Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Derzeit hat vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website "Karriere Öffentlicher Dienst" Jobbörse der Republik Österreich bekannt zu machen.
Eine öffentliche Ausschreibung einer Planstelle ist nur dann durchzuführen, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung kommt, dass die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann.
Aufgrund der demographischen Situation im Bundesdienst ist damit zu rechnen, dass in den nächsten 13 Jahren annähernd 50 Prozent der Bediensteten in den Ruhestand versetzt bzw. pensioniert werden. Es wird daher zur Aufrechterhaltung des reibungslosen Dienstbetriebes erforderlich sein, Nachbesetzungen möglichst zeitnah und möglichst unbürokratisch durchführen zu können.
Ziel(e)
Zeitnahe Nachbesetzungen der zu erwartenden hohen Abgänge aufgrund von Versetzungen in den Ruhestand bzw. Pensionierungen sollen bestmöglich unterstützt werden. Die aufnehmende Dienststelle kann nunmehr selbst entscheiden, ob die erforderlichen Veröffentlichungen ressortintern oder bundesintern oder gleich extern erfolgen. Geeignete bundesinterne Bewerberinnen und Bewerber können weiterhin auch in externen Ausschreibungen entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch wird eine wesentliche, den ressortspezifischen Erfordernissen angepasste Verfahrensvereinfachung erzielt.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Vereinfachung und Verkürzung des mit der Besetzung von Planstellen in Verbindung stehenden Verwaltungsprozesses durch Entfall der Verpflichtung für die zuständigen Dienststellen, die Planstelle vorab ressortintern und bundesintern bekannt machen zu müssen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sichert als Kompetenz-, Service- und Informationszentrum die abgestimmte und ausgewogene Koordination des Personal- und Organisationsmanagements im Bundesdienst auch im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter" der Untergliederung 17 Öffentlicher Dienst und Sport im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehene Regelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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