Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 (§ 20 AusG)

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt. Die bundesinterne Karrieredatenbank besteht aus den von Bundesbediensteten selbst erstellten Karriereprofilen, die sie den für die Aufnahme zuständigen Dienststellen im Rahmen von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes freigegeben haben. Die Karriereprofile können Angaben zur Person, Ausbildung, Berufserfahrung und Präferenzen enthalten. Die Freigabe des Profils kann jederzeit von den betreffenden Bundesbediensteten zurückgenommen werden.

§ 20. (1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist öffentlich auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ - Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.

(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.

 

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.

§ 88a. (1) bis (3) …

§ 88a. (1) bis (3) …

 

(4) Zur Unterstützung der Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann die bundesinterne Karrieredatenbank genutzt werden, die Teil des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse ist. Die bundesinterne Karrieredatenbank besteht aus den von Bundesbediensteten, Teilnehmenden am Verwaltungspraktikum und beim Bund ausgebildeten Lehrlingen selbst erstellten Karriereprofilen, die sie den für die Aufnahme zuständigen Dienststellen im Rahmen von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes freigegeben haben. Die Karriereprofile können Angaben zur Person, Ausbildung, Berufserfahrung und Präferenzen enthalten. Die Freigabe des Profils kann jederzeit von den betreffenden Personen zurückgenommen werden.

§ 90. (2) bis (15) …

§ 90. (2) bis (16) …

 

(17) § 20 samt Überschrift und § 88a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.