20 Abs. 2 AusG. Da die bundesinterne Karrieredatenbank Teil des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse gemäß Abs. 1 ist, gelten dieselben datenschutzrechtlichen Voraussetzungen und Regelungen.

Zu Z 3 (§ 90 Abs. 17 AusG):

Inkrafttretensbestimmung.